Am 10. 12. 1979 ereignete sich gegen 23.30 Uhr auf der Staatsstraße in Pontebba (Italien) ein schwerer Verkehrsunfall. Nicola A fuhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen O 478.624 (A) mit diesem Fahrzeug, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte war, gegen einen Baum. Dabei wurde der Lenker getötet; der Halter des Fahrzeuges Wilhelm B und beide Klägerinnen, die in dem PKW mitfuhren, wurden schwer verletzt.
Beide Klägerinnen machen mit getrennt eingebrachten Klagen Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall gegen die Beklagte geltend.
Die Erstklägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 188 108 S (Schmerzengeld, Kleiderschaden, Pflegekosten ihrer Kinder und Besuchskosten); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren, wobei die Haftung betraglich auf die Höhe der bestehenden Haftpflichtdeckungssumme beschränkt sei.
Die Zweitklägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 70 525 S (Schmerzengeld, Zahnbehandlungskosten, Transportkosten, Sachschäden, Telefonspesen). Überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren, wobei die Haftung mit der Höhe der Versicherungssumme beschränkt sei.
Dem Gründe nach stützten beide Klägerinnen ihr Begehren auf die Behauptung, daß der Lenker Nicola A den Unfall verschuldet habe, weil er übermüdet gewesen und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.
Die Beklagte wendete zunächst dem Gründe nach ein, daß beide Klägerinnen ein zumindest gleichteiliges Mitverschulden an diesem Unfall treffe, weil sie in Kenntnis der Übermüdung des Lenkers in dem von ihm gelenkten Fahrzeug mitgefahren seien.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. 8. 1981 wurden zunächst beide Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In dieser Tagsatzung gab die Beklagte folgende Erklärung ab: "Die Außerstreitstellung der Ansprüche der Klägerin (gemeint wohl der Klägerinnen) dem Gründe nach wird zurückgezogen und das Klagebegehren nunmehr dem Gründe nach zur Gänze bestritten." Danach wurde die Verbindung der beiden Rechtssachen wieder aufgehoben. Sodann stellten in beiden Rechtssachen die Klägerinnen Beweisanträge in der Richtung daß sie von Wilhelm B zu der Fahrt nach Italien eingeladen worden seien.
Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 22. 2. 1982 (7 Cg 175/80-26) die Beklagte schuldig, der Erstklägerin 180 108 S zu bezahlen; es stellte fest, daß die Beklagte der Erstklägerin gegenüber für alle in Zukunft hervorkommenden Schäden aus diesem Verkehrsunfall ersatzpflichtig ist, wobei ihre Haftung betraglich auf die Höhe der bestehenden Haftpflichtdeckungssumme beschränkt ist. Das Leistungsmehrbegehren der Erstklägerin auf Zahlung eines weiteren Betrages von 8000 S wies es ab.
Mit Urteil vom selben Tag (7 Cg 174/80-19) erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Zweitklägerin 59 175 S zu bezahlen; es stellte fest, daß die Beklagte bis zur Höhe der Versicherungssumme der Zweitklägerin alle künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall zu ersetzen hat. Eine Entscheidung über das Leistungsmehrbegehren der Zweitklägerin wurde im Spruch dieses Urteiles nicht getroffen.
Das Erstgericht, das über den Unfallsablauf keine Feststellungen treffen konnte, stellte im übrigen fest:
Wilhelm B und Nicola A waren im selben Hotel in G beschäftigt und zufolge ihres gleichen Dienstverhältnisses miteinander befreundet. Auch die beiden Klägerinnen waren miteinander befreundet. Schließlich bestand eine Freundschaft zwischen der Erstklägerin und Nicola A, die einmal gemeinsam mit dem Zug nach Italien gereist waren. Wilhelm B und Nicola A waren zirka eine Woche vor dem 10. 12. 1979 gemeinsam mit dem PKW des Wilhelm B nach Jesolo und Venedig gefahren. Nach der Rückkehr von dieser Autofahrt trafen Wilhelm B und Nicola A die Erstklägerin zufällig auf der Straße und erzählten ihr von dieser Reise, worauf die Erstklägerin sinngemäß sagte:
