Die Berichtigungsanträge sind nicht berechtigt.
Nach § 419 ZPO iVm § 41 AußStrG kann das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, „offenbare Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten" jederzeit berichtigen. Die Berichtigung ist demgemäß nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorliegt, wenn also die vorliegende Willenserklärung offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung des Gerichts, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht (Rechberger in Rechberger³ § 419 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0041519; RS0041418).Nach Paragraph 419, ZPO in Verbindung mit Paragraph 41, AußStrG kann das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, „offenbare Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten" jederzeit berichtigen. Die Berichtigung ist demgemäß nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorliegt, wenn also die vorliegende Willenserklärung offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung des Gerichts, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht (Rechberger in Rechberger³ Paragraph 419, Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0041519; RS0041418).
Von einem Schreib- oder Rechenfehler bzw einer anderen offenbaren Unrichtigkeit iSd § 419 ZPO kann aber hier keine Rede sein:Von einem Schreib- oder Rechenfehler bzw einer anderen offenbaren Unrichtigkeit iSd Paragraph 419, ZPO kann aber hier keine Rede sein:
Die Zurückweisung des Antrags des Vaters auf Zurückweisung eines Schriftsatzes des Jugendwohlfahrtsträgers vom 24. 8. 2007 entsprach - wie die Begründung des Beschlusses vom 27. 5. 2008 deutlich macht - dem ausdrücklichen Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofs. Diesen Entscheidungswillen im Wege eines Berichtigungsantrags zu bekämpfen, ist daher nicht möglich. Abgesehen davon sind die dazu erstatteten Ausführungen des Vaters schlicht unverständlich, steht doch seine Behauptung, keinen Antrag auf Zurückweisung des Schriftsatzes des Jugendwohlfahrtsträgers gestellt zu haben, in klarem Widerspruch zum in diesem Zusammenhang unmissverständlichen Inhalt seines eigenen, selbst verfassten Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof (s S 2 des Rekurses: „Beantragt wird daher die amtswegige Zurückweisung des Antrags des Jugendwohlfahrtsträgers vom 24. 8. 2007 durch den OGH.").
Auch das Vorbringen zum Begehren um Berichtigung von einzelnen Textpassagen der Begründung des Beschlusses vom 27. 5. 2008 ist völlig ungeeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung darzutun: Bei der Wiedergabe seines Vorbringens habe der Oberste Gerichtshof Worte verwendet, die der Einschreiter selbst nicht gebraucht habe; zudem habe der Oberste Gerichtshof angesichts der Distanz zwischen Eisenstadt und Wr. Neustadt (29 km) von „unmittelbarer Nähe" gesprochen, obwohl eine solche Distanz zwischen zwei Gerichten keine unmittelbare Nähe darstelle.
Dass damit nicht im Entferntesten eine Diskrepanz zwischen der Willenserklärung des Obersten Gerichtshofs und dessen Entscheidungswillen aufgezeigt wird, bedarf keiner näheren Erörterung.
Zu 2)
Mit seinem Antrag vom 30. 7. 2008 beantragt der Vater überdies die Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens. Dem dazu erstatteten Vorbringen ist zu entnehmen, dass er noch immer verkennt, dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich im Verfahren über die Befangenheitserklärungen sämtlicher ***** Richter(-inne-)n und in Außerstreitsachen eingesetzten Rechtspfleger(-inne-)n angerufen wurde und daher weder für die Entscheidung über den im (Haupt-)Verfahren vom Jugendwohlfahrtsträger gestellten Antrag noch für die vom Einschreiter angestrebte Entscheidung über die Nichtigerklärung dieses Hauptverfahrens derzeit funktionell zuständig ist.