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Entscheidung 8 Ob 203/00m×

Entscheidung 8 Ob 203/00m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob203/00m

Entscheidungsdatum

12.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Steinbauer, Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der W***** & Co GmbH, *****, Masseverwalter Dr. Norbert Kosch, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, wegen Weisungserteilung an den Masseverwalter, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin, vertreten durch deren Geschäftsführer DI Hans Z*****, gegen Punkt 1 des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Februar 2000, GZ 28 R 229/99y und 28 R 230/99w-469, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz eins, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 9. 6. 1999 (ON 440) beantragte die Gemeinschuldnerin, "eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Konkursabwicklung einer deutschen Tochtergesellschaft beizuschaffen, die Nachweise über die Abwicklung der Aus-/Absonderungsrechte enthält und zwar der Grundpfandgläubiger und Eigentumsvorbehaltsgläubiger sowie die Pool-Konten".

Mit Beschluss ON 442 teilte das Erstgericht mit, dass es keinen Zugriff zu den entsprechenden Belegen hinsichtlich der Abrechnung über die Konkursabwicklung der deutschen Tochtergesellschaft habe. Diesbezüglich empfehle es sich, direkt mit dem deutschen Konkursgericht bzw mit dem dortigen Konkursverwalter Kontakt aufzunehmen.

Dagegen richtete sich der als Einspruch bezeichnete Rekurs der Gemeinschuldnerin (ON 444) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Masseverwalter aufgetragen werde, eine Abrechnung über die Konkursabwicklung der genannten Tochtergesellschaft anzufordern.

Das Rekursgericht wies mit seinem Beschluss ON 469 ua in Punkt 1 diesen Rekurs zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, der Antrag der Gemeinschuldnerin, dem Masseverwalter aufzutragen, die Abrechnung hinsichtlich der Tochtergesellschaft vom deutschen Konkursgericht beizuschaffen, könne nur als Bitte, an den Masseverwalter eine entsprechende Weisung zu erteilen, aufgefasst werden. Der darüber ergehende Beschluss sei daher eine Entscheidung über eine Weisungsbitte iSd Paragraph 84, Absatz 3, KO. Aufgrund des Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 84, Absatz 3, Satz 2 KO entscheide das Konkursgericht aber endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Erstgerichtes sei daher unzulässig.

Gegen diesen Punkt 1 des Beschlusses richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin (ON 474) mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses aufheben und die von ihr beim Erstgericht beantragte Herbeischaffung und Ausfolgung einer Abrechnung über die Konkursabwicklung der deutschen Tochtergesellschaft verfügen. Sie meint, ihr Antrag auf Rechnungslegung, nämlich auf Ausfolgung einer Abrechnung über die Aus- und Absonderungsrechte der Tochtergesellschaft sei nicht als (irgendeine) Weisungsbitte einzustufen, sondern sie habe hiemit das ihr als Gemeinschuldnerin und Alleingesellschafterin garantierte Recht auf Rechnungslegung eingefordert. Das Erstgericht habe auch gar nicht ihren Antrag auf Herbeischaffung einer Abrechnung über die Konkursabwicklung der Tochtergesellschaft zurückgewiesen, sondern nur die "Herbeischaffung von Belegen hinsichtlich der Abrechnung" über die Konkursabwicklung der Tochtergesellschaft zurückgewiesen. Dies sei jedenfalls nicht dasselbe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin verkennt, dass das Rekursgericht jedenfalls nur im Rahmen des von ihr gestellten Rekursantrages zu entscheiden hatte, und dass sie dort begehrt hatte, der erstgerichtliche Beschluss möge dahin abgeändert werden, dass dem Masseverwalter aufgetragen werde, eine Abrechnung über die Konkursentwicklung der deutschen Tochtergesellschaft anzufordern. In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass dies nur dahin verstanden werden könne, dass die Gemeinschuldnerin eine Weisungsbitte im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, KO, dem Masseverwalter einem bestimmten Auftrag (eine Abrechnung über die Konkursabwicklung der deutschen Tochtergesellschaft anzufordern) zu erteilen, gestellt habe, dem nachzukommen sich Gericht nicht veranlasst sah, weshalb dagegen gemäß der eindeutigen Regelung des Paragraph 84, Absatz 3, zweiter Satz KO kein Rechtsmittel zulässig und der Rekurs daher zurückzuweisen sei, kann keine grobe Fehlbeurteilung dieses nur einen Einzelfall betreffenden Antrags der Gemeinschuldnerin erblickt werden. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Anmerkung

E59208 08A02030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00203.00M.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20000912_OGH0002_0080OB00203_00M0000_000