Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß Antonia A.-C. zum Antrage auf Entmündigung des Anton C. nicht berechtigt sei, weil sie nicht dessen leibliche, sondern laut dem mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 31. März 1958 bestätigten Adoptionsvertrag vom 3. März 1958 dessen Adoptivtochter sei, nicht anzuschließen. § 183 ABGB. alt besagt, daß zwischen den Wahleltern und dem Wahlkinde, soweit das Gesetz keine Ausnahme macht, gleiche Rechte wie zwischen den ehelichen Eltern und Kindern stattfinden. Es liegt keine Veranlassung vor, anzunehmen, daß der Gesetzgeber im § 26 EntmO. Wahlkinder anders behandeln wollte wie leibliche Kinder. Das Antragsrecht wurde keineswegs etwa nur Blutsverwandten eingeräumt, sondern sogar Personen, die mit dem zu Entmundigenden nur in der Seitenlinie bis zu einem gewissen Grad verschwägert sind, diesem also in der Regel nicht so nahestehen wie Wahlkinder.Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß Antonia A.-C. zum Antrage auf Entmündigung des Anton C. nicht berechtigt sei, weil sie nicht dessen leibliche, sondern laut dem mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 31. März 1958 bestätigten Adoptionsvertrag vom 3. März 1958 dessen Adoptivtochter sei, nicht anzuschließen. Paragraph 183, ABGB. alt besagt, daß zwischen den Wahleltern und dem Wahlkinde, soweit das Gesetz keine Ausnahme macht, gleiche Rechte wie zwischen den ehelichen Eltern und Kindern stattfinden. Es liegt keine Veranlassung vor, anzunehmen, daß der Gesetzgeber im Paragraph 26, EntmO. Wahlkinder anders behandeln wollte wie leibliche Kinder. Das Antragsrecht wurde keineswegs etwa nur Blutsverwandten eingeräumt, sondern sogar Personen, die mit dem zu Entmundigenden nur in der Seitenlinie bis zu einem gewissen Grad verschwägert sind, diesem also in der Regel nicht so nahestehen wie Wahlkinder.
Die Berechtigung der Antonia A.-C. zur Antragstellung kann daher nicht verneint werden.
Das Rekursgericht hat zufolge seines vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsstandpunktes zu den Ausführungen im Rekurs insoweit, als unter zulässiger Anführung neuer Umstände und Beweismittel (§ 10 AußStrG.) die sachliche Berechtigung des Entmündigungsantrages und die Bestellung sowie die Auswahl des vorläufigen Beistandes bekämpft wurde, nicht Stellung genommen. Im Falle der Richtigkeit dieses Vorbringens könnte sich ergeben, daß die Voraussetzungen des § 8 EntmO. für die Bestellung eines vorläufigen Beistandes nicht gegeben sind. Der Sachverhalt ist daher in entscheidenden Belangen noch nicht geklärt.Das Rekursgericht hat zufolge seines vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsstandpunktes zu den Ausführungen im Rekurs insoweit, als unter zulässiger Anführung neuer Umstände und Beweismittel (Paragraph 10, AußStrG.) die sachliche Berechtigung des Entmündigungsantrages und die Bestellung sowie die Auswahl des vorläufigen Beistandes bekämpft wurde, nicht Stellung genommen. Im Falle der Richtigkeit dieses Vorbringens könnte sich ergeben, daß die Voraussetzungen des Paragraph 8, EntmO. für die Bestellung eines vorläufigen Beistandes nicht gegeben sind. Der Sachverhalt ist daher in entscheidenden Belangen noch nicht geklärt.
Der angefochtene Beschluß war demnach aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, über den Rekurs neuerlich zu entscheiden.