Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin für ihren Unfallsschaden die privatrechtliche Haftung des Bundes als Straßenerhalter in Anspruch nehmen will. Da sich der Unfall am 19. Juli 1972 ereignet hat, ist diese – entgegen dem Standpunkt der Klägerin – nicht nach dem BundesstraßenG 1948, sondern nach den damals in Geltung gestandenen Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 zu beurteilen. Gemäß § 5 leg. cit. ist der Bund (Bundesstraßenverwaltung), wenn infolge des Zustandes einer Bundesstraße eine Person getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, zum Schadenersatz nur dann verpflichtet, wenn Organe des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Erhaltung der Straße vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt haben. Mit Recht haben die Vorinstanzen ein haftungsbegründendes Verschulden des belangten Straßenerhalters verneint.Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin für ihren Unfallsschaden die privatrechtliche Haftung des Bundes als Straßenerhalter in Anspruch nehmen will. Da sich der Unfall am 19. Juli 1972 ereignet hat, ist diese – entgegen dem Standpunkt der Klägerin – nicht nach dem BundesstraßenG 1948, sondern nach den damals in Geltung gestandenen Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 zu beurteilen. Gemäß Paragraph 5, leg. cit. ist der Bund (Bundesstraßenverwaltung), wenn infolge des Zustandes einer Bundesstraße eine Person getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, zum Schadenersatz nur dann verpflichtet, wenn Organe des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Erhaltung der Straße vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt haben. Mit Recht haben die Vorinstanzen ein haftungsbegründendes Verschulden des belangten Straßenerhalters verneint.
Die zutreffende und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1960/218, 1961/95, 1964/226, 1969/238, 1971/78, 8 Ob 248/75 u.a.) vertretene Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß das Bankett nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, weshalb es dem Straßenerhalter nicht als haftungsbegründendes Verschulden anzulasten ist, wenn er diesen unbefestigten Teil der Straße (§ 2 Abs 1 Z. 6 StVO) nicht in einer Weise verfestigte, daß er von einem 35 t schweren LKW-Zug befahren werden kann, wird von der Revision nicht mehr bekämpft. Die Revision meint jedoch, der Beklagten die Nichtanbringung eines Verkehrszeichens nach § 50 Z. 8 StVO anlasten zu können. Dem ist zu erwidern, daß das Gefahrenzeichen „Engpaß” (Straßenenge) nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle eine gefährliche Verengung der Fahrbahn anzeigt. Aus der Legaldefinition schloß Kammerhofer in MGA d StVO5 Anm. 10 zu § 50 Z. 8 mit Recht, daß übersichtliche und von weiten wahrnehmbare Straßenengen nicht anzuzeigen sind. Umsoweniger kommt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, eine derartige Anzeigepflicht auf einem weit einsehbaren langen Straßenstück mit einer zwischen 4,80 m und 5 m schwankenden Breite der Fahrbahn in Betracht. Aber auch aus der Nichtanbringung des von der Revision geforderten Fahrverbotszeichens nach § 52 Z. 9 a StVO ist für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen. Das dem Straßenerhalter nach § 98 Abs. 3 StVO eingeräumte Recht, auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs. 1 StVO) anzubringen, bezieht sich nicht auf die im § 44 Abs. 1 genannten Straßenverkehrszeichen, zu denen auch Verbote nach § 52 StVO gehören. Die Anordnung derartiger Verkehrszeichen obliegt vielmehr nach § 43 StVO der Behörde. Die Vollziehung der Agenden der Straßenpolizei ist aber Hoheitsverwaltung und gemäß Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG Landessache. Die durch die StVO-Novelle 1969 geregelte Bestimmung des § 44 b StVO 1960 räumt unter den dort angeführten Voraussetzungen der Unaufschiebbarkeit dem Straßenerhalter wohl die Befugnis zu entsprechendem Tätigwerden ein, doch sollte ihn nicht eine dementsprechende Pflicht treffen (SZ 46/102, EB III abgedruckt in Drittreich-Veit-Schuchlenz Anm. 2 zu § 44 b StVO).Die zutreffende und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1960/218, 1961/95, 1964/226, 1969/238, 1971/78, 8 Ob 248/75 u.a.) vertretene Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß das Bankett nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, weshalb es dem Straßenerhalter nicht als haftungsbegründendes Verschulden anzulasten ist, wenn er diesen unbefestigten Teil der Straße (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, StVO) nicht in einer Weise verfestigte, daß er von einem 35 t schweren LKW-Zug befahren werden kann, wird von der Revision nicht mehr bekämpft. Die Revision meint jedoch, der Beklagten die Nichtanbringung eines Verkehrszeichens