Entscheidungsgründe:
Am 13. September 1976 gegen 19.15 Uhr kam es auf der Timmeljochstraße im Bereich des Almweidegebietes der Agrargemeinschaft Untergurgl-Angereralm zwischen dem vom Kläger von Italien in Richtung Gurgl gelenkten PKW und einem ihm auf der Straße entgegenkommenden Pferd zu einem Unfall. Der Beklagte war Eigentümer und Halter des Pferdes.
Der Kläger begehrt Ersatz der Reparaturkosten von S 11.584,-. Er macht geltend, der Beklagte habe als Tierhalter die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Pferdes unterlassen. Dieser habe wissen müssen, dass entlang der Timmeljochstraße weder von ihm noch von einer anderen Seite Vorsichtsmaßnahmen ergriffen worden seien, um die Verkehrssicherheit auf der inzwischen stark frequentierten Alpenstraße zu gewährleisten. Die grundsätzliche Haftung des Tierhalters könne auch nicht durch eine Verordnung der Behörde, mit der die Pflicht zur Beaufsichtigung des Weideviehes in Alpgebieten aufgehoben werde, ausgeschlossen werden.
Der Beklagte macht geltend, er habe die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Pferdes nicht unterlassen. Der Vorfall habe sich im Bereich einer Freilandweide in Alpgebieten ereignet, für die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst die Pflicht zur Beaufsichtigung des Viehs im Sinne des § 81 Abs 3 StVO aufgehoben worden sei. Wegen der großen Ausdehnung des Weidegebietes wäre eine Beaufsichtigung des tags- und nachtsüber auf der Weide befindlichen Viehs auch gar nicht möglich.Der Beklagte macht geltend, er habe die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Pferdes nicht unterlassen. Der Vorfall habe sich im Bereich einer Freilandweide in Alpgebieten ereignet, für die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst die Pflicht zur Beaufsichtigung des Viehs im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, StVO aufgehoben worden sei. Wegen der großen Ausdehnung des Weidegebietes wäre eine Beaufsichtigung des tags- und nachtsüber auf der Weide befindlichen Viehs auch gar nicht möglich.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes (hinsichtlich des Begehrens des Klägers) im Sinne der Abweisung der Klage ab.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.
Der Beklagte stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben. Die Untergerichte gingen im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beklagte übernahm in Erbgang von seinem Vater einen Hof in Untergurgl und ist seither auch Mitglied der Agrargemeinschaft Untergurgl-Angereralm. Diese Agrargemeinschaft hat ihre Weidegebiete schon seit alters her im Gebiet der Timmeljochstraße. Nach altem Brauch handelt es sich um eine Freilandweide, auf der sich das Weidevieh (Kühe, Galtvieh und Pferde) den ganzen Sommer tags- und nachtsüber ohne Aufsicht aufhält. Der Beklagte betreibt seit der Hofübernahme im Jahre 1958 die Zucht von Haflingerpferden. Im Sommer ließ er die Pferde auf dem Weidegebiet der Agrargemeinschaft ohne Beaufsichtigung weiden. Auch seit der Eröffnung der Timmeljochstraße im Jahre 1960 änderte sich weder an der Zahl der vom Beklagten gehaltenen Pferde noch an der Art und Weise des Weideganges etwas. Der Beklagte ist in Untergurgl der einzige Pferdehalter. Bei den Verhandlungen über die Timmeljochstraße wurden die Weiderechte nicht weiter erörtert. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. Juli 1965 wurde neben anderen Straßen im Bezirk Imst auch die Timmelsjoch-Hochalpenstraße, die weder eine Autobahn noch eine Vorrangstraße ist, gemäß § 81 Abs 3 StVO von den Bestimmungen des § 81 Abs 1 und 2 StVO ausgenommen, da diese Straße durch Gebiete führt, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang von Vieh nach altem Herkommen üblich ist. Die Straßenerhalter, darunter die Timmelsjoch-Hochalpenstraße AG, wurden angewiesen, die in der Verordnung genannten Straßen mit dem Gefahrenzeichen "Achtung Tiere" gemäß § 50 Z 13a StVO zu versehen und diese Zeichen zu erhalten. Die Weidegebiete entlang der Timmelsjochstraße sind gegenüber der Straße nicht abgezäunt. Die bergseitigen Böschungen der Straße gehören ebenfalls zum Weidegebiet der Agrargemeinschaft. Der Beklagte hatte vor dem gegenständlichen Schadensfall einen weiteren Schadensfall, bei dem eines seiner Pferde so schwer verletzt wurde, dass es notgeschlachtet werden musste. Einmal wurden Schadenersatzansprüche an den Beklagten herangetragen, weil ein Pferd ein mit laufendem Motor abgestelltes Fahrzeug, bei dem keine Handbremse eingelegt war, weggeschoben habe, sodass es über die Böschung stürzte. Auch sonst wurden verschiedentlich