Entscheidungsgründe:
Am 25. August 1982 ereignete sich gegen 17,50 Uhr im Ortsgebiet von St. Margarethen im Bereich der Einmündung der Schulgasse in die Landesstraße 553 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des Motorrollers mit dem Kennzeichen St 18.108 und der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen St 317.574 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die beiden Fahrzeuge kollidierten, als der Kläger den aus der Landesstraße nach links in die Schulgasse abbiegenden PKW links überholt. Dabei wurde die am Soziussitz des vom Kläger gelenkten Motorrollers mitfahrende Marianne O*** getötet; der Kläger wurde schwer verletzt (Querschnittlähmung). Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde zu 18 Vr 1390/82 des KG Leoben gegen die beiden beteiligten Lenker ein Strafverfahren eigeleitet. Gegen den Erstbeklagten wurde es gemäß § 90 StPO eingestellt. Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 8. April 1983 des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und wegen seines durch mangelnde Fahrpraxis und mangelndes Fahrkönnen bedingten Unvermögens, den Motorroller hinter dem ordnungsgemäß nach links abbiegenden vom Erstbeklagten gelenkten PKW abzubremsen, versucht zu haben, den nach links abbiegenden PKW zu überholen.Am 25. August 1982 ereignete sich gegen 17,50 Uhr im Ortsgebiet von St. Margarethen im Bereich der Einmündung der Schulgasse in die Landesstraße 553 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des Motorrollers mit dem Kennzeichen St 18.108 und der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen St 317.574 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die beiden Fahrzeuge kollidierten, als der Kläger den aus der Landesstraße nach links in die Schulgasse abbiegenden PKW links überholt. Dabei wurde die am Soziussitz des vom Kläger gelenkten Motorrollers mitfahrende Marianne O*** getötet; der Kläger wurde schwer verletzt (Querschnittlähmung). Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde zu 18 römisch fünf r 1390/82 des KG Leoben gegen die beiden beteiligten Lenker ein Strafverfahren eigeleitet. Gegen den Erstbeklagten wurde es gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt. Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 8. April 1983 des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und wegen seines durch mangelnde Fahrpraxis und mangelndes Fahrkönnen bedingten Unvermögens, den Motorroller hinter dem ordnungsgemäß nach links abbiegenden vom Erstbeklagten gelenkten PKW abzubremsen, versucht zu haben, den nach links abbiegenden PKW zu überholen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 500.000,-- s.A. (das ist ein Drittel der vom Kläger für angemessen erachteten Beträge an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung von insgesamt S 1,500.000,--); überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand (der Zweitbeklagten nur im Rahmen des den vom Erstbeklagten gelenkten PKW betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrages) für ein Drittel seiner künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen darauf, daß ihn zwar selbst ein mit zwei Dritteln zu bewertendes Mitverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, daß der Erstbeklagte aber ein mit einem Drittel zu bewertendes Verschulden zu vertreten habe, weil er das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht ordnungsgemäß eingeordnet und unmittelbar vor dem Beginn des Linksabbiegens einen erforderlichen zweiten Rückblick unterlassen habe.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe den Kläger, der den ordnungsgemäß nach links abbiegenden Erstbeklagten vorschriftswidrig links überholt habe. Schließlich wendeten die Beklagten mit der Behauptung, daß diese Forderung dem Erstbeklagten zediert worden sei, eine Schadenersatzforderung der Eigentümerin des PKW, der Gattin des Erstbeklagten Erika M***, aus diesem Verkehrsunfall in der Höhe von S 15.200,--(Fahrzeugschaden, Ummeldespesen) aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte zum Unfallsablauf im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Unfall ereignete sich auf einem nahezu geradlinig eben in Ost-Westrichtung verlaufenden Stück der in einer Breite von 6,2 m asphaltierten Landesstraße 553, die nur für den Lokalverkehr Bedeutung hat und daher nur schwach frequentiert ist, im Ortsgebiet von St. Margarethen bei Knittelfeld. Entlang des nördlichen Fahrbahnrandes verläuft ein 0,3 m breites gepflastertes Rigol, das durch die Bordsteinkante eines anschließenden Gehsteiges begrenzt ist. An den südlichen Fahrbahnrand schließt ein Bankettstreifen an, auf dem weiße Plastikleitpflöcke stehen.