nach Paragraph 50, Ziffer 8, StVO anlasten zu können. Dem ist zu erwidern, daß das Gefahrenzeichen „Engpaß” (Straßenenge) nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle eine gefährliche Verengung der Fahrbahn anzeigt. Aus der Legaldefinition schloß Kammerhofer in MGA d StVO5 Anmerkung 10, zu Paragraph 50, Ziffer 8, mit Recht, daß übersichtliche und von weiten wahrnehmbare Straßenengen nicht anzuzeigen sind. Umsoweniger kommt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, eine derartige Anzeigepflicht auf einem weit einsehbaren langen Straßenstück mit einer zwischen 4,80 m und 5 m schwankenden Breite der Fahrbahn in Betracht. Aber auch aus der Nichtanbringung des von der Revision geforderten Fahrverbotszeichens nach Paragraph 52, Ziffer 9, a StVO ist für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen. Das dem Straßenerhalter nach Paragraph 98, Absatz 3, StVO eingeräumte Recht, auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins, StVO) anzubringen, bezieht sich nicht auf die im Paragraph 44, Absatz eins, genannten Straßenverkehrszeichen, zu denen auch Verbote nach Paragraph 52, StVO gehören. Die Anordnung derartiger Verkehrszeichen obliegt vielmehr nach Paragraph 43, StVO der Behörde. Die Vollziehung der Agenden der Straßenpolizei ist aber Hoheitsverwaltung und gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG Landessache. Die durch die StVO-Novelle 1969 geregelte Bestimmung des Paragraph 44, b StVO 1960 räumt unter den dort angeführten Voraussetzungen der Unaufschiebbarkeit dem Straßenerhalter wohl die Befugnis zu entsprechendem Tätigwerden ein, doch sollte ihn nicht eine dementsprechende Pflicht treffen (SZ 46/102, EB römisch drei abgedruckt in Drittreich-Veit-Schuchlenz Anmerkung 2, zu Paragraph 44, b StVO).
Abschließend ist festzuhalten, daß der Straßenerhalter auch für die Verletzung der Schutznorm des § 98 Abs. 4 StVO nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe haftet. Gemäß § 98 Abs. 4 StVO hat der Straßenerhalter der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO maßgebend sein können, bekanntzugeben (2 Ob 56/72). Es kann dem belangten Straßenerhalter nicht als haftungsbegründendes Verschulden angelastet werden, wenn er in einer Fahrbahnbreite von 4,80 m bis 5 m nicht einen Umstand erblickte, der ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einer Breite von 2,50 m erfordert hätte. Die gegenteilige Argumentation der Revision vermag nicht zu überzeugen. Schon ihrem Ausgangspunkt, wonach ein Fahrstreifen in jedem Fall 2,50 m breit sein muß, kann nicht gefolgt werden (vgl. z.B. § 9 (1) der Bodenmarkierungsverordnung). Für den rein hypothetischen Fall der Begegnung zweier Kraftfahrzeuge mit der gesetzlich zulässigen Höchstbreite von 2,50 m an der Unfallstelle hat der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 10 StVO Vorsorge getroffen. Wenn aber der Lenker des LKW-Zuges angesichts eines entgegenkommenden Volkswagens, der bei Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch die beteiligten Lenker eine gefahrlose Begegnung leicht ermöglicht hätte, den LKW-Zug statt erforderlichenfalls anzuhalten, auf das für ihn erkennbar unbefestigte Bankett lenkte, dann hat die Klägerin die Unfallsfolgen selbst zu tragen.Abschließend ist festzuhalten, daß der Straßenerhalter auch für die Verletzung der Schutznorm des Paragraph 98, Absatz 4, StVO nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe haftet. Gemäß Paragraph 98, Absatz 4, StVO hat der Straßenerhalter der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO maßgebend sein können, bekanntzugeben (2 Ob 56/72). Es kann dem belangten Straßenerhalter nicht als haftungsbegründendes Verschulden angelastet werden, wenn er in einer Fahrbahnbreite von 4,80 m bis 5 m nicht einen Umstand erblickte, der ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einer Breite von 2,50 m erfordert hätte. Die gegenteilige Argumentation der Revision vermag nicht zu überzeugen. Schon ihrem Ausgangspunkt, wonach ein Fahrstreifen in jedem Fall 2,50 m breit sein muß, kann nicht gefolgt werden vergleiche z.B. Paragraph 9, (1) der Bodenmarkierungsverordnung). Für den rein hypothetischen Fall der Begegnung zweier Kraftfahrzeuge mit der gesetzlich zulässigen Höchstbreite von 2,50 m an der Unfallstelle hat der Gesetzgeber durch die Bestimmung des Paragraph 10, StVO Vorsorge getroffen. Wenn aber der Lenker des LKW-Zuges angesichts eines entgegenkommenden Volkswagens, der bei Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch die beteiligten Lenker eine gefahrlose Begegnung leicht ermöglicht hätte, den LKW-Zug statt erforderlichenfalls anzuhalten, auf das für ihn erkennbar unbefestigte Bankett lenkte, dann hat die Klägerin die Unfallsfolgen selbst zu tragen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.