Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt einen Textilhandel. Aufgrund eines Factoringvertrages vom 23.August 1989 leistet die I***** GmbH (im folgenden I*****) auf die Forderungen der Klägerin aus diesem Geschäftsbetrieb Anzahlungen bis zu 80 %; darüber hinaus besorgt sie das Mahn- und Eintreibungswesen für die Klägerin. War die dritte Mahnung des Kunden erfolglos, überließ I***** es zunächst der Klägerin, mit dem Kunden Zahlungsvereinbarungen zu treffen. Einigte sich die Klägerin mit dem Kunden auf eine Zahlung mit Wechsel, reichte die I***** vom Kunden akzeptierte Wechsel als Ausstellerin zum Diskont ein. Etwa seit dem Jahre 1989 belieferte die Klägerin Rudolf E***** mit dessen Textilien. Rudolf E***** akzeptierte wiederholt Wechsel. Auch zur Deckung eines am 24.September 1990 fälligen Fakturenbetrages akzeptierte er einen Wechsel über den Betrag von 121.953 S mit Fälligkeit am 21.Dezember 1990. Da Rudolf E*****Zahlungsschwierigkeiten hatte, wurde der Wechsel mit neuem Fälligkeitstag 15.Februar 1991 prolongiert. Ein entsprechendes Wechselakzept ging an die I*****, die den Wechsel nach Vervollständigung und Unterfertigung als Ausstellerin bei der beklagten Partei zum Diskont einreichte und am 10.Jänner 1991 den Wechselbetrag überwiesen erhielt. Am 19.Februar 1991 kam es zum Protest mangels Zahlung, ohne daß die beklagte Partei die Ausstellerin I***** vom Protest verständigte. Die I***** nahm die Forderung gegen Rudolf E***** nach Verstreichen der Protestfrist aus der Debitorenliste. Die Klägerin belieferte Rudolf E***** weiterhin mit Waren. Am 18.Februar 1992 machte die I***** einen Betrag von insgesamt 273.096 S (darunter auch den Rechnungsbetrag, auf den sich der erwähnte Wechsel bezog), mit Klage gegen Rudolf E***** geltend. Am 9.März 1992 wurde über das Vermögen des Rudolf E***** der Konkurs eröffnet. Die im Konkurs angemeldeten Forderungen wurden in vollem Umfang anerkannt. Die Gläubiger können nur mit einer Quote von etwa 1 % ihrer Forderungen rechnen. Am 15.Februar 1992 verkaufte die Intermarket die eingeklagten Forderungen an die Klägerin zurück.
Der Kreditsachbearbeiter der beklagten Partei Josef Z***** unterließ die Verständigung der I***** vom Wechselprotest im Hinblick auf die Zusage des Rudolf E*****, den Debetsaldo auf dem Konto durch Erlöse aus dem Winterschlußverkauf soweit zu vermindern, daß die Belastung des Kontos mit dem Wechselbetrag möglich sei. Auf diese Weise ging Josef Z***** bei den ersten vier von insgesamt 25 im Zeitraum vom 27. Dezember 1990 bis 7.Februar 1992 zu Protest gegangenen Wechseln des Rudolf E***** vor. Danach wurden die Wechselaussteller von den Protesten verständigt, jedoch unterblieb die Verständigung der bisher nicht verständigten Aussteller der ersten vier Wechsel. Die I***** erfuhr vom Wechselprotest erstmals durch ein Schreiben des Raiffeisenverbandes vom 7.Jänner 1992 und zahlte über Klagsandrohung den geforderten Betrag von insgesamt 131.313,52 S an die beklagte Partei. Die Klägerin wäre durch die I***** vom Wechselprotest sofort verständigt worden. Daß die Klägerin die weiteren Lieferungen auch in Kenntnis des Wechselprotestes vorgenommen hätte, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei den Ersatz des Schadens aus dem Wechselgeschäft (131.763,61 S), aushaftende Beträge aus Rechnungen des Jahres 1991 als weiteren Schaden und den Ersatz von Prozeß- und Mahnkosten im Gesamtbetrag von 323.494,09 S samt 11,5 % stufenweisen Zinsen und brachte hiezu vor: Hätte die beklagte Partei die I***** vom Protest mangels Zahlung verständigt, wäre die Klägerin sofort informiert worden und hätte unverzüglich gegen Rudolf E***** vorgehen können. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Forderung noch einbringlich gewesen. Die Klägerin hätte in der Folge an Rudolf E***** nur mehr gegen Barzahlung Waren geliefert und daher den Schaden, der aus diesen weiteren, nicht bezahlten Lieferungen entstanden sei, vermieden. Die Forderungen gegen Rudolf E***** seien der Beklagten von der I***** zurückverkauft worden. Die Haftung der beklagten Partei ergebe sich aus der Verletzung der Notifikationspflicht nach Art 45 Abs 6 WG, andererseits aber auch daraus, daß die beklagte Partei gegen die beim Wechseldiskontgeschäft bestehende besondere Aufklärungspflicht verstoßen habe, da sie von der schlechten wirtschaftlichen Situation des Rudolf E***** habe wissen müssen.Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei den Ersatz des Schadens aus dem Wechselgeschäft (131.763,61 S), aushaftende Beträge aus Rechnungen des Jahres 1991 als weiteren Schaden und den Ersatz von Prozeß- und Mahnkosten im Gesamtbetrag von 323.494,09 S samt 11,5 % stufenweisen Zinsen und brachte hiezu vor: Hätte die beklagte Partei die I***** vom Protest mangels Zahlung verständigt, wäre die Klägerin sofort informiert worden und hätte unverzüglich gegen Rudolf E***** vorgehen können. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Forderung noch einbringlich gewesen. Die Klägerin hätte in der Folge an Rudolf E***** nur mehr gegen Barzahlung Waren geliefert und daher den Schaden, der aus diesen weiteren, nicht bezahlten Lieferungen entstanden sei, vermieden. Die Forderungen gegen Rudolf E***** seien der Beklagten von der I***** zurückverkauft worden. Die Haftung der beklagten Partei ergebe sich aus der Verletzung der Notifikationspflicht nach Artikel 45, Absatz 6, WG, andererseits aber auch daraus, daß die beklagte Partei gegen die beim Wechseldiskontgeschäft bestehende besondere Aufklärungspflicht verstoßen habe, da sie von der schlechten wirtschaftlichen Situation des Rudolf E***** habe wissen müssen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte aus: Die Klägerin sei weder unmittelbarer Vormann noch Ausstellerin des Wechsels und sei mit der beklagten Partei in keiner Geschäftsbeziehung gestanden. Die Unterlassung der Verständigung sei nicht kausal für den eingetretenen Schaden. Die Klägerin habe Rudolf E***** trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit mit Waren beliefert. Sie habe auch nie eine Bankauskunft über den Wechselakzeptanten eingeholt und trotz vieler offener Rechnungen die Geschäftsbeziehung aufrechterhalten.
Zufolge Anerkenntnisses der beklagten Partei erging zunächst ein Teilanerkenntnisurteil über den Betrag von 121.953 S samt 6 % Zinsen seit 15.Jänner 1992.
In seinem Endurteil gab das Erstgericht der Klage mit einem weiteren Betrag von 154.504,61 S samt 5 % stufenweisen Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von 47.036,48 S und das Zinsenmehrbegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Gesetzgeber unter "Nachlässigkeit" im Sinne des Art 45 Abs 6 WG nur ein unbeabsichtigtes Unterbleiben der Verständigung vom Wechselprotest verstehe. Die beklagte Partei (ihr zuständiger Kreditsachbearbeiter) habe aber die Verständigung des Wechselausstellers bewußt unterlassen. Die betragliche Beschränkung gemäß Art 45 Abs 6 WG komme daher nicht zum Tragen und die beklagte Partei hafte nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen unbeschränkt. Als Bankinstitut habe der beklagten Partei bekannt sein müssen, daß beim Factoring letztlich der Verkäufer der Forderung für die Einbringlichkeit hafte. Die sich aus der Verletzung der Verständigungspflicht ergebende Schutzwirkung sei daher auch auf den Forderungsverkäufer auszudehnen. Lediglich bezüglich der der Intermarket erwachsenen Rechtsverfolgungskosten bestehe kein Ersatzanspruch.In seinem Endurteil gab das Erstgericht der Klage mit einem weiteren Betrag von 154.504,61 S samt 5 % stufenweisen Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von 47.036,48 S und das Zinsenmehrbegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Gesetzgeber unter "Nachlässigkeit" im Sinne des Artikel 45, Absatz 6, WG nur ein unbeabsichtigtes Unterbleiben der Verständigung vom Wechselprotest verstehe. Die beklagte Partei (ihr zuständiger Kreditsachbearbeiter) habe aber die Verständigung des Wechselausstellers bewußt unterlassen. Die betragliche Beschränkung gemäß Artikel 45, Absatz 6, WG komme daher nicht zum Tragen und die beklagte Partei hafte nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen unbeschränkt. Als Bankinstitut habe der beklagten Partei bekannt sein müssen, daß beim Factoring letztlich der Verkäufer der Forderung für die Einbringlichkeit hafte. Die sich aus der Verletzung der Verständigungspflicht ergebende Schutzwirkung sei daher auch auf den Forderungsverkäufer auszudehnen. Lediglich bezüglich der der Intermarket erwachsenen Rechtsverfolgungskosten bestehe kein Ersatzanspruch.