Aus der Begründung:
Im Vordergrund steht die von Amts wegen wahrzunehmende Frage, ob für die beiden vom Kläger geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg offen ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob das nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes errichtete Schiedsgericht als ein auf Grund eines Schiedsvertrages nach den Bestimmungen der §§ 577 ff. ZPO. errichtetes Schiedsgericht oder als ein behördliches Organ anzusehen ist. Ist nämlich das nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes errichtete Schiedsgericht eine Behörde, der von diesem Schiedsgericht gefällte Schiedsspruch sonach ein Verwaltungsbescheid, dann kann weder der Anspruch auf Unterfertigung der Ausfertigung des Schiedsspruches noch der Anspruch auf Leistung von Schadenersatz gegen den Beklagten auf dem Rechtswege verfolgt werden. Der Ausschluß des Rechtsweges hinsichtlich des Begehrens auf Unterfertigung der Ausfertigungen des Schiedsspruches ergäbe sich in diesem Falle aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung, weil ein behördliches Organ bzw. ein Mitglied eines kollegialen Behördenorgans nicht durch Klage vor dem ordentlichen Gericht zur Vornahme einer zum Wirkungskreis der Behörde gehörenden Tätigkeit verhalten werden kann. Der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten wegen des behaupteten schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens (der Verweigerung der Unterfertigung der Ausfertigung des Schiedsspruches) stunde in diesem Falle die Bestimmung des § 9 (5) AHG. entgegen, wonach der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 AHG. genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann, was besagt, daß der Rechtsweg hiefür verschlossen ist (vgl. SZ. XXXVI 115).Im Vordergrund steht die von Amts wegen wahrzunehmende Frage, ob für die beiden vom Kläger geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg offen ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob das nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes errichtete Schiedsgericht als ein auf Grund eines Schiedsvertrages nach den Bestimmungen der Paragraphen 577, ff. ZPO. errichtetes Schiedsgericht oder als ein behördliches Organ anzusehen ist. Ist nämlich das nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes errichtete Schiedsgericht eine Behörde, der von diesem Schiedsgericht gefällte Schiedsspruch sonach ein Verwaltungsbescheid, dann kann weder der Anspruch auf Unterfertigung der Ausfertigung des Schiedsspruches noch der Anspruch auf Leistung von Schadenersatz gegen den Beklagten auf dem Rechtswege verfolgt werden. Der Ausschluß des Rechtsweges hinsichtlich des Begehrens auf Unterfertigung der Ausfertigungen des Schiedsspruches ergäbe sich in diesem Falle aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung, weil ein behördliches Organ bzw. ein Mitglied eines kollegialen Behördenorgans nicht durch Klage vor dem ordentlichen Gericht zur Vornahme einer zum Wirkungskreis der Behörde gehörenden Tätigkeit verhalten werden kann. Der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten wegen des behaupteten schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens (der Verweigerung der Unterfertigung der Ausfertigung des Schiedsspruches) stunde in diesem Falle die Bestimmung des Paragraph 9, (5) AHG. entgegen, wonach der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im Paragraph eins, AHG. genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann, was besagt, daß der Rechtsweg hiefür verschlossen ist vergleiche SZ. römisch 36 115).
Das in den Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes zur Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden vorgesehene Schiedsgericht, dessen Obmann ohne Zutun der Beteiligten von einer Verwaltungsbehörde bestellt wird, kann keinesfalls als ein auf Grund eines privaten Schiedsvertrages errichtetes Schiedsgericht angesehen werden, woran auch nichts zu ändern vermag, daß die beiden Beisitzer vom Geschädigten und Jagdberechtigten bestellt wurden.
