Aus der Begründung:
Der Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz wird von der Minderjährigen zulässigerweise bekämpft. Er unterliegt daher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, und zwar auch hinsichtlich der vom Rekursgericht nicht ausdrücklich behandelten, sondern nur implicite bejahten Frage der Berechtigung des Ehemannes zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluß der ersten Instanz.
Diese Überprüfung ergibt, daß der Rekurs des Ehemannes gegen den Beschluß der ersten Instanz unzulässig war. Dem Ehemann einer mj. Ehegattin steht gegen den Beschluß, durch den die mj. Ehefrau die Rechtsstellung einer Großjährigen erlangt (dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß es sich hiebei nicht um eine nach § 252 ABGB., sondern um eine nach § 174 ABGB. zu beurteilende Entscheidung handelt), ein Rechtsmittel nicht zu. Der Ehemann hat sich zur Begründung des von ihm in Anspruch genommenen Rekursrechtes auf § 9 AußStrG. berufen. Aus dieser Bestimmung kann aber ein solches Rekursrecht nicht abgeleitet werden. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß nicht jedermann, der mit der Entscheidung unzufrieden ist, sich also aus irgendeinem Gründe durch diese beschwert erachtet, auch schon befugt ist, ein Rechtsmittel einzubringen. Nur derjenige, in dessen Rechtssphäre (nicht bloß Interessensphäre) eingegriffen wird, ist durch die richterliche Entscheidung so beschwert, daß ihm das Gesetz das Recht zubilligt, im eigenen Namen ein Rechtsmittel zu erheben.Diese Überprüfung ergibt, daß der Rekurs des Ehemannes gegen den Beschluß der ersten Instanz unzulässig war. Dem Ehemann einer mj. Ehegattin steht gegen den Beschluß, durch den die mj. Ehefrau die Rechtsstellung einer Großjährigen erlangt (dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß es sich hiebei nicht um eine nach Paragraph 252, ABGB., sondern um eine nach Paragraph 174, ABGB. zu beurteilende Entscheidung handelt), ein Rechtsmittel nicht zu. Der Ehemann hat sich zur Begründung des von ihm in Anspruch genommenen Rekursrechtes auf Paragraph 9, AußStrG. berufen. Aus dieser Bestimmung kann aber ein solches Rekursrecht nicht abgeleitet werden. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß nicht jedermann, der mit der Entscheidung unzufrieden ist, sich also aus irgendeinem Gründe durch diese beschwert erachtet, auch schon befugt ist, ein Rechtsmittel einzubringen. Nur derjenige, in dessen Rechtssphäre (nicht bloß Interessensphäre) eingegriffen wird, ist durch die richterliche Entscheidung so beschwert, daß ihm das Gesetz das Recht zubilligt, im eigenen Namen ein Rechtsmittel zu erheben.
Es kommt also darauf an, ob die Rechtssphäre des Ehemannes durch den Beschluß der ersten Instanz berührt wurde. Dies ist nicht der Fall. Die Erlangung der Großjährigkeit durch die mj. Ehefrau ist auf die rechtliche Stellung des Ehemannes seiner Frau gegenüber ohne Einfluß. Der Ehemann tritt nicht etwa auf Grund der Eheschließung insoweit an die Stelle des ehelichen Vaters, als durch die Eheschließung die Rechte des Vaters als gesetzlichen Vertreters seiner mj. Tochter gemäß § 175 ABGB. eingeschränkt werden. Die Aussage des § 175 ABGB., daß die mj. Tochter "zwar in Rücksicht ihrer Person unter die Gewalt des Mannes (§§ 91 und 92 ABGB.) kommt", enthält keinen disponierenden Rechtssatz, sondern lediglich einen an sich entbehrlichen Hinweis auf die anderweitige, durch die Vorschriften über die väterliche Gewalt überhaupt nicht berührte Regelung der personenrechtlichen Folgen der Eheschließung. Die mj. Ehefrau unterliegt keinen weitergehenden Rechten des Ehemannes als die großjährige (vgl. Klang[2] I/2 234 f. bei Anm. 9).Es kommt also darauf an, ob die Rechtssphäre des Ehemannes durch den Beschluß der ersten Instanz berührt wurde. Dies ist nicht der Fall. Die Erlangung der Großjährigkeit durch die mj. Ehefrau ist auf die rechtliche Stellung des Ehemannes seiner Frau gegenüber ohne Einfluß. Der Ehemann tritt nicht etwa auf Grund der Eheschließung insoweit an die Stelle des ehelichen Vaters, als durch die Eheschließung die Rechte des Vaters als gesetzlichen Vertreters seiner mj. Tochter gemäß Paragraph 175, ABGB. eingeschränkt werden. Die Aussage des Paragraph 175, ABGB., daß die mj. Tochter "zwar in Rücksicht ihrer Person unter die Gewalt des Mannes (Paragraphen 91 und 92 ABGB.) kommt", enthält keinen disponierenden Rechtssatz, sondern lediglich einen an sich entbehrlichen Hinweis auf die anderweitige, durch die Vorschriften über die väterliche Gewalt überhaupt nicht berührte Regelung der personenrechtlichen Folgen der Eheschließung. Die mj. Ehefrau unterliegt keinen weitergehenden Rechten des Ehemannes als die großjährige vergleiche Klang[2] I/2 234 f. bei Anmerkung 9).
Berührt aber die Erlangung der Volljährigkeit durch die Ehefrau die rechtliche Stellung des Ehemannes seiner Frau gegenüber nicht, dann kann diesem ebensowenig wie etwa der Mutter oder den sonstigen Verwandten der mj. Ehefrau (vgl. Barfuß, JBl. 1960 S. 600 bei Anm. 35 bis 37) ein Rekursrecht zugebilligt werden. Berührt wird nur die Stellung des ehelichen Vaters, dem auch nach der Verehelichung der Tochter weiterhin bis zu deren Großjährigkeit die im § 175 ABGB. angeführten eingeschränkten Rechte zustehen. Der Vater hat aber, als ihm nachträglich der Beschluß der ersten Instanz zugestellt wurde, ein Rechtsmittel nicht erhoben.Berührt aber die Erlangung der Volljährigkeit durch die Ehefrau die rechtliche Stellung des Ehemannes seiner Frau gegenüber nicht, dann kann diesem ebensowenig wie etwa der Mutter oder den sonstigen Verwandten der mj. Ehefrau vergleiche Barfuß, JBl. 1960 S. 600 bei Anmerkung 35 bis 37) ein Rekursrecht zugebilligt werden. Berührt wird nur die Stellung des ehelichen Vaters, dem auch nach der Verehelichung der Tochter weiterhin bis zu deren Großjährigkeit die im Paragraph 175, ABGB. angeführten eingeschränkten Rechte zustehen. Der Vater hat aber, als ihm nachträglich der Beschluß der ersten Instanz zugestellt wurde, ein Rechtsmittel nicht erhoben.
Der Beschluß des Rekursgerichtes war demnach mangels Berechtigung des Ehemannes der Minderjährigen zur Erhebung des Rekurses aufzuheben und der Rekurs des Ehemannes gegen den Beschluß der ersten Instanz zurückzuweisen.