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Entscheidung 8 Ob 2/04h×

Entscheidung 8 Ob 2/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2/04h

Entscheidungsdatum

23.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Christine D*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Heinz D*****, wegen Wegweisung gem Paragraph 382 b, EO (Streitwert 8.720 EUR), über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 2003, GZ 43R 821/03h-8, womit dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 22. Oktober 2003, GZ 7 C 41/03x-4, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 22. 10. 2003 (ON 4) wies das Erstgericht den Antrag auf Wegweisung im Sinne des Paragraph 382, b EO ohne Anhörung des Antragsgegners ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners beschlossene Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde, nach Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 2 und 4 EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig vergleiche zuletzt etwa OGH 4 Ob 43/03g mwN = SZ 66/143; SZ 70/48; ÖBl-LS 2000/87;ÖBl-LS 2002/25; RIS-Justiz RS0012260; allgemein zur Anwendbarkeit RIS-Justiz RS0006065).

Hier wurde der Sicherungsantrag ohne vorherige Anhörung der Beklagten abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt. Dagegen ist der Revisionsrekurs nach den zuvor aufgezeigten Erwägungen gemäß Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 2 und 4 EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässig. Demzufolge ist der Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unbeachtlich. Das Rechtsmittel der Klägerin ist vielmehr ohne Sachprüfung zurückzuweisen.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Revisionsrekurs im Wesentlichen auch nur die Anwendung der vom Obersten Gerichtshof bereits herausgearbeiteten Grundsätze bei der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO im konkreten Einzelfall bekämpft und damit kein erhebliche Rechtsfrage darstellt vergleiche auch RIS-Justiz RS0042742).

Anmerkung

E72096 8Ob2.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00002.04H.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20040123_OGH0002_0080OB00002_04H0000_000