Schadenersatzansprüche wegen der Pferde an den Beklagten herangetragen. Die Versicherung des Beklagten hat jedoch bisher nichts bezahlt. Der Kläger fuhr bei vollkommener Dunkelheit und Schneetreiben vom Pa? kommend in Richtung Gurgl. Er fuhr mit dem zweiten Gang und Abblendlicht. Bei Aufblendlicht hätte infolge des Schneetreibens noch schlechtere Sicht bestanden. Seine Geschwindigkeit betrug 30 bis 35 km/h, als er 60 m entfernt eine Gruppe von Pferden ihm entgegenkommen sah, die die gesamte Fahrbahnbreite einnahm. Der Kläger bremste sofort und verriss sein Fahrzeug nach rechts auf eine neben der Fahrbahn befindliche Ausweiche. Er brachte seinen PKW noch zum Stehen, bevor eines der Pferde vor dem Fahrzeug so aufstieg, dass es den PKW links vorne sowie unmittelbar vor der rechts von der Windschutzscheibe eingebauten Antenne beschädigte. Bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h hatte der Kläger unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsverzögerung von 4 m/sec2 (nasse Asphaltfahrbahn bei 11 % Gefälle) einen Anhalteweg von 16 bis 20 m und eine Anhaltezeit von 2,9 bis 3 Sekunden. Das Erstgericht bejahte die Haftung des Beklagten als Tierhalter im Sinne des § 1320 ABGB. Dieser könne sich zu seiner Entlastung nicht auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst berufen, da auf Grund dieser Verordnung nur der Straßenerhalter von der ihm obliegenden Straßenerhaltungs- und Beaufsichtigungspflicht entbunden, nicht aber auch der Tierhalter von seiner Verwahrungs- und Beaufsichtungspflicht befreit werde. Der Beklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass die frei weidenden Pferde eine Gefährdung für den starken Verkehr auf der Hochalpenstraße darstellten. Es könne den Beklagten auch nicht entlasten, dass der unbeaufsichtigte Weidegang von Vieh nach altem Herkommen üblich sei. Seit der Begründung dieser Weiderechte hätten sich die Verhältnisse mit der Eröffnung der Timmelsjochstraße grundlegend geändert. Der Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, dass die Pferde in den Bereich der Straße gelangen.Der Beklagte übernahm in Erbgang von seinem Vater einen Hof in Untergurgl und ist seither auch Mitglied der Agrargemeinschaft Untergurgl-Angereralm. Diese Agrargemeinschaft hat ihre Weidegebiete schon seit alters her im Gebiet der Timmeljochstraße. Nach altem Brauch handelt es sich um eine Freilandweide, auf der sich das Weidevieh (Kühe, Galtvieh und Pferde) den ganzen Sommer tags- und nachtsüber ohne Aufsicht aufhält. Der Beklagte betreibt seit der Hofübernahme im Jahre 1958 die Zucht von Haflingerpferden. Im Sommer ließ er die Pferde auf dem Weidegebiet der Agrargemeinschaft ohne Beaufsichtigung weiden. Auch seit der Eröffnung der Timmeljochstraße im Jahre 1960 änderte sich weder an der Zahl der vom Beklagten gehaltenen Pferde noch an der Art und Weise des Weideganges etwas. Der Beklagte ist in Untergurgl der einzige Pferdehalter. Bei den Verhandlungen über die Timmeljochstraße wurden die Weiderechte nicht weiter erörtert. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. Juli 1965 wurde neben anderen Straßen im Bezirk Imst auch die Timmelsjoch-Hochalpenstraße, die weder eine Autobahn noch eine Vorrangstraße ist, gemäß Paragraph 81, Absatz 3, StVO von den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins und 2 StVO ausgenommen, da diese Straße durch Gebiete führt, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang von Vieh nach altem Herkommen üblich ist. Die Straßenerhalter, darunter die Timmelsjoch-Hochalpenstraße AG, wurden angewiesen, die in der Verordnung genannten Straßen mit dem Gefahrenzeichen "Achtung Tiere" gemäß Paragraph 50, Ziffer 13 a, StVO zu versehen und diese Zeichen zu erhalten. Die Weidegebiete entlang der Timmelsjochstraße sind gegenüber der Straße nicht abgezäunt. Die bergseitigen Böschungen der Straße gehören ebenfalls zum Weidegebiet der Agrargemeinschaft. Der Beklagte hatte vor dem gegenständlichen Schadensfall einen weiteren Schadensfall, bei dem eines seiner Pferde so schwer verletzt wurde, dass es notgeschlachtet werden musste. Einmal wurden Schadenersatzansprüche an den Beklagten herangetragen, weil ein Pferd ein mit laufendem Motor abgestelltes Fahrzeug, bei dem keine Handbremse eingelegt war, weggeschoben habe, sodass es über die Böschung stürzte. Auch sonst wurden verschiedentlich Schadenersatzansprüche wegen der Pferde an den Beklagten herangetragen. Die Versicherung des Beklagten hat jedoch bisher nichts bezahlt. Der Kläger fuhr bei vollkommener Dunkelheit und Schneetreiben vom Pa? kommend in Richtung Gurgl. Er