Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung dadurch unterbrochen, daß derjenige, der sich auf die Verjährung berufen will, von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Der Revision ist zuzugeben, daß unter dem Begriff der "Belangung" mit einer Klage nicht die erst mit der Klagszustellung an den Prozeßgegner eintretende Streitanhängigkeit, sondern bereits die Gerichtshängigkeit verstanden wird. Gerichtshängig aber ist die Sache erst dann, wenn der verfahrenseinleitende Antrag in der Einlaufstelle des Gerichtes eingelangt ist (AmtlSlg 1456, JBl 1956, 367; Fasching III 86), Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß Gerichtshängigkeit schon in dem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem der verfahrenseinleitende Schriftsatz dergestalt in die "Sphäre des Gerichts" gelangt sei, daß dieses darüber verfügen könne. Sie vermag jedoch keine stichhältige Begründung für diese Ansicht vorzubringen. Auf die von der Revision herangezogene Bestimmung des § 192 PostO über die Schließfächer ist hier schon deshalb nicht einzugehen, weil solche nur für nicht bescheinigte Briefsendungen zur Verfügung gestellt werden; die gegenständliche Klage ist jedoch nach den vorinstanzlichen Feststellungen als bescheinigte Postsendung iS des § 31 2. Satz PG zu werten. Da zur Zustellung einer bescheinigten Sendung auch die Bestätigung ihrer Empfangnahme durch das Abholorgan (§ 197 Geo) gehört, zeigt sich, daß das Einlegen in das Postfach nicht dem Zustellvorgang gleichgehalten werden kann (7 Ob 120/71). Aber auch aus der Heranziehung der Verfahrensvorschriften und der Bestimmungen der Geo läßt sich die von der Revision verfochtene "Sphärentheorie" nicht ableiten. Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß ein in den Einlaufkasten des Gerichtes eingeworfenes Gerichtsstück der Verfügung des Gerichtes unterliegt; dennoch gilt die Eingabe nach der ausdrücklichen Anordnung des § 38 Abs 2 Geo erst nach ihrer Aushebung als bei Gericht eingelangt. Gegen den Standpunkt der Revision spricht auch die Bestimmung des § 102 Geo, wonach der Eingangsvermerk auch bei Geschäftsstücken, die bei der Post abgeholt werden, die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle zu beurkunden hat. Schließlich zeigt die Regelung jener Fälle, in denen von der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk nicht nur das Datum, sondern auch die Uhrzeit des Einlangens (§ 449 Geo) zu beurkunden ist, besonders deutlich, daß der maßgebliche Zeitpunkt nicht die Einordnung in ein Postfach, sondern jener des Einlangens in die Einlaufstelle ist: Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 94 GV gelten Eingaben, die von der Post abgeholt werden, als eingelangt, sobald sie in die Einlaufstelle gebracht wurden.Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung dadurch unterbrochen, daß derjenige, der sich auf die Verjährung berufen will, von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Der Revision ist zuzugeben, daß unter dem Begriff der "Belangung" mit einer Klage nicht die erst mit der Klagszustellung an den Prozeßgegner eintretende Streitanhängigkeit, sondern bereits die Gerichtshängigkeit verstanden wird. Gerichtshängig aber ist die Sache erst dann, wenn der verfahrenseinleitende Antrag in der Einlaufstelle des Gerichtes eingelangt ist (AmtlSlg 1456, JBl 1956, 367; Fasching römisch drei 86), Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß Gerichtshängigkeit schon in dem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem der verfahrenseinleitende Schriftsatz dergestalt in die "Sphäre des Gerichts" gelangt sei, daß dieses darüber verfügen könne. Sie vermag jedoch keine stichhältige Begründung für diese Ansicht vorzubringen. Auf die von der Revision herangezogene Bestimmung des Paragraph 192, PostO über die Schließfächer ist hier schon deshalb nicht einzugehen, weil solche nur für nicht bescheinigte Briefsendungen zur Verfügung gestellt werden; die gegenständliche Klage ist jedoch nach den vorinstanzlichen Feststellungen als bescheinigte Postsendung iS des Paragraph 31, 2. Satz PG zu werten. Da zur Zustellung einer bescheinigten Sendung auch die Bestätigung ihrer Empfangnahme durch das Abholorgan (Paragraph 197, Geo) gehört, zeigt sich, daß das Einlegen in das Postfach nicht dem Zustellvorgang gleichgehalten werden kann (7 Ob 120/71). Aber auch aus der Heranziehung der Verfahrensvorschriften und der Bestimmungen der Geo läßt sich die von der Revision verfochtene "Sphärentheorie" nicht ableiten. Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß ein in den Einlaufkasten des Gerichtes eingeworfenes Gerichtsstück der Verfügung des Gerichtes unterliegt; dennoch gilt die Eingabe nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 38, Absatz 2, Geo erst nach ihrer Aushebung als bei Gericht eingelangt. Gegen den Standpunkt der Revision spricht auch die Bestimmung des Paragraph 102, Geo, wonach der Eingangsvermerk auch bei Geschäftsstücken, die bei der Post abgeholt werden, die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle zu beurkunden hat. Schließlich zeigt die Regelung jener Fälle, in denen von der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk nicht nur das Datum, sondern auch die Uhrzeit des Einlangens (Paragraph 449, Geo) zu beurkunden ist, besonders deutlich, daß der maßgebliche Zeitpunkt nicht die Einordnung in ein Postfach, sondern jener des Einlangens in die Einlaufstelle ist: Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 94, GV gelten Eingaben, die von der Post abgeholt werden, als eingelangt, sobald sie in die Einlaufstelle gebracht wurden.
Die Revisionsausführungen sind somit nicht geeignet, von dem schon in der Entscheidung AmtlSlg 1456 ausgesprochenen Grundsatz abzugehen, wonach die zur Unterbrechung der Verjährung erforderliche Gerichtshängigkeit erst eintritt, wenn die Klage in der Einlaufstelle eingelangt ist. Da dies vorliegend erst am 22. 12. 1971 der Fall war, die Verjährungsfrist aber am 21. 12. 1971 abgelaufen war, haben die Vorinstanzen die Klage mit Recht abgewiesen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.