Aus der Begründung:
Grundsätzlich besteht für die Miteigentümer keine Verpflichtung, der Begründung von Wohnungseigentum zuzustimmen. Nur derjenige Miteigentümer, dem bereits von den übrigen Miteigentümern Wohnungseigentum eingeräumt wurde, kann seine Zustimmung zur Begründung weiteren Wohnungseigentums zugunsten der übrigen Miteigentümer nicht verweigern. Nach § 3 WEG. ist das Wohnungseigentum mit dem Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers untrennbar verbunden. Voraussetzung für die Begründung des Wohnungseigentums ist ein der in der Bestimmung des § 2 WEG. festgelegten Größe entsprechender Miteigentumsanteil. Kein Miteigentümer kann dazu verhalten werden, einen Teil seines Miteigentumsanteiles einem Dritten zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum abzutreten. Er ist nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum zu geben, wenn einem anderen Miteigentümer durch Vertrag Wohnungseigentum eingeräumt werden soll (§ 4 WEG., Borotha, Das Wohnungseigentumsgesetz, Erläuterung zu dieser Gesetzesstelle, S. 22). Der Zweck der Bestimmung des § 4, zweiter Halbsatz, WEG. ist darin zu suchen, daß der Miteigentümer, der von allen anderen Miteigentümern Wohnungseigentum eingeräumt erhalten hat, nicht aus dem Gründe der Freiheit seines Eigentums die Möglichkeit haben soll, einem anderen Miteigentümer, dessen Zustimmung er zur Begründung seines Wohnungseigentums erlangt hatte (§ 4, erster Halbsatz, WEG.), die Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum zu verweigern. Geht man von diesen rechtlichen Erwägungen aus, dann kann, wie der Erstrichter richtig erkannt hat, der Antragsgegner nicht durch rechtsgestaltenden Richterspruch unter Hinweis auf die §§ 834, 835 ABGB. zur Neubegründung von Wohnungseigentum an der neu zu schaffenden Wohnung top. Nr. 13 für eine noch gar nicht feststehende Person gezwungen werden. Mit einer solchen rechtsgestaltenden Verfügung des Außerstreitrichters würde nicht eine bessere Benützung des Hauptstammes, sondern eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse am Hauptstamm herbeigeführt. Die §§ 834, 835 ABGB. können daher nicht herangezogen werden, um einer Mehrheit von Miteigentümern die Möglichkeit zu geben, einen Wohnungseigentümer zur Abtretung von Miteigentumsanteilen im Wege einer Neuparifizierung der Miteigentumsanteile mit Rücksicht auf das neu zu begrundende Wohnungseigentum zu verhalten. Dem Antragsgegner kann daher auch nicht durch Richterspruch aufgetragen werden, als mitschuldnerischer Darlehensnehmer den über ein unter Berücksichtigung der neu zu schaffenden Wohnung gewährtes Darlehen ausgestellten Schuldschein zu unterfertigen, um die Pfandrechtsbegründung für die Darlehensforderung an der ihm zu ideellen Anteilen gehörigen Liegenschaft zu ermöglichen. Solange nicht feststeht, daß das Bauvorhaben nur die bereits nach § 4 WEG. begrundeten Wohnungseigentumsverhältnisse umfaßt und daher nur dieses Bauvorhaben vom Fonds durch eine Darlehensgewährung finanziert werden soll, besteht auch keine Verpflichtung des Antragsgegners zur Bestellung eines Machthabers zum Zwecke seiner Vertretung vor der Fondsbehörde.Grundsätzlich besteht für die Miteigentümer keine Verpflichtung, der Begründung von Wohnungseigentum zuzustimmen. Nur derjenige Miteigentümer, dem bereits von den übrigen Miteigentümern Wohnungseigentum eingeräumt wurde, kann seine Zustimmung zur Begründung weiteren Wohnungseigentums zugunsten der übrigen Miteigentümer nicht verweigern. Nach Paragraph 3, WEG. ist das Wohnungseigentum mit dem Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers untrennbar verbunden. Voraussetzung für die Begründung des Wohnungseigentums ist ein der in der Bestimmung des Paragraph 2, WEG. festgelegten Größe entsprechender Miteigentumsanteil. Kein Miteigentümer kann dazu verhalten werden, einen Teil seines Miteigentumsanteiles einem Dritten zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum abzutreten. Er ist nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum zu geben, wenn einem anderen Miteigentümer durch Vertrag Wohnungseigentum eingeräumt werden soll (Paragraph 4, WEG., Borotha, Das Wohnungseigentumsgesetz, Erläuterung zu dieser Gesetzesstelle, S. 22). Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 4,, zweiter Halbsatz, WEG. ist darin zu suchen, daß der Miteigentümer, der von allen anderen Miteigentümern Wohnungseigentum eingeräumt erhalten hat, nicht aus dem Gründe der Freiheit seines Eigentums die Möglichkeit haben soll, einem anderen Miteigentümer, dessen Zustimmung er zur Begründung seines Wohnungseigentums erlangt hatte (Paragraph 4,, erster Halbsatz, WEG.), die Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum zu verweigern. Geht man von diesen rechtlichen Erwägungen aus, dann kann, wie der Erstrichter richtig erkannt hat, der Antragsgegner nicht durch rechtsgestaltenden Richterspruch unter Hinweis auf die Paragraphen 834, 835, ABGB. zur Neubegründung von Wohnungseigentum an der neu zu schaffenden Wohnung top. Nr. 13 für eine noch gar nicht feststehende Person gezwungen werden. Mit einer solchen rechtsgestaltenden Verfügung des Außerstreitrichters würde nicht eine bessere Benützung des Hauptstammes, sondern eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse am Hauptstamm herbeigeführt. Die Paragraphen 834, 835, ABGB. können daher nicht herangezogen werden, um einer Mehrheit von Miteigentümern die Möglichkeit zu geben, einen Wohnungseigentümer zur Abtretung von Miteigentumsanteilen im Wege einer Neuparifizierung der Miteigentumsanteile mit Rücksicht auf das neu zu begrundende Wohnungseigentum zu verhalten. Dem Antragsgegner kann daher auch nicht durch Richterspruch aufgetragen werden, als mitschuldnerischer Darlehensnehmer den über ein unter Berücksichtigung der neu zu schaffenden Wohnung gewährtes Darlehen ausgestellten Schuldschein zu unterfertigen, um die Pfandrechtsbegründung für die Darlehensforderung an der ihm zu ideellen Anteilen gehörigen Liegenschaft zu ermöglichen. Solange nicht feststeht, daß das Bauvorhaben nur die bereits nach Paragraph 4, WEG. begrundeten Wohnungseigentumsverhältnisse umfaßt und daher nur dieses Bauvorhaben vom Fonds durch eine Darlehensgewährung finanziert werden soll, besteht auch keine Verpflichtung des Antragsgegners zur Bestellung eines Machthabers zum Zwecke seiner Vertretung vor der Fondsbehörde.
Abschließend sei noch bemerkt, daß der Antragsgegner zur Erfüllung der aus seiner Stellung als Miteigentümer und Wohnungseigentümer fließenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht durch rechtsgestaltenden, auf §§ 834, 835 ABGB. zu grundenden Richterspruch, sondern nur im ordentlichen Verfahren mit Leistungsurteil verhalten werden kann. Das gleiche gilt, wenn sich der Antragsgegner als Minderheitseigentümer weigert, die Handlungen zu setzen, die zur Durchführung eines rechtswirksamen, die ordentliche Verwaltung betreffenden Mehrheitsbeschlusses notwendig sind (vgl. EvBl. 1957 Nr. 186).Abschließend sei noch bemerkt, daß der Antragsgegner zur Erfüllung der aus seiner Stellung als Miteigentümer und Wohnungseigentümer fließenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht durch rechtsgestaltenden, auf Paragraphen 834, 835, ABGB. zu grundenden Richterspruch, sondern nur im ordentlichen Verfahren mit Leistungsurteil verhalten werden kann. Das gleiche gilt, wenn sich der Antragsgegner als Minderheitseigentümer weigert, die Handlungen zu setzen, die zur Durchführung eines rechtswirksamen, die ordentliche Verwaltung betreffenden Mehrheitsbeschlusses notwendig sind vergleiche EvBl. 1957 Nr. 186).