Aus der Begründung:
Der Ansicht des Drittbeklagten, die Frist für die nachträgliche Vorlage der Vollmacht sei deshalb gewahrt, weil nicht der Zeitpunkt maßgebend sei, in dem die Vollmacht zur Post gegeben wurde, sondern der Zeitpunkt, in welchem dem Gerichte telegraphisch bekanntgegeben wurde, daß der Drittbeklagte seinem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Ein Bevollmächtigter, der entgegen der Vorschrift des § 30 ZPO. seine Bevollmächtigung nicht schon bei der ersten von ihm vorgenommenen Prozeßhandlung durch eine Urkunde dartut, muß, um die Versäumungsfolgen abzuwenden, die Vollmacht gemäß § 38 (2) ZPO. innerhalb der ihm hiezu gesetzten Frist nachbringen, also rechtzeitig vor Ablauf der Frist dem Gerichte vorlegen. Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen, weil festgestellt wurde, daß die Vollmacht zwar noch am letzten Tage der Frist in den Postkasten eingeworfen wurde, jedoch so spät, daß sie nicht mehr am gleichen Tage aus dem Postkasten ausgehoben und mit dem Datumsstempel des letzten Tages der Frist versehen wurde. Durch die Übergabe zur Post gemäß § 89 (1) GOG. wird die Frist nur dann gewahrt, wenn diese Übergabe so rechtzeitig vorgenommen wird, daß die Sendung verläßlich noch mit dem Datumsstempel des letzten Tages der Frist versehen wird (PlB. v. 27. Juni 1899, JudB. 143). Daß der Drittbeklagte die Tatsache der Vollmachterteilung dem Gerichte noch am 21. Juni 1961 telegraphisch bekanntgegeben hat, vermag daran nichts zu ändern, weil seit der Aufhebung der Absätze 2 und 3 des § 60 Geo. durch den Verfassungsgerichtshof laut Kundmachung BGBl. Nr. 95/1954 telegraphische Eingaben nunmehr ausnahmslos noch innerhalb der für die Eingabe offenstehenden Frist mit Schriftsatz wiederholt werden müssen. Dadurch ist die im § 89Der Ansicht des Drittbeklagten, die Frist für die nachträgliche Vorlage der Vollmacht sei deshalb gewahrt, weil nicht der Zeitpunkt maßgebend sei, in dem die Vollmacht zur Post gegeben wurde, sondern der Zeitpunkt, in welchem dem Gerichte telegraphisch bekanntgegeben wurde, daß der Drittbeklagte seinem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Ein Bevollmächtigter, der entgegen der Vorschrift des Paragraph 30, ZPO. seine Bevollmächtigung nicht schon bei der ersten von ihm vorgenommenen Prozeßhandlung durch eine Urkunde dartut, muß, um die Versäumungsfolgen abzuwenden, die Vollmacht gemäß Paragraph 38, (2) ZPO. innerhalb der ihm hiezu gesetzten Frist nachbringen, also rechtzeitig vor Ablauf der Frist dem Gerichte vorlegen. Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen, weil festgestellt wurde, daß die Vollmacht zwar noch am letzten Tage der Frist in den Postkasten eingeworfen wurde, jedoch so spät, daß sie nicht mehr am gleichen Tage aus dem Postkasten ausgehoben und mit dem Datumsstempel des letzten Tages der Frist versehen wurde. Durch die Übergabe zur Post gemäß Paragraph 89, (1) GOG. wird die Frist nur dann gewahrt, wenn diese Übergabe so rechtzeitig vorgenommen wird, daß die Sendung verläßlich noch mit dem Datumsstempel des letzten Tages der Frist versehen wird (PlB. v. 27. Juni 1899, JudB. 143). Daß der Drittbeklagte die Tatsache der Vollmachterteilung dem Gerichte noch am 21. Juni 1961 telegraphisch bekanntgegeben hat, vermag daran nichts zu ändern, weil seit der Aufhebung der Absätze 2 und 3 des Paragraph 60, Geo. durch den Verfassungsgerichtshof laut Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1954, telegraphische Eingaben nunmehr ausnahmslos noch innerhalb der für die Eingabe offenstehenden Frist mit Schriftsatz wiederholt werden müssen. Dadurch ist die im Paragraph 89
(2) GOG. eröffnete Möglichkeit, Eingaben telegraphisch anzubringen, praktisch bedeutungslos geworden (vgl. EvBl. 1959 Nr. 162, EvBl. 1961 Nr. 302, Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II S. 527).(2) GOG. eröffnete Möglichkeit, Eingaben telegraphisch anzubringen, praktisch bedeutungslos geworden vergleiche EvBl. 1959 Nr. 162, EvBl. 1961 Nr. 302, Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen römisch zwei S. 527).
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Berufung des Drittbeklagten, die sich nur darauf grundete, daß eine Versäumung nicht vorliege (§ 471 Z. 4 ZPO.), mit Beschluß zurückgewiesen (§ 473Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Berufung des Drittbeklagten, die sich nur darauf grundete, daß eine Versäumung nicht vorliege (Paragraph 471, Ziffer 4, ZPO.), mit Beschluß zurückgewiesen (Paragraph 473
(1) ZPO.).