Entscheidung 8 Ob 20/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache F***** Verwaltungs- und Treuhand-GesmbH, ***** S***** (S 58/93 des Landesgerichtes Salzburg), vertreten durch Dr.Roland Reichl und Dr.Wolfgang Zankl, Rechtsanwälte in Salzburg, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 12.April 1994, GZ 2 R 77, 80/94-42, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 14.Jänner 1994, GZ S 58/93-31, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 14.1.1994 hat das Erstgericht gemäß § 119 KO die kridamäßige Versteigerung von Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen der Gemeinschuldnerin bewilligt.Mit Beschluß vom 14.1.1994 hat das Erstgericht gemäß Paragraph 119, KO die kridamäßige Versteigerung von Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen der Gemeinschuldnerin bewilligt.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Gemeinschuldnerin hat das Gericht zweiter Instanz nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der Gemeinschuldnerin ist unzulässig.
Gemäß § 171 KO sind - soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren unter anderem die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz - ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen - jedenfalls unzulässig. Es steht daher mangels ausdrücklicher anderslautender gesetzlicher Anordnung gegen die bestätigende Rekursentscheidung der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen (8 Ob 16/91; EvBl. 1969/266; 5 Ob 328/65; u. a.).Gemäß Paragraph 171, KO sind - soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren unter anderem die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz - ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen - jedenfalls unzulässig. Es steht daher mangels ausdrücklicher anderslautender gesetzlicher Anordnung gegen die bestätigende Rekursentscheidung der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen (8 Ob 16/91; EvBl. 1969/266; 5 Ob 328/65; u. a.).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher, ohne auf seine sachliche Berechtigung einzugehen, zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0080OB00020.94.0630.000
Dokumentnummer
JJT_19940630_OGH0002_0080OB00020_9400000_000