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Entscheidung 8 Ob 2/62×

Entscheidung 8 Ob 2/62

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2/62

Entscheidungsdatum

23.01.1962

Norm

ABGB §182 (1)
Entmündigungsordnung §26

Kopf

SZ 35/13

Spruch

Zum Antrag auf Entmündigung sind auch Wahlkinder des zu Entmundigenden berechtigt.

Entscheidung vom 23. Jänner 1962, 8 Ob 2/62.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Antonia A.-C. stellte den Antrag, ihren Adoptivvater Anton C. wegen Geistesschwäche voll zu entmundigen.

Das Erstgericht leitete das Entmündigungsverfahren ein und bestellte einen vorläufigen Beistand.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Anton C. Folge. Es hob den Beschluß der ersten Instanz auf und wies den Antrag der Antonia A., das Entmündigungsverfahren einzuleiten, zurück. Es vertrat die Auffassung, daß Antonia A. zum Antrag auf Entmündigung ihres Adoptivvaters nicht berechtigt gewesen sei. Adoptivkinder seien in der Aufzählung der antragsberechtigten ersonen im Paragraph 26, EntmO. nicht angeführt. Sei aber der Antrag auf Einleitung des Entmündigungsverfahrens zurückzuweisen, dann mangle es schon aus diesem Gründe an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Beistandes.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antonia A.-C. Folge, hob den zweitinstanzlichen Beschluß auf und trug dem Rekursgericht auf, neuerlich über den Rekurs des Anton C. zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß Antonia A.-C. zum Antrage auf Entmündigung des Anton C. nicht berechtigt sei, weil sie nicht dessen leibliche, sondern laut dem mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 31. März 1958 bestätigten Adoptionsvertrag vom 3. März 1958 dessen Adoptivtochter sei, nicht anzuschließen. Paragraph 183, ABGB. alt besagt, daß zwischen den Wahleltern und dem Wahlkinde, soweit das Gesetz keine Ausnahme macht, gleiche Rechte wie zwischen den ehelichen Eltern und Kindern stattfinden. Es liegt keine Veranlassung vor, anzunehmen, daß der Gesetzgeber im Paragraph 26, EntmO. Wahlkinder anders behandeln wollte wie leibliche Kinder. Das Antragsrecht wurde keineswegs etwa nur Blutsverwandten eingeräumt, sondern sogar Personen, die mit dem zu Entmundigenden nur in der Seitenlinie bis zu einem gewissen Grad verschwägert sind, diesem also in der Regel nicht so nahestehen wie Wahlkinder.

Die Berechtigung der Antonia A.-C. zur Antragstellung kann daher nicht verneint werden.

Das Rekursgericht hat zufolge seines vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsstandpunktes zu den Ausführungen im Rekurs insoweit, als unter zulässiger Anführung neuer Umstände und Beweismittel (Paragraph 10, AußStrG.) die sachliche Berechtigung des Entmündigungsantrages und die Bestellung sowie die Auswahl des vorläufigen Beistandes bekämpft wurde, nicht Stellung genommen. Im Falle der Richtigkeit dieses Vorbringens könnte sich ergeben, daß die Voraussetzungen des Paragraph 8, EntmO. für die Bestellung eines vorläufigen Beistandes nicht gegeben sind. Der Sachverhalt ist daher in entscheidenden Belangen noch nicht geklärt.

Der angefochtene Beschluß war demnach aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, über den Rekurs neuerlich zu entscheiden.

Anmerkung

Z35013

Schlagworte

Adoption, Wahlkind kann den Wahlvater entmundigen lassen, Entmündigung des Wahlvaters auf Antrag des Wahlkindes, Wahlkind kann Entmündigung des Wahlvaters beantragen, Wahlvater kann auf Antrag des Wahlkindes entmundigt werden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:0080OB00002.62.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19620123_OGH0002_0080OB00002_6200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung