Aus den Entscheidungsgründen:
Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Beklagte darin, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung die zusätzliche Feststellung getroffen habe, der Kaufvertrag sei unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß Friedrich Ch. seinen Nachlaß dem Kläger und seiner Schwester Anna Ch. je zur Hälfte hinterlasse. Mit diesen Ausführungen macht die Beklagte in Wirklichkeit den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, weil die Frage, ob ein seinem Inhalt nach feststehender Vertrag als unter einer Bedingung abgeschlossen anzusehen sei, in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung gehört. Überdies nahm auch das Erstgericht das Vorliegen eines bedingten Kaufvertrages an. Doch kann der Beklagten zugegeben werden, daß die Feststellungen der Untergerichte keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bedingten Vertrages ergeben. Die Untergerichte haben lediglich festgestellt, daß der Kläger und Emilie Ch. ihre Drittelanteile an dem Haus dem Friedrich Ch. übertragen haben, wogegen sich dieser zu verschiedenen Gegenleistungen verpflichtete. Damit wurde aber kein Schwebezustand geschaffen. Vielmehr liegt ein unbedingter Vertrag vor und es kann daher der gegenteiligen Ansicht der Untergerichte nicht gefolgt werden. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes abgelehnt, daß Friedrich Ch. durch seine Vereinbarung mit dem Kläger und Anna Ch. in seiner Testierfreiheit beschränkt und in dieser Beziehung an diese Vereinbarung gebunden war. Wenn Friedrich Ch. in diesem Zusammenhang von einer Verpflichtung, die er übernommen habe, gesprochen haben sollte, wäre dies unerheblich, weil es nicht auf die Rechtsansicht der Parteien ankommt. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß sich Friedrich Ch. zur Erbringung dieser Gegenleistung nicht verpflichten konnte. Es stand weiter in seinem freien Belieben, seinen Bruder und seine Schwester zu Erben einzusetzen, und er konnte auf den Widerruf einer so getroffenen letztwilligen Anordnung nicht wirksam verzichten. Dies folgt aus der sogenannten Testierfreiheit, deren Beschränkung nicht Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann (Weiss in Klang, Komm.[2], III., zu §§ 552, 553 ABGB., S. 210). Auf die Testierungsfreiheit kann, von dem Fall eines Erbvertrages nach § 1249 ABGB. abgesehen, nicht verzichtet werden. Zu der Gegenleistung, die Friedrich Ch. dafür in Aussicht stellte, daß er den Drittelanteil des Klägers an dem Haus übertragen erhielt, nämlich den Kläger und seine Schwester Anna Ch. zu Hälfteerben einzusetzen und ihnen je zur Hälfte seinen Nachlaß zu hinterlassen, konnte er sich somit infolge der Testierfreiheit nicht wirksam verpflichten. Wenn aber der Empfänger einer Leistung eine Gegenleistung in Aussicht stellt, zu der er sich nicht verpflichten kann, wie z. B. eine Erbeinsetzung, rechtfertigt der Nichteintritt des erwarteten Verhaltens eine Kondiktion, wenn der Leistende nicht seinen Willen zum Ausdruck bringt, eine Schenkung auf eigenes Risiko zu machen (Wilburg in Klang, Komm.[2], VI. Band, zu §§ 1431 bis 1437, S. 469 bei Anm. 274). Eine solche nach § 1435 ABGB. zu beurteilende Kondiktion steht dem Kläger gegenüber der Beklagten als der Rechtsnachfolgerin des Empfängers der Leistung zu. Der Kläger hat seinen Drittelanteil an dem Hause seinem Bruder Friedrich Ch. in der Erwartung, daß dieser seine Zusage einhalten werde, übertragen. Friedrich Ch. hat zwar den Kläger und seine Schwester Anna Ch. entsprechend dieser Zusage zu Erben eingesetzt, jedoch diese letztwillige Anordnung in der Folge dadurch, daß er die Beklagte zu seiner Universalerbin eingesetzt hat, widerrufen, womit er zum Ausdruck brachte, daß er die von ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung nicht mehr zu erbringen gedenke. Daß der Kläger seinem Bruder Friedrich Ch. für den Fall, daß dieser seine Zusage nicht einhalten würde, den Drittelanteil an dem Haus hätte schenken wollen, wurde von niemandem behauptet. Nach den Verfahrensergebnissen könnte dies auch nicht angenommen werden. