Entscheidung 8 Ob 20/24k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
22.03.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj D*, geboren * 2008, in Obsorge des Vaters C*, vertreten durch Mag. Katharina Rieder, Rechtsanwältin in Korneuburg, diese vertreten durch Mag. Birgit Harold, Rechtsanwältin in Korneuburg, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der mütterlichen Großmutter E*, Slowakei, vertreten durch Mag. Doris Perl, Rechtsanwältin in Gänserndorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. November 2023, GZ 20 R 283/23t-194, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Ergänzung zum Revisionsrekurs“ der mütterlichen Großmutter vom 22. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Über den Revisionsrekurs wurde bereits mit Beschluss des Senats vom 15. Februar 2024 abgesprochen (vgl § 416 Abs 2 ZPO). Zudem verstößt die „Ergänzung zum Revisionsrekurs“ gegen den Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln (RS0041666). [1] Über den Revisionsrekurs wurde bereits mit Beschluss des Senats vom 15. Februar 2024 abgesprochen vergleiche Paragraph 416, Absatz 2, ZPO). Zudem verstößt die „Ergänzung zum Revisionsrekurs“ gegen den Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln (RS0041666).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00020.24K.0322.000
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Dokumentnummer
JJT_20240322_OGH0002_0080OB00020_24K0000_000