fuhr mit dem zweiten Gang und Abblendlicht. Bei Aufblendlicht hätte infolge des Schneetreibens noch schlechtere Sicht bestanden. Seine Geschwindigkeit betrug 30 bis 35 km/h, als er 60 m entfernt eine Gruppe von Pferden ihm entgegenkommen sah, die die gesamte Fahrbahnbreite einnahm. Der Kläger bremste sofort und verriss sein Fahrzeug nach rechts auf eine neben der Fahrbahn befindliche Ausweiche. Er brachte seinen PKW noch zum Stehen, bevor eines der Pferde vor dem Fahrzeug so aufstieg, dass es den PKW links vorne sowie unmittelbar vor der rechts von der Windschutzscheibe eingebauten Antenne beschädigte. Bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h hatte der Kläger unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsverzögerung von 4 m/sec2 (nasse Asphaltfahrbahn bei 11 % Gefälle) einen Anhalteweg von 16 bis 20 m und eine Anhaltezeit von 2,9 bis 3 Sekunden. Das Erstgericht bejahte die Haftung des Beklagten als Tierhalter im Sinne des Paragraph 1320, ABGB. Dieser könne sich zu seiner Entlastung nicht auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst berufen, da auf Grund dieser Verordnung nur der Straßenerhalter von der ihm obliegenden Straßenerhaltungs- und Beaufsichtigungspflicht entbunden, nicht aber auch der Tierhalter von seiner Verwahrungs- und Beaufsichtungspflicht befreit werde. Der Beklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass die frei weidenden Pferde eine Gefährdung für den starken Verkehr auf der Hochalpenstraße darstellten. Es könne den Beklagten auch nicht entlasten, dass der unbeaufsichtigte Weidegang von Vieh nach altem Herkommen üblich sei. Seit der Begründung dieser Weiderechte hätten sich die Verhältnisse mit der Eröffnung der Timmelsjochstraße grundlegend geändert. Der Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, dass die Pferde in den Bereich der Straße gelangen.
Das Berufungsgericht verneinte die Haftung des Beklagten. Die Verpflichtung nach § 81 Abs 1 und 2 StVO, Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an Straßen durch geeignete Personen zu beaufsichtigen und von der Straße fern zuhalten, treffe nicht die Straßenerhalter, sondern die Halter von Tieren. Durch die im Sinne des § 81 Abs 3 ergangene Verordnung der Bezirkshauptmanschaft Imst seien daher die Tierhalter von ihrer im Sinne des § 81 Abs 1 und 2 StVO bestehenden Verpflichtung entbunden worden. Die sachliche Berechtigung dieser Ausnahme ergebe sich aus den Schwierigkeiten, in einem ausgedehnten hochalpinen Weidegebiet in gleichem Maße für eine Abzäunung von Grundstücken und für die Beaufsichtigung von Weidevieh zu sorgen, wie dies im Tale möglich sei. Gefährliche Eigenschaften der vom Beklagten gehaltenen Pferde seien vom Kläger nicht behauptet worden und hätten sich auch im Verfahren nicht ergeben. Der Umstand, dass schon einmal ein Pferd des Beklagten in einen Unfall verwickelt gewesen sei, lasse diesbezüglich keine Schlüsse zu. Es sei durchaus möglich, dass durch den freien, unbeaufsichtigten Weidegang eine Gefährdung des Verkehrs auf der Hochalpenstraße gegeben sei. Eine solche Gefährdung sei jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der Landwirtschaft in Kauf genommen worden.Das Berufungsgericht verneinte die Haftung des Beklagten. Die Verpflichtung nach Paragraph 81, Absatz eins und 2 StVO, Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an Straßen durch geeignete Personen zu beaufsichtigen und von der Straße fern zuhalten, treffe nicht die Straßenerhalter, sondern die Halter von Tieren. Durch die im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, ergangene Verordnung der Bezirkshauptmanschaft Imst seien daher die Tierhalter von ihrer im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins und 2 StVO bestehenden Verpflichtung entbunden worden. Die sachliche Berechtigung dieser Ausnahme ergebe sich aus den Schwierigkeiten, in einem ausgedehnten hochalpinen Weidegebiet in gleichem Maße für eine Abzäunung von Grundstücken und für die Beaufsichtigung von Weidevieh zu sorgen, wie dies im Tale möglich sei. Gefährliche Eigenschaften der vom Beklagten gehaltenen Pferde seien vom Kläger nicht behauptet worden und hätten sich auch im Verfahren nicht ergeben. Der Umstand, dass schon einmal ein Pferd des Beklagten in einen Unfall verwickelt gewesen sei, lasse diesbezüglich keine Schlüsse zu. Es sei durchaus möglich, dass durch den freien, unbeaufsichtigten Weidegang eine Gefährdung des Verkehrs auf der Hochalpenstraße gegeben sei. Eine solche Gefährdung sei jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der Landwirtschaft in Kauf genommen worden.