Dagegen wendet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Gläubiger.
Richtig ist, dass die Bekanntmachung der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei, die auf einem „Beschluss" des Erstgerichtes vom 18. 3. 2003 beruhte, rechtsirrig erfolgte: Ist der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, aufgrund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies gemäß § 79 Abs 1 KO in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen wie die Eröffnung des Konkurses. Der Inhalt der Abänderung des Konkurseröffnungsbeschlusses durch das Rekursgericht liegt in einer Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung. Diese Ablehnung führt zu einer Abweisung des Konkurseröffnungsantrages. Zu unterscheiden von der Abänderung des Konkurseröffnungsbeschlusses gemäß § 79 Abs 1 KO ist ein Beschluss des Rekursgerichtes, der den Konkurseröffnungsbeschluss aufhebt und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag an die erste Instanz zurückverweist: In diesen Fällen bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht, bis eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt (ZIK 2004/28; Schuhmacher in Buchegger, InsR II/2, § 79 KO Rz 4).Richtig ist, dass die Bekanntmachung der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei, die auf einem „Beschluss" des Erstgerichtes vom 18. 3. 2003 beruhte, rechtsirrig erfolgte: Ist der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, aufgrund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies gemäß Paragraph 79, Absatz eins, KO in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen wie die Eröffnung des Konkurses. Der Inhalt der Abänderung des Konkurseröffnungsbeschlusses durch das Rekursgericht liegt in einer Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung. Diese Ablehnung führt zu einer Abweisung des Konkurseröffnungsantrages. Zu unterscheiden von der Abänderung des Konkurseröffnungsbeschlusses gemäß Paragraph 79, Absatz eins, KO ist ein Beschluss des Rekursgerichtes, der den Konkurseröffnungsbeschluss aufhebt und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag an die erste Instanz zurückverweist: In diesen Fällen bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht, bis eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt (ZIK 2004/28; Schuhmacher in Buchegger, InsR II/2, Paragraph 79, KO Rz 4).
Dennoch wirft die Zurückweisung des Rekurses der Gläubiger gegen den - rechtsirrigen - „Beschluss" des Erstgerichtes vom 18. 3. 2003, mit welchem die Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses angeordnet wurde, keine erhebliche Rechtsfrage auf: Fasst man diesen „Beschluss", wie das Rekursgericht, tatsächlich als Beschlussfassung des Erstgerichtes auf, ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, dass die Rekursfrist mit der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses, die ebenfalls am 18. 3. 2003 erfolgte, begann (§ 79 Abs 1 KO). Fasst man hingegen - wie offenbar die Revisionsrekurswerber - den „Beschluss" als unanfechtbare Verfügung des Erstgerichtes auf, ist die Zurückweisung des dagegen erhobenen Rekurses der Gläubiger im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil in diesem Fall der Rekurs - unabhängig von seiner Verspätung - unzulässig wäre.Dennoch wirft die Zurückweisung des Rekurses der Gläubiger gegen den - rechtsirrigen - „Beschluss" des Erstgerichtes vom 18. 3. 2003, mit welchem die Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses angeordnet wurde, keine erhebliche Rechtsfrage auf: Fasst man diesen „Beschluss", wie das Rekursgericht, tatsächlich als Beschlussfassung des Erstgerichtes auf, ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, dass die Rekursfrist mit der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses, die ebenfalls am 18. 3. 2003 erfolgte, begann (Paragraph 79, Absatz eins, KO). Fasst man hingegen - wie offenbar die Revisionsrekurswerber - den „Beschluss" als unanfechtbare Verfügung des Erstgerichtes auf, ist die Zurückweisung des dagegen erhobenen Rekurses der Gläubiger im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil in diesem Fall der Rekurs - unabhängig von seiner Verspätung - unzulässig wäre.
Allerdings wird vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Bestimmung des § 89j Abs 4 GOG zu beachten sein, wonach Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen sind, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist.Allerdings wird vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Bestimmung des Paragraph 89 j, Absatz 4, GOG zu beachten sein, wonach Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen sind, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist.
Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Gläubiger gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet, mit welchem der Rekurs gegen den Beschluss auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bestätigt wurde, ist dieser „außerordentliche Revisionsrekurs" unzulässig: Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß § 181, 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 105/04f uva).Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Gläubiger gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet, mit welchem der Rekurs gegen den Beschluss auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bestätigt wurde, ist dieser „außerordentliche Revisionsrekurs" unzulässig: Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß Paragraph 181, 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 105/04f uva).