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Entscheidung 8 Ob 21/05d×

Entscheidung 8 Ob 21/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob21/05d

Entscheidungsdatum

23.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Ablehnungswerbers Mag. Herwig B***** über den Antrag des Ablehnungswerbers auf „Wiederaufnahme des Verfahrens 8 Ob 21/05d", den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sowohl eine Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, ZPO als auch der Abänderungsantrag nach Paragraph 73, AußStrG können nur gegen eine die Sache erledigende Entscheidung erhoben werden. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen - wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag - finden diese Rechtsbehelfe nicht statt vergleiche Jelinek in Fasching/Konecny ZPO Paragraph 530, Rz 15).

Anmerkung

E80043 8Ob21.05d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00021.05D.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20060223_OGH0002_0080OB00021_05D0000_000

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