Die Erblasserin hat in ihrem Testament vom 17. August 1965 unter Punkt II ihrer Ziehtochter Anna A, die wegen Geisteskrankheit voll entmundigt und arbeitsunfähig ist, ein Vermächtnis ausgesetzt, wonach die Erben verpflichtet sind sie in ihren Haushalt aufzunehmen, zu betreuen und ihr den mangelnden unterhalt zu bieten. Nach dem Testamente war zunächst die Nichte der Erblasserin Anna K, wohnhaft in Bratislava, als Erbin mit der Beschränkung ihres Erbrechtes durch letztwillig angeordnete fideikommissarische Substitution zugunsten ihrer Kinder Egon und Hilda berufen. Nachdem sich die Vorerbin Anna K ihres Erbrechtes entschlagen hatte, traten ihre beiden vorgenannten Kinder in das Erbrecht ein und gaben bedingte Erbserklärungen abDie Erblasserin hat in ihrem Testament vom 17. August 1965 unter Punkt römisch zwei ihrer Ziehtochter Anna A, die wegen Geisteskrankheit voll entmundigt und arbeitsunfähig ist, ein Vermächtnis ausgesetzt, wonach die Erben verpflichtet sind sie in ihren Haushalt aufzunehmen, zu betreuen und ihr den mangelnden unterhalt zu bieten. Nach dem Testamente war zunächst die Nichte der Erblasserin Anna K, wohnhaft in Bratislava, als Erbin mit der Beschränkung ihres Erbrechtes durch letztwillig angeordnete fideikommissarische Substitution zugunsten ihrer Kinder Egon und Hilda berufen. Nachdem sich die Vorerbin Anna K ihres Erbrechtes entschlagen hatte, traten ihre beiden vorgenannten Kinder in das Erbrecht ein und gaben bedingte Erbserklärungen ab
Was das Legat zu Punkt II anlangt, so erklärten sich die Erben, vertreten durch ihren Erbenmachthaber, bereit, die Legatarin in ihren Haushalt aufzunehmen und ihr dort den mangelnden Lebensunterhalt zu gewähren. Ihr Kurator habe daher für die erforderlichen Reisepapiere zu sorgen.Was das Legat zu Punkt römisch zwei anlangt, so erklärten sich die Erben, vertreten durch ihren Erbenmachthaber, bereit, die Legatarin in ihren Haushalt aufzunehmen und ihr dort den mangelnden Lebensunterhalt zu gewähren. Ihr Kurator habe daher für die erforderlichen Reisepapiere zu sorgen.
Der Kurator der pflegebefohlenen Vermächtnisnehmerin Anna A brachte demgegenüber vor, daß sich diese im psychiatrischen Krankenhaus des Landes Niederösterreich, G, befinde und einer Ausreise in die CSSR erst nach Vorliegen eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens erfolgen könne. Weiters beantragte der Kurator, vor Einantwortung des Nachlasses die Sicherstellung des gegenstandlichen Legats in erster Linie durch Einverleibung der Reallast des mangelnden Unterhalts zugunsten der Vermächtnisnehmerin ob der zur Ganze in den Nachlaß gehörigen Liegenschaft EZ 267, KG L, anzuordnen.
Der Erbenmachthaber vertrat die Auffassung, daß die Anordnung einer Sicherstellung zu entfallen habe, weil mit der Aufnahme der Legatarin in den Haushalt der Erben das Legat erfüllt sei.
Das Erstgericht verweigerte mit seinem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Überstellung der Kurandin A A in die CSSR und ihre Aufnahme in den dortigen Haushalt der Erben.
