Der Rekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen bei Bemessung des Unterhaltes davon ausgegangen sind, daß die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes nur durch den unterhaltspflichtigen Vater zu einer Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit wegen Wegfalls der Sorgepflicht für seine nun wieder berufstätige Ehefrau geführt habe, so daß dem Minderjährigen - ohne Berücksichtigung der Erhöhung seiner Lehrlingsentschädigung - ein monatlicher Unterhalt von 5.100 S gebührt hätte; damit sind sie aber von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.
Der Rekurs ist allerdings im Ergebnis nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen ÖA 1992, 21; RZ 1992/24 und 3 Ob 569/94 ausgesprochen hat, darf das nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebende Kind wegen Inanspruchnahme des Karenzurlaubes nach den EKUG durch den unterhaltspflichtigen Vater nicht benachteiligt werden; wenn der Vater den Karenzurlaub auch aufgrund eines ihm zustehenden Rechtes in Anspruch nimmt, wird dadurch seine gemäß § 140 ABGB bestehende Verpflichtung, zur Deckung der Bedürfnisse auch des nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes "nach Kräften" beizutragen, nicht gemindert. Der nicht durch berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens darf daher nicht zu Lasten dieses unterhaltsberechtigten Kindes gehen. Es hat daher Anspruch auf Unterhalt aufgrund der fiktiven Bemessungsgrundlage des vom Vater erzielbaren Einkommens. Geht man aber von einer fiktiven Bemessungsgrundlage aus, dann müssen auch die damit verbundenen Folgen berücksichtigt werden. Während des dafür zur Verfügung stehenden Zeitraumes nach der Geburt des mj.Nico hat jeweils einer der Ehegatten den Karenzurlaub in Anspruch genommen. Hätte ihn aber die nunmehr voll berufstätige Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters in Anspruch genommen, hätte sie gegenüber ihrem Ehegatten Anspruch auf Unterhalt gemäß § 94 Abs 2 ABGB, wobei ihre eigenen Einkünfte (hier Karenzurlaubsgeld) angemessen zu berücksichtigen wären. Es ist daher verfehlt, bei Anspannung des Karenzurlaub in Anspruch nehmenden unterhaltspflichtigen Vaters auf sein bisheriges Einkommen auch noch von einer Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit wegen Wegfalles der Sorgepflicht für seine nunmehr berufstätige Ehegattin auszugehen. Die Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters auf seine bisherigen Einkünfte führte daher im vorliegenden Fall zu keiner Erhöhung seiner (fiktiven) Leistungsfähigkeit gegenüber jenem Zeitraum, in dem seine Ehefrau Karenzurlaub in Anspruch genommen hatte, so daß auch für den Zeitraum ab dem 1.März 1995 Unterhalt in der bisherigen Höhe von 4.500 S monatlich gebührt hätte. Der Umstand, daß der Vater die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung von 4.500 S auf 5.100 S für den Zeitraum vom 1.März 1995 bis 31.August 1995 nicht bekämpfte, führt im übrigen nicht dazu, ungerechtfertigterweise eine Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit durch Wegfall der Sorgepflicht für seine Ehefrau auch noch für den von der Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung nicht erfaßten Zeitraum ab 1.September 1995 anzunehmen.Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen ÖA 1992, 21; RZ 1992/24 und 3 Ob 569/94 ausgesprochen hat, darf das nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebende Kind wegen Inanspruchnahme des Karenzurlaubes nach den EKUG durch den unterhaltspflichtigen Vater nicht benachteiligt werden; wenn der Vater den Karenzurlaub auch aufgrund eines ihm zustehenden Rechtes in Anspruch nimmt, wird dadurch seine gemäß Paragraph 140, ABGB bestehende Verpflichtung, zur Deckung der Bedürfnisse auch des nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes "nach Kräften" beizutragen, nicht gemindert. Der nicht durch berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens darf daher nicht zu Lasten dieses unterhaltsberechtigten Kindes gehen. Es hat daher Anspruch auf Unterhalt aufgrund der fiktiven Bemessungsgrundlage des vom Vater erzielbaren Einkommens. Geht man aber von einer fiktiven Bemessungsgrundlage aus, dann müssen auch die damit verbundenen Folgen berücksichtigt werden. Während des dafür zur Verfügung stehenden Zeitraumes nach der Geburt des mj.Nico hat jeweils einer der Ehegatten den Karenzurlaub in Anspruch genommen. Hätte ihn aber die nunmehr voll berufstätige Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters in Anspruch genommen, hätte sie gegenüber ihrem Ehegatten Anspruch auf Unterhalt gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB, wobei ihre eigenen Einkünfte (hier Karenzurlaubsgeld) angemessen zu berücksichtigen wären. Es ist daher verfehlt, bei Anspannung des Karenzurlaub in Anspruch nehmenden unterhaltspflichtigen Vaters auf sein bisheriges Einkommen auch noch von einer Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit wegen Wegfalles der Sorgepflicht für seine nunmehr berufstätige Ehegattin auszugehen. Die Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters auf seine bisherigen Einkünfte führte daher im vorliegenden Fall zu keiner Erhöhung seiner (fiktiven) Leistungsfähigkeit gegenüber jenem Zeitraum, in dem seine Ehefrau Karenzurlaub in Anspruch genommen hatte, so daß auch für den Zeitraum ab dem 1.März 1995 Unterhalt in der bisherigen Höhe von 4.500 S monatlich gebührt hätte. Der Umstand, daß der Vater die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung von 4.500 S auf 5.100 S für den Zeitraum vom 1.März 1995 bis 31.August 1995 nicht bekämpfte, führt im übrigen nicht dazu, ungerechtfertigterweise eine Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit durch Wegfall der Sorgepflicht für seine Ehefrau auch noch für den von der Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung nicht erfaßten Zeitraum ab 1.September 1995 anzunehmen.
Geht man aber von einer der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten angemessenen Unterhaltsleistung von 4.500 S vor Erhöhung der Lehrlingsentschädigung im 2.Lehrjahr aus, dann kann sich der Unterhaltsberechtigte durch die wegen der Erhöhung der Lehrlingsentschädigung um rund 900 S von den Vorinstanzen vorgenommene Herabsetzung des vom Vater zu leistenden Geldunterhaltes um 500 S auf 4.000 S monatlich jedenfalls nicht mit Recht beschwert erachten.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindes war daher ein Erfolg zu versagen.