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, änderte das angefochtene Endurteil im Sinne der Abweisung des gesamten über den anerkannten Teilbetrag hinausgehenden Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß § 45 Abs 6 WG der Notifikationspflichtige bei Versäumung der rechtzeitigen Benachrichtigung zwar nicht den Rückgriff verliere, aber bis zur Höhe der Wechselsumme für den durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden hafte. Zu ersetzen sei jeder adäquat entstandene Schaden, nicht etwa nur unmittelbare Schäden, wie die Erhöhung von Nebenkosten oder der Verlust der noch möglichen Deckung infolge der Säumnis. Art 45 Abs 6 WG erfasse auch Schäden, die dadurch entstanden seien, daß der Gläubiger dem Bezogenen wegen des Unterbleibens der Notifikation weitere Geld- oder Warenkredite gewährt habe. "Durch seine Nachlässigkeit" bedeute "durch sein Verschulden"; es müsse zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Die Bestimmung regle nach der auch für das österreichische WG heranzuziehenden deutschen Lehre die Haftung für Verschulden jeder Art, also auch für vorsätzliche und nicht bloß für fahrlässige Fristversäumungen. Damit begrenze Art 45 Abs 6 WG auch bei vorsätzlicher Verletzung der Benachrichtigungspflicht die Haftung mit der Höhe der Wechselsumme. In diesem Ausmaß hafte die beklagte Partei bereits aufgrund des ergangenen Teilanerkenntnisurteils. Aus Art 45 WG sei eine weitergehende Haftung der beklagten Partei nicht abzuleiten.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, änderte das angefochtene Endurteil im Sinne der Abweisung des gesamten über den anerkannten Teilbetrag hinausgehenden Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß Paragraph 45, Absatz 6, WG der Notifikationspflichtige bei Versäumung der rechtzeitigen Benachrichtigung zwar nicht den Rückgriff verliere, aber bis zur Höhe der Wechselsumme für den durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden hafte. Zu ersetzen sei jeder adäquat entstandene Schaden, nicht etwa nur unmittelbare Schäden, wie die Erhöhung von Nebenkosten oder der Verlust der noch möglichen Deckung infolge der Säumnis. Artikel 45, Absatz 6, WG erfasse auch Schäden, die dadurch entstanden seien, daß der Gläubiger dem Bezogenen wegen des Unterbleibens der Notifikation weitere Geld- oder Warenkredite gewährt habe. "Durch seine Nachlässigkeit" bedeute "durch sein Verschulden"; es müsse zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Die Bestimmung regle nach der auch für das österreichische WG heranzuziehenden deutschen Lehre die Haftung für Verschulden jeder Art, also auch für vorsätzliche und nicht bloß für fahrlässige Fristversäumungen. Damit begrenze Artikel 45, Absatz 6, WG auch bei vorsätzlicher Verletzung der Benachrichtigungspflicht die Haftung mit der Höhe der Wechselsumme. In diesem Ausmaß hafte die beklagte Partei bereits aufgrund des ergangenen Teilanerkenntnisurteils. Aus Artikel 45, WG sei eine weitergehende Haftung der beklagten Partei nicht abzuleiten.
Als weiteren Grund für die Haftung mache die Klägerin die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beklagte Partei beim Wechseldiskont geltend. Danach sei die Bank verpflichtet, den Vertragspartner über die ihr bekannte Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten aufzuklären. Folge man dem Klagsvorbringen, die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Rudolf E***** sei erst im Laufe des Jahres 1991 eingetreten, er habe noch im Lauf dieses Jahres Teilzahlungen an die Klägerin geleistet, könne der beklagten Partei eine auf den Zeitpunkt des Diskontgeschäftes zu beziehende Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorgeworfen werden. Überdies sei der gegenständliche Wechsel infolge von Zahlungsschwierigkeiten des Rudolf E***** prolongiert worden, wovon die der Klägerin zuzurechnende Wechselausstellerin I***** Kenntnis gehabt habe.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.