Begründung:
Mit Schriftsatz vom 9. 6. 1999 (ON 440) beantragte die Gemeinschuldnerin, "eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Konkursabwicklung einer deutschen Tochtergesellschaft beizuschaffen, die Nachweise über die Abwicklung der Aus-/Absonderungsrechte enthält und zwar der Grundpfandgläubiger und Eigentumsvorbehaltsgläubiger sowie die Pool-Konten".
Mit Beschluss ON 442 teilte das Erstgericht mit, dass es keinen Zugriff zu den entsprechenden Belegen hinsichtlich der Abrechnung über die Konkursabwicklung der deutschen Tochtergesellschaft habe. Diesbezüglich empfehle es sich, direkt mit dem deutschen Konkursgericht bzw mit dem dortigen Konkursverwalter Kontakt aufzunehmen.
Dagegen richtete sich der als Einspruch bezeichnete Rekurs der Gemeinschuldnerin (ON 444) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Masseverwalter aufgetragen werde, eine Abrechnung über die Konkursabwicklung der genannten Tochtergesellschaft anzufordern.
Das Rekursgericht wies mit seinem Beschluss ON 469 ua in Punkt 1 diesen Rekurs zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, der Antrag der Gemeinschuldnerin, dem Masseverwalter aufzutragen, die Abrechnung hinsichtlich der Tochtergesellschaft vom deutschen Konkursgericht beizuschaffen, könne nur als Bitte, an den Masseverwalter eine entsprechende Weisung zu erteilen, aufgefasst werden. Der darüber ergehende Beschluss sei daher eine Entscheidung über eine Weisungsbitte iSd § 84 Abs 3 KO. Aufgrund des Rechtsmittelausschlusses nach § 84 Abs 3 Satz 2 KO entscheide das Konkursgericht aber endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Erstgerichtes sei daher unzulässig.Das Rekursgericht wies mit seinem Beschluss ON 469 ua in Punkt 1 diesen Rekurs zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, der Antrag der Gemeinschuldnerin, dem Masseverwalter aufzutragen, die Abrechnung hinsichtlich der Tochtergesellschaft vom deutschen Konkursgericht beizuschaffen, könne nur als Bitte, an den Masseverwalter eine entsprechende Weisung zu erteilen, aufgefasst werden. Der darüber ergehende Beschluss sei daher eine Entscheidung über eine Weisungsbitte iSd Paragraph 84, Absatz 3, KO. Aufgrund des Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 84, Absatz 3, Satz 2 KO entscheide das Konkursgericht aber endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Erstgerichtes sei daher unzulässig.
Gegen diesen Punkt 1 des Beschlusses richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin (ON 474) mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses aufheben und die von ihr beim Erstgericht beantragte Herbeischaffung und Ausfolgung einer Abrechnung über die Konkursabwicklung der deutschen Tochtergesellschaft verfügen. Sie meint, ihr Antrag auf Rechnungslegung, nämlich auf Ausfolgung einer Abrechnung über die Aus- und Absonderungsrechte der Tochtergesellschaft sei nicht als (irgendeine) Weisungsbitte einzustufen, sondern sie habe hiemit das ihr als Gemeinschuldnerin und Alleingesellschafterin garantierte Recht auf Rechnungslegung eingefordert. Das Erstgericht habe auch gar nicht ihren Antrag auf Herbeischaffung einer Abrechnung über die Konkursabwicklung der Tochtergesellschaft zurückgewiesen, sondern nur die "Herbeischaffung von Belegen hinsichtlich der Abrechnung" über die Konkursabwicklung der Tochtergesellschaft zurückgewiesen. Dies sei jedenfalls nicht dasselbe.