Entscheidung 8 Ob 20/07k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.03.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea G*****, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Karl F. Engelhart, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Esteplatz 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G***** AG, wegen EUR 29.795,86 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2006, GZ 3 R 24/06f-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen von Schadenersatzansprüchen wurde weder in erster noch in zweiter Instanz erstattet (vgl. allgemein zum Neuerungsverbot Kode in Rechberger ZPO3 § 504 Rz 3). Auch Ausführungen der Klägerin dazu, dass ihre Kündigung deshalb einer Kündigung durch die Gesellschaft gleichzuhalten wäre, weil die Kündigungsgründe von der Gesellschaft veranlasst wurden, finden sich in der Berufung nicht. Insoweit vermag die Klägerin mit ihren Ausführungen in der Rechtsrüge im Hinblick auf die mangelnden Ausführungen des Berufungsgerichtes dazu auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Im Hinblick auf die Erörterungen des zum Börsenkurs im erstinstanzlichen Verfahren gilt dies auch soweit die Klägerin im Ergebnis releviert, dass es sich bei der Entscheidung des Berufungsgerichtes um eine Überraschungsentscheidung (vgl dazu Fucik in Rechberger ZPO3 § 182a Rz 2) releviert.Ein Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen von Schadenersatzansprüchen wurde weder in erster noch in zweiter Instanz erstattet vergleiche allgemein zum Neuerungsverbot Kode in Rechberger ZPO3 Paragraph 504, Rz 3). Auch Ausführungen der Klägerin dazu, dass ihre Kündigung deshalb einer Kündigung durch die Gesellschaft gleichzuhalten wäre, weil die Kündigungsgründe von der Gesellschaft veranlasst wurden, finden sich in der Berufung nicht. Insoweit vermag die Klägerin mit ihren Ausführungen in der Rechtsrüge im Hinblick auf die mangelnden Ausführungen des Berufungsgerichtes dazu auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Im Hinblick auf die Erörterungen des zum Börsenkurs im erstinstanzlichen Verfahren gilt dies auch soweit die Klägerin im Ergebnis releviert, dass es sich bei der Entscheidung des Berufungsgerichtes um eine Überraschungsentscheidung vergleiche dazu Fucik in Rechberger ZPO3 Paragraph 182 a, Rz 2) releviert.
Anmerkung
E83708
8Ob20.07k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00020.07K.0315.000
Dokumentnummer
JJT_20070315_OGH0002_0080OB00020_07K0000_000