Begründung:
Am 30. März 1973 kam es um ungefähr 5,35 Uhr auf dem Hauptplatz in G* zu einem Zusammenstoß zwischen dem von Westen aus der B*-Straße in den H* einfahrenden Postautobus, der von J* gelenkt wurde, und dem von Norden von der B* kommenden, über den H* in Richtung zur Einmündung der B*-Straße zufahrenden Autobus, der von A* gelenkt wurde und dessen Halter der Kläger ist. Die Erstbeklagte ist die Halterin und die Zweitbeklagte der Haftpflichtversicherer des Postautobusses.
Der Kläger begehrt unter Einräumung eines gleichteiligen Mitverschuldens des Lenkers seines Fahrzeuges Ersatz eines Schadens von S 29.147,52. Er stützt sein Begehren ausdrücklich auf die Bestimmungen des EKHG und behauptet, der Lenker des Postautobusses habe den Vorrang seines Autobusses verletzt.
Die Beklagten machen Alleinverschulden des Lenkers des Fahrzeuges des Klägers geltend, der sich auf einer Nebenfahrbahn befunden und den Vorrang des Postautobusses verletzt habe. Er sei an den bereits stehenden Postautobus angefahren. Die Erstbeklagte wendet ferner aufrechnungsweise eine Gegenforderung von S 17.944,60 ein.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf.
Gegen den Aufhebungsbeschluß richten sich die Rekurse der beklagten Parteien.
Die Untergerichte gingen von folgendem Sachverhalt aus:
Auf dem H* in G* verbreitert sich die B*. Diese Verbreiterung ist auf der Ostseite mehr platzartig, auf der Westseite – auf der sich der Unfall ereignete – mehr streifenförmig. Diese streifenförmige Erweiterung hat etwa die Breite einer doppelten PKW-Länge. Die (für den Durchzugsverkehr bestimmte) Bundesstraße ist 9,50 m breit. Die Fahrbahn der Bundesstraße wird von den Fahrbahnverbreiterungen sowohl nach Osten als auch nach Westen durch je eine 80 cm breite, mit Kleinsteinpflaster ausgelegte Wasserrinne getrennt, die 3 bis 5 cm unter dem Niveau der Bundesstraße liegt. Die B* ist eine Vorrangstraße. In der B*-Straße ist vor deren Einmündung in den H* das Gefahrenzeichen „Achtung Vorrangverkehr“ (§ 50 Z. 5 StVO) angebracht. Der Lenker des Postautobusses, J*, näherte sich auf der B*-Straße der Einmündung in den H* mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 10 km/h. An der Mauerfluchtlinie der Häuser des H*s hatte er nach links Sicht auf 250 m. Nach Erreichen des H*s wollte er sofort nach rechts auf der streifenförmigen Erweiterung des Platzes zur Postautobushaltestelle vor dem Hause H* fahren. Zur gleichen Zeit näherte sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 30 km/h der Autobus des Klägers, der mindestens 20 m vor der Einmündung der B*-Straße die Wasserrinne überfahren hatte. Dessen Lenker, A*, wollte vorbei an der Einmündung der B*-Straße zur Autobushaltestelle gelangen, um dort Arbeiterinnen zusteigen zu lassen. Im Zeitpunkte der ersten gegenseitigen Sichtmöglichkeit war der Autobus des Klägers ungefähr 10 m und der Postautobus ungefähr 3,80 m von der späteren Unfallstelle entfernt. Ungefähr 1,4 Sekunden später kam es auf der Höhe eines im Einmündungsbereich liegenden Kanaldeckels zum Zusammenstoß. Der Postautobus, der sich im Rechtseinbiegen befand, stieß mit der linken Vorderseite gegen die rechte Karosserieseite des Autobusses des Klägers. Die Beschädigungen am Autobus des Klägers begannen drei Meter nach der Vorderfront und reichten 2,60 m nach hinten. Der Postautobus, dessen Lenker den Autobus des Klägers nicht bewußt wahrgenommen hatte, befand sich im Zeitpunkte des Zusammenstoßes in Fahrt. Der Lenker des Autobusses des Klägers sah den Autobus zwar, bremste aber nicht in der Meinung, daß er sich im Vorrang befinde. Der Anhalteweg des Postautobusses hätte bei normaler Betriebsbremsung 3,80 m betragen, was der Entfernung vom Punkt der ersten Sichtmöglichkeit bis zur Unfallstelle entspricht.Auf dem H* in G* verbreitert sich die B*. Diese Verbreiterung ist auf der Ostseite mehr platzartig, auf der Westseite – auf der sich der Unfall ereignete – mehr streifenförmig. Diese streifenförmige Erweiterung hat etwa die Breite einer doppelten PKW-Länge. Die (für den Durchzugsverkehr bestimmte) Bundesstraße ist 9,50 m breit. Die Fahrbahn der Bundesstraße wird von den Fahrbahnverbreiterungen sowohl nach Osten als auch nach Westen durch je eine 80 cm breite, mit Kleinsteinpflaster ausgelegte Wasserrinne getrennt, die 3 bis 5 cm unter dem Niveau der Bundesstraße liegt. Die B* ist eine