"Warum habt ihr mir denn vorher nichts von dieser Fahrt gesagt?" Wilhelm B erwiderte, er werde mit Nicola A sicher noch einmal fahren und ihr dann den geplanten Termin bekanntgeben. Wilhelm B und Nicola A entschlossen sich dann zu einer Autofahrt nach Italien am 10. 12. 1979. Wilhelm B verständigte die Erstklägerin, die bei dieser Gelegenheit fragte, ob auch ihre Freundin, die Zweitklägerin, mitfahren dürfe. Vor dem Tag der geplanten Reise trafen sich Wilhelm B, Nicola A und die beiden Klägerinnen in einem Kaffeehaus in G und sprachen über die bevorstehende Fahrt nach Jesolo. Als die beiden Klägerinnen sagten, sie hätten kein Geld, äußerte entweder Wilhelm B oder Nicola A, das mache nichts, sie (die Männer) könnten ihnen (den Frauen) Geld leihen. Am Vorabend des 10. 12. 1979 hatten Wilhelm B und Nicola A Dienst. Sie gingen erst um Mitternacht zu Bett; die Erstklägerin nächtigte im Zimmer des Nicola A und die Zweitklägerin im Zimmer des Wilhelm B. Gegen 6 Uhr früh erfolgte die gemeinsame Abreise nach Jesolo, wobei Wilhelm B sein Auto selbst lenkte. Die Klägerinnen leisteten keinen Fahrtkostenbeitrag. Nach einer gemeinsamen Schiffahrt nach Venedig trennten sich die Klägerinnen vorübergehend von ihren Begleitern. Am Abend wurde von Jesolo aus die gemeinsame Rückfahrt nach G angetreten, wobei nunmehr Nicola A das Auto anstelle des ermüdeten Wilhelm B lenkte. Auf dieser Fahrt ereignete sich der Unfall.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß sich das EKHG als ein Schutzgesetz darstelle, das grundsätzlich die Gefährdungshaftung aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges regle und nur besondere Ausnahmefälle vorsehe, für die diese Gefährdungshaftung durchbrochen werde. Diese Ausnahmefälle seien von demjenigen, der sich auf sie berufe, zu beweisen. Der Beklagten sei der Beweis, daß die Mitnahme der Klägerinnen nur auf ihr Ersuchen erfolgt sei, nicht gelungen. Die Haftung der Beklagten nach dem EKHG könne daher nicht nach § 3 Z 2 dieses Gesetzes ausgeschlossen werden.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß sich das EKHG als ein Schutzgesetz darstelle, das grundsätzlich die Gefährdungshaftung aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges regle und nur besondere Ausnahmefälle vorsehe, für die diese Gefährdungshaftung durchbrochen werde. Diese Ausnahmefälle seien von demjenigen, der sich auf sie berufe, zu beweisen. Der Beklagten sei der Beweis, daß die Mitnahme der Klägerinnen nur auf ihr Ersuchen erfolgt sei, nicht gelungen. Die Haftung der Beklagten nach dem EKHG könne daher nicht nach Paragraph 3, Ziffer 2, dieses Gesetzes ausgeschlossen werden.
Das Berufungsgericht verband die beiden Rechtssachen wieder zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Es gab der Berufung gegen das Urteil über die Ansprüche der Zweitklägerin (7 Cg 174/80-19) keine Folge und bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, daß das Mehrbegehren der Zweitklägerin auf Zahlung eines weiteren Betrages von 11 350 S abgewiesen wurde. Hingegen gab es der Berufung gegen das Urteil über die Ansprüche der Erstklägerin (7 Cg 175/80-26) teilweise Folge und änderte dieses Urteil, das es in seiner Entscheidung über das Feststellungsbegehren bestätigte, in seiner Entscheidung über das Leistungsbegehren dahin ab, daß es der Erstklägerin nur einen Betrag von 170 108 S zusprach und ihr auf Zahlung eines weiteren Betrages von 18 000 S gerichtetes Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es in der Rechtssache entschieden hat, den Betrag von 60 000 S übersteigt.
Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, daß im Hinblick auf Art. 4 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht die Schadenersatzansprüche der Klägerinnen nach österreichischem Recht zu beurteilen seien. Nach § 3 Z 2 EKHG sei dieses Gesetz auf Schadenersatzansprüche eines mit Willen des Halters durch das Kraftfahrzeug beförderten Menschen nicht anzuwenden, wenn der Verletzte nur auf sein Ersuchen, in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes Entgelt befördert wurde. Nur dann, wenn sich der Fahrgast in den Gefahrenkreis des Halters eindränge, solle dieser nicht mit der strengeren Haftung belastet werden. Vor allem Autostopper sollten vom Ausschließungsgrund des § 3 Z 2 EKHG erfaßt werden. Fahrten, die mit Freunden zu gemeinsamen Ausflügen unternommen würden, begrundeten nicht den Haftungsausschluß, weil die Mitnahme von Freunden nicht ausschließlich auf deren Bitten, sondern auf Grund gemeinsamer Verabredung und damit im gemeinsamen Interesse erfolge. Im vorliegenden Fall stehe im Vordergrund, daß Wilhelm B, Nicola A und die beiden Klägerinnen am Vortag vor dem 10. 12. 1979 die gemeinsame Fahrt im Auto des Wilhelm B nach Italien besprochen hätten, wobei dieser Verabredung zumindest von der Motivation her die Freundschaft zwischen den beiden Männern, aber auch die Freundschaft zwischen Nicola A und der Erstklägerin, die wiederum mit der Zweitklägerin befreundet gewesen sei, zugrunde gelegt werden könne. Es genüge, wenn Wilhelm B seiner Freundschaft mit Nicola A zuliebe beschlossen habe, die beiden Frauen mitzunehmen. Im Ergebnis habe es sich um eine vorher verabredete gemeinsame Fahrt von Freunden zu einem Ziel gehandelt, das im Interesse aller Teilnehmer gelegen sei, sodaß die festgestellte Unentgeltlichkeit der Mitreisemöglichkeit für die beiden Klägerinnen in den Erwägungen für und gegen die Annahme des Ausschließungsgrundes nach § 3 Z 2 EKHG in den Hintergrund trete.Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, daß im Hinblick auf Artikel 4, des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht die Schadenersatzansprüche der Klägerinnen nach österreichischem Recht zu beurteilen seien. Nach Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG sei dieses Gesetz auf Schadenersatzansprüche eines mit Willen des Halters durch das Kraftfahrzeug beförderten Menschen nicht anzuwenden, wenn der Verletzte nur auf sein Ersuchen, in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes Entgelt befördert wurde. Nur dann, wenn sich der Fahrgast in den Gefahrenkreis des Halters eindränge, solle dieser nicht mit der strengeren Haftung belastet werden. Vor allem Autostopper sollten vom Ausschließungsgrund des Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG erfaßt werden. Fahrten, die mit Freunden zu gemeinsamen Ausflügen unternommen würden, begrundeten nicht den Haftungsausschluß, weil die Mitnahme von Freunden nicht ausschließlich auf deren Bitten, sondern auf Grund gemeinsamer Verabredung und damit im gemeinsamen Interesse erfolge. Im vorliegenden Fall stehe im Vordergrund, daß Wilhelm B, Nicola A und die beiden Klägerinnen am Vortag vor dem 10. 12. 1979 die gemeinsame Fahrt im Auto des Wilhelm B nach Italien besprochen hätten, wobei dieser Verabredung zumindest von der Motivation her die Freundschaft zwischen den beiden Männern, aber auch die Freundschaft zwischen Nicola A und der Erstklägerin, die wiederum mit der Zweitklägerin befreundet gewesen sei, zugrunde gelegt werden könne. Es genüge, wenn Wilhelm B seiner Freundschaft mit Nicola A zuliebe beschlossen habe, die beiden Frauen mitzunehmen. Im Ergebnis habe es sich um eine vorher verabredete gemeinsame Fahrt von Freunden zu einem Ziel gehandelt, das im Interesse aller Teilnehmer gelegen sei, sodaß die festgestellte Unentgeltlichkeit der Mitreisemöglichkeit für die beiden Klägerinnen in den Erwägungen für und gegen die Annahme des Ausschließungsgrundes nach Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG in den Hintergrund trete.
Im übrigen habe das Erstgericht zur Frage des Haftungsausschlusses nach § 3 Z 2 EKHG sogenannte überschießende Feststellungen getroffen; im Verfahren erster Instanz habe die Beklagte nicht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle im vorliegenden konkreten Fall eingewendet. Daraus seien jedoch keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen zu ziehen, weil auch die vom Erstgericht getroffenen überschießenden Feststellungen die Annahme eines Haftungsausschlusses nach § 3 Z 2 EKHG nicht rechtfertigten.Im übrigen habe das Erstgericht zur Frage des Haftungsausschlusses nach Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG sogenannte überschießende Feststellungen getroffen; im Verfahren erster Instanz habe die Beklagte nicht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle im vorliegenden konkreten Fall eingewendet. Daraus seien jedoch keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen zu ziehen, weil auch die vom Erstgericht getroffenen überschießenden Feststellungen die Annahme eines Haftungsausschlusses nach Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG nicht rechtfertigten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten teilweise Folge und änderte das Urteil des Berufungsgerichtes, das er im übrigen bestätigte, im Umfang der Entscheidung über die von beiden Klägerinnen gestellten Feststellungsbegehren dahin ab, daß er die Haftung der Beklagten für künftige Schäden der Klägerinnen mit den im EKHG festgesetzten Haftungshöchstbeträgen begrenzte.