Aus Norden mündet annähernd rechtwinklig die 4,5 m breite asphaltierte Schulgasse in einem 5 m tiefen Trichter in die Landesstraße ein, der sich von 0,8 m östlich bis 10 m westlich der Bezugslinie (Normale zur Fahrbahnlängsachse der Landesstraße auf Höhe eines in der Nordostecke dieses Trichters befindlichen Lichtmastes) erstreckt. Im Bereich dieser Einmündung verbreitert sich das Rigol entlang des nördlichen Fahrbahnrandes der Landesstraße auf 1 m. Im Unfallsbereich befinden sich keine Verkehrszeichen; es sind auch keine Bodenmarkierungen vorhanden. Nördlich der Landesstraße und westlich der Schulgasse liegt das Firmengelände des A*** G***, dessen Betriebsgebäude sich von 13 bis 66 m westlich der Bezugslinie erstreckt. Für einen aus Richtung Westen kommenden Verkehrsteilnehmer ist der Unfallsbereich erstmals aus einer Entfernung von etwa 200 m westlich der Bezugslinie einsehbar, wobei Sicht bis auf etwa 130 m östlich der Bezugslinie gegeben ist. In dieser Fahrtrichtung kann ab einer Position 84 m westlich der Bezugslinie die markante Unterbrechung des nördlichen Gehsteiges im Bereich der Einmündung der Schulgasse erkannt werden.
Am Unfallstag fuhr der am 7. Juli 1968 geborene und damals daher 14jährige Kläger mit seinem Fahrrad nach St. Margarethen, um dort seinen Bekannten Josef O*** zu besuchen. Als er vor dessen Wohnhaus einen Motorroller abgestellt sah, fragte er ihn, ob er das Fahrzeug benützen dürfe, was ihm Josef O*** mit der Auflage, damit nur im Bereich des Wohnhauses und des dazu gehörigen Grundstückes zu fahren, gestattete. Daraufhin setzte sich der Kläger, der über keine Lenkerberechtigung verfügte und bis dahin noch nie mit einem Motorroller gefahren war, auf das Fahrzeug, startete und fuhr einige Runden auf dem Grundstück des O***. Während dieser Fahrt erblickte er die damals 18jährige Marianne O***, eine Schwester des Josef O***, weshalb er den Motorroller anhielt und Marianne O*** zum Mitfahren einlud. Nachdem sie auf dem Soziussitz Platz genommen hatte, setzte er den Motorroller wieder in Betrieb. Nachdem er kurze Zeit wiederum auf dem Grundstück des O*** gefahren war, verließ er dieses plötzlich, fuhr von dort zur Landesstraße und auf dieser durch das Ortsgebiet von St. Margarethen in Richtung Osten, wobei er eine für das Ortsgebiet überhöhte Geschwindigkeit (60 - 70 km/h, im Mittel daher 65 km/h) einhielt.
Zur gleichen Zeit fuhr auf der Landesstraße der Erstbeklagte mit dem seiner Ehefrau Erika M*** gehörigen PKW gleichfalls durch das Ortsgebiet von St. Margarethen in Richtung Osten, wobei er eine zwischen 40 und 50 km/h (im Mittel daher 45 km/h) liegende Geschwindigkeit einhielt. Der Kläger fuhr erst zu einem Zeitpunkt in die Landesstraße ein, als der Erstbeklagte die Einfahrtstelle des Klägers bereits passiert hatte. Da der Erstbeklagte die Absicht hatte, von der Landesstraße nach links in die Schulgasse abzubiegen, blickte er - etwa 60 m westlich der Bezugslinie mit einem Seitenabstand von 0,5 m zum rechten Fahrbahnrand fahrend - zunächst in den Innenspiegel, setzte sodann den linken Blinker und schaute anschließend - etwa 55 m westlich der Bezugslinie fahrend - auch in den Außenspiegel. Dabei sah er in größerer Entfernung hinter sich einen PKW nachfahren, an dem gleichfalls der linke Blinker eingeschaltet war. Durch diesen PKW, der anschließend westlich des Betriebsgebäudes des A*** G*** von der Landesstraße nach links abbog, wurde dem Erstbeklagten die Sicht auf den diesem PKW folgenden Motorroller des Klägers verstellt. Nach diesen beiden Beobachtungen des Nachfolgeverkehrs reduzierte der Erstbeklagte die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges bis auf 20 bis 30 km/h (im Mittel daher 25 km/h), wobei er gleichzeitig seine Fahrlinie allmählich so weit nach links verlagerte, daß die rechte Flanke des 1,8 m breiten PKW rund 42 m westlich der Bezugslinie zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von etwa 1,3 m erreicht hatte. Sodann reduzierte er sein Tempo allmählich weiter bis auf ca. 15 km/h, mit welcher Geschwindigkeit er sodann aus der beschriebenen Fahrlinie (linke PKW-Flanke in der Fahrbahnmitte) etwas mehr als 10 m westlich der Bezugslinie nach links abzubiegen begann, ohne vorher nochmals in den Rückspiegel geblickt zu haben.