Vorrangstraße. In der B*-Straße ist vor deren Einmündung in den H* das Gefahrenzeichen „Achtung Vorrangverkehr“ (Paragraph 50, Ziffer 5, StVO) angebracht. Der Lenker des Postautobusses, J*, näherte sich auf der B*-Straße der Einmündung in den H* mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 10 km/h. An der Mauerfluchtlinie der Häuser des H*s hatte er nach links Sicht auf 250 m. Nach Erreichen des H*s wollte er sofort nach rechts auf der streifenförmigen Erweiterung des Platzes zur Postautobushaltestelle vor dem Hause H* fahren. Zur gleichen Zeit näherte sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 30 km/h der Autobus des Klägers, der mindestens 20 m vor der Einmündung der B*-Straße die Wasserrinne überfahren hatte. Dessen Lenker, A*, wollte vorbei an der Einmündung der B*-Straße zur Autobushaltestelle gelangen, um dort Arbeiterinnen zusteigen zu lassen. Im Zeitpunkte der ersten gegenseitigen Sichtmöglichkeit war der Autobus des Klägers ungefähr 10 m und der Postautobus ungefähr 3,80 m von der späteren Unfallstelle entfernt. Ungefähr 1,4 Sekunden später kam es auf der Höhe eines im Einmündungsbereich liegenden Kanaldeckels zum Zusammenstoß. Der Postautobus, der sich im Rechtseinbiegen befand, stieß mit der linken Vorderseite gegen die rechte Karosserieseite des Autobusses des Klägers. Die Beschädigungen am Autobus des Klägers begannen drei Meter nach der Vorderfront und reichten 2,60 m nach hinten. Der Postautobus, dessen Lenker den Autobus des Klägers nicht bewußt wahrgenommen hatte, befand sich im Zeitpunkte des Zusammenstoßes in Fahrt. Der Lenker des Autobusses des Klägers sah den Autobus zwar, bremste aber nicht in der Meinung, daß er sich im Vorrang befinde. Der Anhalteweg des Postautobusses hätte bei normaler Betriebsbremsung 3,80 m betragen, was der Entfernung vom Punkt der ersten Sichtmöglichkeit bis zur Unfallstelle entspricht.
Das Erstgericht war der Ansicht, die vom Autobus des Klägers befahrene streifenförmige Erweiterung sei als Nebenfahrbahn anzusehen. Der Autobus des Klägers sei daher gegenüber dem Postautobus, der sich im fließenden Verkehr befunden habe, im Nachrang gewesen. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn der vom Autobus des Klägers befahrene Teil des H*s nicht als Nebenfahrbahn angesehen würde. Dieser wäre jedenfalls als benachrangte Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO zu beurteilen. Der Lenker des Autobusses des Klägers habe daher den Vorrang des Postautobusses verletzt. Gegenüber dieser Vorrangverletzung trete die nur geringe Verspätung in der Reaktion des Lenkers des Postautobusses derart in den Hintergrund, daß kein Anlaß zur Heranziehung der Beklagten zur Mithaftung bestehe.Das Erstgericht war der Ansicht, die vom Autobus des Klägers befahrene streifenförmige Erweiterung sei als Nebenfahrbahn anzusehen. Der Autobus des Klägers sei daher gegenüber dem Postautobus, der sich im fließenden Verkehr befunden habe, im Nachrang gewesen. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn der vom Autobus des Klägers befahrene Teil des H*s nicht als Nebenfahrbahn angesehen würde. Dieser wäre jedenfalls als benachrangte Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu beurteilen. Der Lenker des Autobusses des Klägers habe daher den Vorrang des Postautobusses verletzt. Gegenüber dieser Vorrangverletzung trete die nur geringe Verspätung in der Reaktion des Lenkers des Postautobusses derart in den Hintergrund, daß kein Anlaß zur Heranziehung der Beklagten zur Mithaftung bestehe.
Das Berufungsgericht billigte zwar die Ansicht des Erstgerichtes, daß der vom Autobus des Klägers befahrene Teil des H*s als Nebenfahrbahn anzusehen sei, nicht aber die Lösung der Vorrangsfrage. Durch das in der B*-Straße vor der Einmündung in den H* angebrachte Gefahrenzeichen „Achtung Vorrangverkehr“ sei auch den in der Nebenfahrbahn der Vorrangstraße fahrenden Fahrzeugen der Vorrang gegenüber den aus der B*-Straße kommenden Fahrzeugen zugekommen. Habe aber der Lenker des Postautobusses den Vorrang des Autobusses des Klägers verletzt, sei die vom Kläger begehrte gleichteilige Schadensaufteilung gerechtfertigt, da dem Lenker des Autobusses des Klägers nur ein Aufmerksamkeitsfehler zur Last falle. Da Feststellungen über die Höhe der Klagsforderung und der Gegenforderung nicht getroffen worden seien, sei das Verfahren mangelhaft geblieben.