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Entscheidung 8 Ob 2094/96s×

Entscheidung 8 Ob 2094/96s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2094/96s

Entscheidungsdatum

24.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag, Dr. Langer, Dr. Rohrer und Dr. Adamovic in der Ausgleichssache der A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Noverka und Dr. Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einstellung des Ausgleichsverfahrens infolge Revisionsrekurses der Ausgleichsschuldnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. Februar 1996, GZ 6 R 99/95-29, womit infolge Rekurses der Ausgleichsschuldnerin der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5. April 1995, GZ 5 Sa 397/95g-19, bestätigt wurde den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Erstgerichtes wurde das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Ausgleichsschuldnerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, AO eingestellt, weil der Ausgleichsvorschlag nicht mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen worden war: Unter den Gegenstimmen hätte sich auch eine Reihe von anerkannten Dienstnehmerforderungen befunden, die demgemäß auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen seien; jedem dieser Dienstnehmerforderungen komme eine eigene Kopfstimme zu.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichtete, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Ausgleichsschuldnerin ist als unzulässig zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen bestätigende Beschlüsse im Insolvenzverfahren jedenfalls gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig ist, mag auch die Entscheidung des Rekursgerichtes eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 76, Absatz eins, AO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, ZPO betreffen.

Anmerkung

E42260 08A20946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02094.96S.0524.000

Dokumentnummer

JJT_19960524_OGH0002_0080OB02094_96S0000_000