Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich - und das ist auch unstrittig -, daß der Wechselzahlungsauftrag der beklagten Partei rechtswidrigerweise durch das Express Mail Service der Post und nicht in einer dem Erfordernis des § 31 Abs 1 RHE entsprechenden Weise zugestellt wurde; durch die gewählte Zustellungsart ist nämlich eine Überprüfung der eigenhändigen Zustellung ausgeschlossen. Strittig ist nur, ob der Zustellmangel geheilt ist. Dies ist zu bejahen.Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich - und das ist auch unstrittig -, daß der Wechselzahlungsauftrag der beklagten Partei rechtswidrigerweise durch das Express Mail Service der Post und nicht in einer dem Erfordernis des Paragraph 31, Absatz eins, RHE entsprechenden Weise zugestellt wurde; durch die gewählte Zustellungsart ist nämlich eine Überprüfung der eigenhändigen Zustellung ausgeschlossen. Strittig ist nur, ob der Zustellmangel geheilt ist. Dies ist zu bejahen.
Zu Recht verweist die Revisionsrekurswerberin darauf, daß die Rechtsansicht des angefochtenen Beschlusses durch oberstgerichtliche Judikatur nicht hinreichend gedeckt ist. Der Oberste Gerichtshof hatte sich erst vor kurzem (3 Ob 168/93; RdW 1994, 177) mit dieser Frage zu beschäftigen und dort zwar ausgesprochen, daß die aus diesen Bestimmungen hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers, durch die Zustellvorschriften sicherzustellen, daß der Empfänger das Schriftstück auch tatsächlich in die Hände bekomme, eine restriktive Auslegung des § 7 ZustG gebiete. Es könne daher im Sinne dieser Bestimmung nur dann als "tatsächlich zugekommen" angesehen werden, wenn es in die Hände des Empfängers gelange. Er fährt jedoch fort, daß allenfalls auch in Betracht käme, daß der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat, mag sie auch von jemandem anderen durchgeführt worden sein.Zu Recht verweist die Revisionsrekurswerberin darauf, daß die Rechtsansicht des angefochtenen Beschlusses durch oberstgerichtliche Judikatur nicht hinreichend gedeckt ist. Der Oberste Gerichtshof hatte sich erst vor kurzem (3 Ob 168/93; RdW 1994, 177) mit dieser Frage zu beschäftigen und dort zwar ausgesprochen, daß die aus diesen Bestimmungen hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers, durch die Zustellvorschriften sicherzustellen, daß der Empfänger das Schriftstück auch tatsächlich in die Hände bekomme, eine restriktive Auslegung des Paragraph 7, ZustG gebiete. Es könne daher im Sinne dieser Bestimmung nur dann als "tatsächlich zugekommen" angesehen werden, wenn es in die Hände des Empfängers gelange. Er fährt jedoch fort, daß allenfalls auch in Betracht käme, daß der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat, mag sie auch von jemandem anderen durchgeführt worden sein.
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Der Bericht der Leiterin der Auslandsabteilung an das vertretungsbefugte Organ der beklagten Partei über das Einlangen und den Inhalt des Wechselzahlungsauftrages im Zusammenhang mit der hierauf von diesem getroffenen Verfügung genügt, um den Wechselzahlungsauftrag als der beklagten Partei "tatsächlich zugekommen" iSd § 7 ZustG zu beurteilen. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Vorstandsvorsitzende den Wechselzahlungsauftrag selbst in die Hände genommen, sich diesen vorlesen und eventuell übersetzen und erläutern ließ und danach eine Verfügung über die weitere Vorgangsweise getroffen hat, oder ob er, ohne das Schriftstück selbst in die Hände genommen zu haben, obwohl ihm das leicht möglich gewesen wäre, sich mit dem inhaltsgleichen Bericht der Leiterin der Auslandsabteilung zufrieden gab und aufgrund dieses Berichtes über den Inhalt des in fremder Sprache abgefaßten gerichtlichen Schriftstückes seine Verfügung getroffen hat. Hieraus folgt, daß das Schriftstück als spätestens am 10.4.1995 dem vertretungsbefugten Organ der beklagten Partei "tatsächlich zugekommen" zu gelten hat und somit ab diesem Zeitpunkt eine Heilung des Zustellungsmangels eingetreten ist. Die erst am 28.4.1995 begehrte Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit unter gleichzeitiger Erhebung der Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag ist daher verspätet.Der Bericht der Leiterin der Auslandsabteilung an das vertretungsbefugte Organ der beklagten Partei über das Einlangen und den Inhalt des Wechselzahlungsauftrages im Zusammenhang mit der hierauf von diesem getroffenen Verfügung genügt, um den Wechselzahlungsauftrag als der beklagten Partei "tatsächlich zugekommen" iSd Paragraph 7, ZustG zu beurteilen. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Vorstandsvorsitzende den Wechselzahlungsauftrag selbst in die Hände genommen, sich diesen vorlesen und eventuell übersetzen und erläutern ließ und danach eine Verfügung über die weitere Vorgangsweise getroffen hat, oder ob er, ohne das Schriftstück selbst in die Hände genommen zu haben, obwohl ihm das leicht möglich gewesen wäre, sich mit dem inhaltsgleichen Bericht der Leiterin der Auslandsabteilung zufrieden gab und aufgrund dieses Berichtes über den Inhalt des in fremder Sprache abgefaßten gerichtlichen Schriftstückes seine Verfügung getroffen hat. Hieraus folgt, daß das Schriftstück als spätestens am 10.4.1995 dem vertretungsbefugten Organ der beklagten Partei "tatsächlich zugekommen" zu gelten hat und somit ab diesem Zeitpunkt eine Heilung des Zustellungsmangels eingetreten ist. Die erst am 28.4.1995 begehrte Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit unter gleichzeitiger Erhebung der Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag ist daher verspätet.
Der diesbezügliche erstgerichtliche Beschluß (Punkt a)) ist daher wiederherzustellen.
Offen ist infolgedessen noch der Rekurs der beklagten Partei gegen die Abweisung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einwendungsfrist (Punkt b) des erstgerichtlichen Beschlusses).
Hierüber wird das Rekursgericht in der Folge zu entscheiden und zu beurteiten haben, ob wirklich, insbesondere im Hinblick auf die Sprachbarrieren (der Wechselzahlungsauftrag war ja nicht übersetzt), ein nicht mehr vertretbares Versäumnis der beklagten Partei im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO vorliegt, wenn diese die Einwendungen vier Tage nach Ablauf der 14-tägigen Einwendungsfrist des § 558 Abs 1 ZPO erhoben hat.Hierüber wird das Rekursgericht in der Folge zu entscheiden und zu beurteiten haben, ob wirklich, insbesondere im Hinblick auf die Sprachbarrieren (der Wechselzahlungsauftrag war ja nicht übersetzt), ein nicht mehr vertretbares Versäumnis der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO vorliegt, wenn diese die Einwendungen vier Tage nach Ablauf der 14-tägigen Einwendungsfrist des Paragraph 558, Absatz eins, ZPO erhoben hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 erster Satz iVm § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.