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den in den Kaufvertrag aufgenommenen Verzicht, den Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten, weil der Kläger den Vertrag nicht wegen laesio enormis anficht, sondern seinen Rückforderungsanspruch darauf grundet, daß das erwartete Verhalten des Friedrich Ch. nicht eingetreten ist. Der Verpflichtung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Friedrich Ch., dem Kläger einen Drittelanteil an dem Haus rückzuübertragen, steht auch nicht die Verjährungseinrede entgegen. Ansprüche nach § 1435 ABGB. verjähren erst in 30 Jahren, weil das Gesetz über die Verjährung solcher Ansprüche keine besondere Bestimmung trifft (Swoboda in Klang, Komm.[1], § 1437, S. 470 und die dort in Anm. 204 zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes).Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Beklagte darin, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung die zusätzliche Feststellung getroffen habe, der Kaufvertrag sei unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß Friedrich Ch. seinen Nachlaß dem Kläger und seiner Schwester Anna Ch. je zur Hälfte hinterlasse. Mit diesen Ausführungen macht die Beklagte in Wirklichkeit den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, weil die Frage, ob ein seinem Inhalt nach feststehender Vertrag als unter einer Bedingung abgeschlossen anzusehen sei, in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung gehört. Überdies nahm auch das Erstgericht das Vorliegen eines bedingten Kaufvertrages an. Doch kann der Beklagten zugegeben werden, daß die Feststellungen der Untergerichte keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bedingten Vertrages ergeben. Die Untergerichte haben lediglich festgestellt, daß der Kläger und Emilie Ch. ihre Drittelanteile an dem Haus dem Friedrich Ch. übertragen haben, wogegen sich dieser zu verschiedenen Gegenleistungen verpflichtete. Damit wurde aber kein Schwebezustand geschaffen. Vielmehr liegt ein unbedingter Vertrag vor und es kann daher der gegenteiligen Ansicht der Untergerichte nicht gefolgt werden. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes abgelehnt, daß Friedrich Ch. durch seine Vereinbarung mit dem Kläger und Anna Ch. in seiner Testierfreiheit beschränkt und in dieser Beziehung an diese Vereinbarung gebunden war. Wenn Friedrich Ch. in diesem Zusammenhang von einer Verpflichtung, die er übernommen habe, gesprochen haben sollte, wäre dies unerheblich, weil es nicht auf die Rechtsansicht der Parteien ankommt. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß sich Friedrich Ch. zur Erbringung dieser Gegenleistung nicht verpflichten konnte. Es stand weiter in seinem freien Belieben, seinen Bruder und seine Schwester zu Erben einzusetzen, und er konnte auf den Widerruf einer so getroffenen letztwilligen Anordnung nicht wirksam verzichten. Dies folgt aus der sogenannten Testierfreiheit, deren Beschränkung nicht Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann (Weiss in Klang, Komm.[2], römisch drei., zu Paragraphen 552, 553, ABGB., S. 210). Auf die Testierungsfreiheit kann, von dem Fall eines Erbvertrages nach Paragraph 1249, ABGB. abgesehen, nicht verzichtet werden. Zu der Gegenleistung, die Friedrich Ch. dafür in Aussicht stellte, daß er den Drittelanteil des Klägers an dem Haus übertragen erhielt, nämlich den Kläger und seine Schwester Anna Ch. zu Hälfteerben einzusetzen und ihnen je zur Hälfte seinen Nachlaß zu hinterlassen, konnte er sich somit infolge der Testierfreiheit nicht wirksam verpflichten. Wenn aber der Empfänger einer Leistung eine Gegenleistung in Aussicht stellt, zu der er sich nicht verpflichten kann, wie z. B. eine Erbeinsetzung, rechtfertigt der Nichteintritt des erwarteten Verhaltens eine Kondiktion, wenn der Leistende nicht seinen Willen zum Ausdruck bringt, eine Schenkung auf eigenes Risiko zu machen (Wilburg in Klang, Komm.[2], römisch sechs. Band, zu Paragraphen 1431 bis 1437, S. 469 bei Anmerkung 274). Eine solche nach Paragraph 1435, ABGB. zu beurteilende Kondiktion steht dem Kläger gegenüber der Beklagten als der Rechtsnachfolgerin des Empfängers der Leistung zu. Der Kläger hat seinen Drittelanteil an dem Hause seinem Bruder Friedrich Ch. in der Erwartung, daß dieser seine Zusage einhalten werde, übertragen. Friedrich Ch. hat zwar den Kläger und seine Schwester Anna Ch. entsprechend dieser Zusage zu Erben eingesetzt, jedoch diese letztwillige Anordnung in der Folge dadurch, daß er die Beklagte zu seiner Universalerbin eingesetzt hat, widerrufen, womit er zum Ausdruck brachte, daß er die von ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung nicht mehr zu erbringen gedenke. Daß der Kläger seinem Bruder Friedrich Ch. für den Fall, daß dieser seine Zusage nicht einhalten würde, den Drittelanteil an dem Haus hätte schenken wollen, wurde von niemandem behauptet. Nach den Verfahrensergebnissen könnte dies auch nicht angenommen werden. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den in den Kaufvertrag aufgenommenen Verzicht, den Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten, weil der Kläger den Vertrag nicht wegen laesio enormis anficht, sondern seinen Rückforderungsanspruch darauf grundet, daß das erwartete Verhalten des Friedrich Ch. nicht eingetreten ist. Der Verpflichtung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Friedrich Ch., dem Kläger einen Drittelanteil an dem Haus rückzuübertragen, steht auch nicht die Verjährungseinrede entgegen. Ansprüche nach Paragraph 1435, ABGB. verjähren erst in 30 Jahren, weil das Gesetz über die Verjährung solcher Ansprüche keine besondere Bestimmung trifft (Swoboda in Klang, Komm.[1], Paragraph 1437,, S. 470 und die dort in Anmerkung 204 zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes).
Wenn die Beklagte schließlich bestreitet, daß der Erblasser zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes an den Kläger verpflichtet gewesen sei, übersieht sie, daß Friedrich Ch. seit der Einsetzung der Beklagten zu seiner Universalerbin als unredlicher Besitzer des Drittelanteiles des Klägers angesehen werden muß (§ 1437 ABGB.). Denn seit diesem Zeitpunkt wußte er, daß er die die Voraussetzung seines Erwerbes des Hausanteiles bildende Erwartung des Klägers enttäuschen werde, weil er seine Zusage nicht mehr einzuhalten gedachte. Daß das Benützungsentgelt, das der Kläger schon in der Klage mit dem Kaufpreis von 2000 S kompensiert, den Betrag von 2000 S bei weitem übersteigt, hat das Berufungsgericht überzeugend begrundet. Überdies hat die Beklagte in ihrer Revision die Höhe des Benützungsentgeltes nicht bekämpft.Wenn die Beklagte schließlich bestreitet, daß der Erblasser zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes an den Kläger verpflichtet gewesen sei, übersieht sie, daß Friedrich Ch. seit der Einsetzung der Beklagten zu seiner Universalerbin als unredlicher Besitzer des Drittelanteiles des Klägers angesehen werden muß (Paragraph 1437, ABGB.). Denn seit diesem Zeitpunkt wußte er, daß er die die Voraussetzung seines Erwerbes des Hausanteiles bildende Erwartung des Klägers enttäuschen werde, weil er seine Zusage nicht mehr einzuhalten gedachte. Daß das Benützungsentgelt, das der Kläger schon in der Klage mit dem Kaufpreis von 2000 S kompensiert, den Betrag von 2000 S bei weitem übersteigt, hat das Berufungsgericht überzeugend begrundet. Überdies hat die Beklagte in ihrer Revision die Höhe des Benützungsentgeltes nicht bekämpft.