Den Antrag des Kurators auf Anordnung der Sicherstellung des Legats des mangelnden Unterhalts wies das Erstgericht mit der Begründung ab, daß infolge der Verweigerung der Überstellung der Kurandin in den Haushalt der H H das Vermächtnis des mangelnden Unterhaltes hinfällig geworden sei. Gemäß § 1447 ABGB sei daher unverschuldete Unmöglichkeit der Leistung eingetreten, so daß für die Sicherstellung des wirkungslos gewordenen Legats kein Raum mehr sei.Den Antrag des Kurators auf Anordnung der Sicherstellung des Legats des mangelnden Unterhalts wies das Erstgericht mit der Begründung ab, daß infolge der Verweigerung der Überstellung der Kurandin in den Haushalt der H H das Vermächtnis des mangelnden Unterhaltes hinfällig geworden sei. Gemäß Paragraph 1447, ABGB sei daher unverschuldete Unmöglichkeit der Leistung eingetreten, so daß für die Sicherstellung des wirkungslos gewordenen Legats kein Raum mehr sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kurators der Legatarin Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es zur Sicherstellung des im Testamente der Erblasserin A P vom 17. August 1965 unter Punkt II der pflegebefohlenen A A zugedachten Vermächtnisses des mangelnden Unterhaltes die Einverleibung der Reallast des Unterhaltes zugunsten der voll entmundigten A A ob der zur Gänze in den Nachlaß gehörigen Liegenschaft EZ 267 KG L anordnete: Das Vermächtnis des Unterhaltes umfasse gemäß § 672 ABGB Nahrung, Kleidung und die übrigen Bedürfnisse des Bedachten auf dessen Lebenszeit. Der Umfang der Leistung richte sich nach den Bestimmungen des § 673 ABGB. Der mangelnde Unterhalt sei jener Teil des Unterhaltes, der nicht anderweitig gedeckt werde. Im vorliegenden Fall seien der Bedachten alle im Testament aufgezählten Leistungen von der Erblasserin gewährt worden, A A sei von der Erblasserin persönlich betreut worden, sie habe sich, solange sie nicht in Anstaltspflege gewesen sei, die ganze Zeit im Haushalt der Erblasserin befunden, die auch für alle sonstigen Bedürfnisse gesorgt habe. Möge sich auch die nunmehr 64jährige, voll entmundigte Vermächtnisnehmerin derzeit in Anstaltspflege befinden, so könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß ihr der Unterhalt in Zukunft abgehen könnte. Es könne nicht mit Sicherheit prognostiziert werden, daß der nach § 673 ABGB zu bestimmende Lebensunterhalt der Kurandin immer voll gedeckt sein werde. Durch die Verweigerung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Aufnahme der Kurandin in den Haushalt der Erben sei die Erfüllung des Legats, soweit sie das Wohnungsrecht bei den Erben und die persönliche Betreuung durch diese betreffe, unmöglich geworden. Hingegen bestehe die Möglichkeit, daß das Legat des mangelnden Unterhalts noch wirksam werden könnte, weshalb dieser antragsgemäß zu sichern sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kurators der Legatarin Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es zur Sicherstellung des im Testamente der Erblasserin A P vom 17. August 1965 unter Punkt römisch zwei der pflegebefohlenen A A zugedachten Vermächtnisses des mangelnden Unterhaltes die Einverleibung der Reallast des Unterhaltes zugunsten der voll entmundigten A A ob der zur Gänze in den Nachlaß gehörigen Liegenschaft EZ 267 KG L anordnete: Das Vermächtnis des Unterhaltes umfasse gemäß Paragraph 672, ABGB Nahrung, Kleidung und die übrigen Bedürfnisse des Bedachten auf dessen Lebenszeit. Der Umfang der Leistung richte sich nach den Bestimmungen des Paragraph 673, ABGB. Der mangelnde Unterhalt sei jener Teil des Unterhaltes, der nicht anderweitig gedeckt werde. Im vorliegenden Fall seien der Bedachten alle im Testament aufgezählten Leistungen von der Erblasserin gewährt worden, A A sei von der Erblasserin persönlich betreut worden, sie habe sich, solange sie nicht in Anstaltspflege gewesen sei, die ganze Zeit im Haushalt der Erblasserin befunden, die auch für alle sonstigen Bedürfnisse gesorgt habe. Möge sich auch die nunmehr 64jährige, voll entmundigte Vermächtnisnehmerin derzeit in Anstaltspflege befinden, so könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß ihr der Unterhalt in Zukunft abgehen könnte. Es könne nicht mit Sicherheit prognostiziert werden, daß der nach Paragraph 673, ABGB zu bestimmende Lebensunterhalt der Kurandin immer voll gedeckt sein werde. Durch die Verweigerung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Aufnahme der Kurandin in den Haushalt der Erben sei die Erfüllung des Legats, soweit sie das Wohnungsrecht bei den Erben und die persönliche Betreuung durch diese betreffe, unmöglich geworden. Hingegen bestehe die Möglichkeit, daß das Legat des mangelnden Unterhalts noch wirksam werden könnte, weshalb dieser antragsgemäß zu sichern sei.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Erben mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Erben nicht Folge.