Begründung:
Nach gerichtlicher Bestätigung des Zwangsausgleichs meldete die Revisionsrekurswerberin als Massegläubigerin eine bedingte Masseforderung an und beantragte, dem Masseverwalter aufzutragen, diese aus der Konkursmasse sicherzustellen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs wies es wegen Unanfechtbarkeit einer Maßnahme nach § 124 Abs 3 KO gemäß § 84 Abs 3 KO zurück (ON 128).Nach gerichtlicher Bestätigung des Zwangsausgleichs meldete die Revisionsrekurswerberin als Massegläubigerin eine bedingte Masseforderung an und beantragte, dem Masseverwalter aufzutragen, diese aus der Konkursmasse sicherzustellen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs wies es wegen Unanfechtbarkeit einer Maßnahme nach Paragraph 124, Absatz 3, KO gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO zurück (ON 128).
Einen neuerlichen Antrag auf Sicherstellung einer bedingten Masseforderung wies es ebenfalls ab (ON 137).
Das Rekursgericht wies sowohl den gegen den Zurückweisungsbeschluß ON 128 als auch den gegen die neuerliche Abweisung des Sicherstellungsantrages ON 137 erhobenen Rekurs zurück, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs jeweils zu. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus:
Zwar wären die Anträge der Gläubigerin nicht nach § 124 KO, sondern nach § 150 KO zu qualifizieren gewesen; damit wäre aber für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil auch Sicherstellungsanträge von Massegläubigern nach § 150 Abs 1 KO auf ein Tätigwerden des Masseverwalters ausgerichtet seien, das vom Konkursgericht zu überwachen bzw gegebenenfalls mit Weisung herbeizuführen sei (§ 84 Abs 1 KO). § 84 Abs 3 KO räume zwar dem einzelnen Gläubiger ein Beschwerderecht an das Konkursgericht gegen eine Maßnahme oder das Verhalten des Masseverwalters ein, bestimme aber zugleich, daß die Entscheidung des Konkursgerichtes unanfechtbar sei. Dadurch sollten Verfahrensverzögerungen unterbunden werden. Diesem Anliegen sei der Vorrang vor einer Verbesserung des Rechtschutzes für den einzelnen Gläubiger eingeräumt worden. Nach ständiger jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei eine nach § 124 KO erfolgte Anordnung des Konkursgerichtes, eine als Masseforderung geltend gemachte Forderung nicht zu befriedigen, unanfechtbar (WBl 1987, 315; SZ 61/200; NRspr 1989/246 = RZ 1992, 241); es handle sich nämlich um einen Abhilfeantrag nach § 84 KO. Gleiches müsse für die ähnliche Regelung im Zwangsausgleichsverfahren gelten (§ 150 KO). Der Normzweck des Rechtsmittelausschlusses nach § 84 Abs 3 KO erfordere, daß dieser auch für den Fall der Sicherstellung angemeldeter, aber bestrittener Masseforderungen gelte. Beide Rekurse seien daher als unzulässig zurückzuweisen; der Rekurs gegen ON 128 richte sich nämlich gegen eine Entscheidung, die eine dem § 84 KO zu unterstellende Sache betreffe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zur Frage, ob für eine Entscheidung des Konkursgerichtes nach § 150 KO der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 KO gelte, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Zwar wären die Anträge der Gläubigerin nicht nach Paragraph 124, KO, sondern nach Paragraph 150, KO zu qualifizieren gewesen; damit wäre aber für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil auch Sicherstellungsanträge von Massegläubigern nach Paragraph 150, Absatz eins, KO auf ein Tätigwerden des Masseverwalters ausgerichtet seien, das vom Konkursgericht zu überwachen bzw gegebenenfalls mit Weisung herbeizuführen sei (Paragraph 84, Absatz eins, KO). Paragraph 84, Absatz 3, KO räume zwar dem einzelnen Gläubiger ein Beschwerderecht an das Konkursgericht gegen eine Maßnahme oder das Verhalten des Masseverwalters ein, bestimme aber zugleich, daß die Entscheidung des Konkursgerichtes unanfechtbar sei. Dadurch sollten Verfahrensverzögerungen unterbunden werden. Diesem Anliegen sei der Vorrang vor einer Verbesserung des Rechtschutzes für den einzelnen Gläubiger eingeräumt worden. Nach ständiger jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei eine nach Paragraph 124, KO erfolgte Anordnung des Konkursgerichtes, eine als Masseforderung geltend gemachte Forderung nicht zu befriedigen, unanfechtbar (WBl 1987, 315; SZ 61/200; NRspr 1989/246 = RZ 1992, 241); es handle sich nämlich um einen Abhilfeantrag nach Paragraph 84, KO. Gleiches müsse für die ähnliche Regelung im Zwangsausgleichsverfahren gelten (Paragraph 150, KO). Der Normzweck des Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 84, Absatz 3, KO erfordere, daß dieser auch für den Fall der Sicherstellung angemeldeter, aber bestrittener Masseforderungen gelte. Beide Rekurse seien daher als unzulässig zurückzuweisen; der Rekurs gegen ON 128 richte sich nämlich gegen eine Entscheidung, die eine dem Paragraph 84, KO zu unterstellende Sache betreffe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zur Frage, ob für eine Entscheidung des Konkursgerichtes nach Paragraph 150, KO der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 84, Absatz 3, KO gelte, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Gläubigerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Vorinstanzen die Entscheidung im Sinn ihrer Rekursanträge aufzutragen.