Der Kläger, der sich infolge der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit dem Heck des vom Erstbeklagten gelenkten PKW immer mehr genähert hatte, wollte diesen PKW links überholen, weshalb er seine Fahrlinie so weit nach links verlagerte, daß er etwa in der Fahrbahnmitte zu fahren kam. Zufolge Unaufmerksamkeit bemerkte er den am PKW eingeschalteten linken Blinker nicht. Als er sich noch mit etwa 50 bis 60 km/h (im Mittel daher 55 km/h) fahrend nur mehr etwa 9 m hinter dem Heck des PKW befand, wurde dieser nach links gelenkt, um in die Schulgasse einzufahren. Der mit der Bedienung des Motorrollers nicht vertraute Kläger konnte den Motorroller nicht mehr abbremsen, sondern ihn nur um etwa 1,5 m nach links auslenken. Dessen ungeachtet prallte der Motorroller mit seinem Vorderrad etwa 10 m, westlich der Bezugslinie und ca. 4,5 m vom südlichen Fahrbahnrand gegen die linke Flanke des PKW, der zu diesem Zeitpunkt eine Schrägstellung von etwa 40 Grad nach links (bezogen auf die Längsachse der Landesstraße) erreicht hatte. Dabei wurden der Kläger und Marianne O*** vom Motorroller geschleudert.
Der Erstbeklagte, der vom letzten Blick in den Rückspiegel bis zum Erreichen der Kollisionsstelle eine Zeitspanne von 6 Sekunden benötigte, wurde erst durch das Kollisionsgeräusch auf den vom Kläger gelenkten Motorroller aufmerksam, worauf er sofort den PKW anhielt.
Der in St. Margarethen aufgewachsene Kläger war mit den örtlichen Verhältnissen im Bereich der Unfallstelle vertraut und wußte, daß dort von Norden her die Schulgasse einmündet. Er gab vor dem beabsichtigten Überholen des vom Erstbeklagten gelenkten PKW weder ein Handzeichen noch ein Hupsignal.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kläger das Alleinverschulden an dem Unfall zu verantworten habe. Man könne im allgemeinen nicht verlangen, daß ein den Erfordernissen des § 11 Abs 1 und Abs 2 StVO nachkommender Lenker beim Einbiegen nach links in eine leicht erkennbare Straßeneinmündung neuerdings sein Augenmerk dem nachfolgenden Verkehr zuwenden müsse, weshalb dem Erstbeklagten die Unterlassung eines weiteren Rückblickes unmittelbar vor dem Linksabbiegen nicht als Verschulden angelastet werden könne.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kläger das Alleinverschulden an dem Unfall zu verantworten habe. Man könne im allgemeinen nicht verlangen, daß ein den Erfordernissen des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, StVO nachkommender Lenker beim Einbiegen nach links in eine leicht erkennbare Straßeneinmündung neuerdings sein Augenmerk dem nachfolgenden Verkehr zuwenden müsse, weshalb dem Erstbeklagten die Unterlassung eines weiteren Rückblickes unmittelbar vor dem Linksabbiegen nicht als Verschulden angelastet werden könne.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, der Grundsatz, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges, der seine Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig angezeigt und, nachdem er sich davon überzeugt habe, daß niemand zum Überholen ansetzt, sein Fahrzeug ordungsgemäß eingeordnet habe, nicht verpflichet sei, unmittelbar vor dem Abbiegen nach links noch einmal den Nachfolgeverkehr zu beobachten, gelte nur mit der Einschränkung, daß nicht besondere Gründe dem Linksabbieger eine Gefahr erkennen ließen und damit besondere Vorsicht erforderlich machten. Ob die Unterlassung eines weiteren Rückblickes unmittelbar vor dem Linkseinbiegen ein Verschulden begründe, hänge letztlich von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Solche besonderen Umstände seien hier aber nicht vorgelegen. Der Erstbeklagte habe rechtzeitig den linken Blinker betätigt und seine ursprünglich eingehaltene Fahrlinie um 80 cm bis zur Fahrbahnmitte hin verlagert, wobei er diese Linie schon mehr als 30 m vor dem Unfallspunkt eingehalten habe, sodaß von einer augenfälligen zeitgerechten Einordnung zur Fahrbahnmitte gesprochen werden könne. Es habe für ihn daher auch keine Veranlassung bestanden, den nachfolgenden Verkehr nochmals zu beobachten, da sich das einzige wahrnehmbare Fahrzeug in einer größeren Entfernung hinter ihm befunden habe und den linken Blinker gesetzt gehabt habe, sodaß der Erstbeklagte mit Recht davon ausgehen habe können, daß der Lenker dieses PKW sein Einordungsmanöver beachten oder bereits vorher nach links abbiegen werde. Es habe daher für den Erstbeklagten keine Verpflichtung bestanden, nach seiner letzten Rückspiegelbeobachtung dies nochmals vor dem Beginn seines Abbiegemanövers zu tun.
Daraus ergebe sich das Alleinverschulden des Klägers an diesem Unfall.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klagsforderung mit S 500.000,-- und die eingewendete Gegenforderung mit S 10.133,-- als zu Recht bestehend erkannt werde, daß die Beklagten daher zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 489.867,-- s.A. an den Kläger verurteilt werden und daß seinem Feststellungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.