Begründung:
Das Rekursgericht hat mit Beschluß vom 26.4.1995, ON 17, den Rekurs des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Beschluß, womit der antragstellenden Partei der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wurde, als unzulässig zurückgewiesen, weil gemäß § 72 Abs 2 KO ein Beschluß, mit dem die Anordnung eines Kostenvorschusses nach dieser Gesetzesstelle erfolge, nicht abgesondert anfechtbar sei, und ausgesprochen, daß gegen diesen Beschluß gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 171 KO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig sei. Mit Beschluß vom 12.5.1995, ON 19, hat es den Rekurs des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Beschluß, womit dieses den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes, womit der antragstellenden Partei der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wurde, abgewiesen hatte, als unzulässig zurückgewiesen, weil über den Rekurs, für den aufschiebende Wirkung begehrt worden sei, vom Rekursgericht bereits entschieden worden sei und somit dem Antragsgegner die Beschwer fehle, und ebenfalls ausgesprochen, daß gegen diesen Beschluß gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 171 KO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht hat mit Beschluß vom 26.4.1995, ON 17, den Rekurs des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Beschluß, womit der antragstellenden Partei der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wurde, als unzulässig zurückgewiesen, weil gemäß Paragraph 72, Absatz 2, KO ein Beschluß, mit dem die Anordnung eines Kostenvorschusses nach dieser Gesetzesstelle erfolge, nicht abgesondert anfechtbar sei, und ausgesprochen, daß gegen diesen Beschluß gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig sei. Mit Beschluß vom 12.5.1995, ON 19, hat es den Rekurs des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Beschluß, womit dieses den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes, womit der antragstellenden Partei der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wurde, abgewiesen hatte, als unzulässig zurückgewiesen, weil über den Rekurs, für den aufschiebende Wirkung begehrt worden sei, vom Rekursgericht bereits entschieden worden sei und somit dem Antragsgegner die Beschwer fehle, und ebenfalls ausgesprochen, daß gegen diesen Beschluß gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die als außerordentliche Revisionsrekurse bezeichneten Rechtsmittel des Antragsgegners. Dem Beschluß vom 26.4.1994, ON 17, wirft er Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Er beantragt die Abänderung des Beschlusses dahingehend, daß seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß Folge gegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Überdies beantragt er, seinem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, worüber das Erstgericht allerdings nicht entschieden hat. Den Beschluß vom 12.5.1995, ON 19, ficht er wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragt ebenfalls die Abänderung des Beschlusses dahingehend, daß seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß Folge gegeben werde; hilfsweise stellt er ebenfalls einen Aufhebungsantrag.