Daß die in verschiedenen Landesgesetzen vorgesehenen Schiedsgerichte zur Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden als ausführende Organe des betreffenden Bundeslandes anzusehen sind, wurde bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 634/65, SZ. XXX 25, dargelegt, wenn auch in dieser Entscheidung nichts darüber gesagt ist, ob es sich bei diesen ausführenden Organen um unabhängige Organe, also um Gerichte im Sinne des B-VG., oder um Verwaltungsbehörden handelt. Die Beantwortung der Frage, ob ein Vollzugsorgan als Gericht oder als Verwaltungsbehörde anzusehen ist, hängt u. a. davon ab, ob das Organ mit den verfassungsrechtlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet ist (vgl. Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 2902/55 und G 19/62 vom 23. März 1963). Nun ist durch keine Bestimmung des Steiermärkischen Jagdgesetzes mit der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geforderten Eindeutigkeit normiert, daß es sich bei diesen Schiedsgerichten um unabhängige Organe, somit um Gerichte im Sinne des B-VG. handelt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1964, G 17/64, dem - soweit es sich um die Frage nach dem Behördencharakter derartiger Schiedsgerichte handelt - ein im wesentlichen gleichartiger, nach den Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes zu beurteilender Fall zugrunde lag).Daß die in verschiedenen Landesgesetzen vorgesehenen Schiedsgerichte zur Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden als ausführende Organe des betreffenden Bundeslandes anzusehen sind, wurde bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 634/65, SZ. römisch 30 25, dargelegt, wenn auch in dieser Entscheidung nichts darüber gesagt ist, ob es sich bei diesen ausführenden Organen um unabhängige Organe, also um Gerichte im Sinne des B-VG., oder um Verwaltungsbehörden handelt. Die Beantwortung der Frage, ob ein Vollzugsorgan als Gericht oder als Verwaltungsbehörde anzusehen ist, hängt u. a. davon ab, ob das Organ mit den verfassungsrechtlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet ist vergleiche Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 2902/55 und G 19/62 vom 23. März 1963). Nun ist durch keine Bestimmung des Steiermärkischen Jagdgesetzes mit der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geforderten Eindeutigkeit normiert, daß es sich bei diesen Schiedsgerichten um unabhängige Organe, somit um Gerichte im Sinne des B-VG. handelt vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1964, G 17/64, dem - soweit es sich um die Frage nach dem Behördencharakter derartiger Schiedsgerichte handelt - ein im wesentlichen gleichartiger, nach den Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes zu beurteilender Fall zugrunde lag).
Der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß es sich bei dem gegenständlichen, auf Grund des Steiermärkischen Jagdgesetzes errichteten Schiedsgericht um eine Verwaltungsbehörde, bei dem von diesem Schiedsgericht gefällten Schiedsspruch sonach um einen Verwaltungsbescheid handelt. Für den Beklagten, der als Mitglied dieser als kollegiales Organ eingerichteten Behörde tätig geworden ist, gilt das gleiche, was für die Behörde als solche gilt. Da die Wirksamkeit des Schiedsspruches gemäß § 90 (2) des Steiermärkischen Jagdgesetzes von der Unterfertigung der Ausfertigungen durch alle Schiedsrichter abhängig ist, die Tätigkeit der Schiedsrichter daher nicht vor Unterfertigung der Ausfertigung als beendet angesehen werden kann, gehört die Unterfertigung der Ausfertigungen des gefällten Schiedsspruches noch zu den Tätigkeiten, die der Schiedsrichter in Erfüllung seines Schiedsrichteramtes vorzunehmen hat.Der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß es sich bei dem gegenständlichen, auf Grund des Steiermärkischen Jagdgesetzes errichteten Schiedsgericht um eine Verwaltungsbehörde, bei dem von diesem Schiedsgericht gefällten Schiedsspruch sonach um einen Verwaltungsbescheid handelt. Für den Beklagten, der als Mitglied dieser als kollegiales Organ eingerichteten Behörde tätig geworden ist, gilt das gleiche, was für die Behörde als solche gilt. Da die Wirksamkeit des Schiedsspruches gemäß Paragraph 90, (2) des Steiermärkischen Jagdgesetzes von der Unterfertigung der Ausfertigungen durch alle Schiedsrichter abhängig ist, die Tätigkeit der Schiedsrichter daher nicht vor Unterfertigung der Ausfertigung als beendet angesehen werden kann, gehört die Unterfertigung der Ausfertigungen des gefällten Schiedsspruches noch zu den Tätigkeiten, die der Schiedsrichter in Erfüllung seines Schiedsrichteramtes vorzunehmen hat.
Daraus folgt im Sinne der obigen Ausführungen, daß für beide Klagsansprüche der ordentliche Rechtsweg verschlossen ist.
Auf die Frage, ob nicht der Bestimmung des § 90 (3) des Steiermärkischen Jagdgesetzes über die Haftung der Schiedsrichter den Parteien gegenüber für den durch schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden insoweit, als die Schiedsrichter in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, die (materiellrechtliche) Bestimmung des § 1 (1) erster Satz zweiter Halbsatz des AHG. (dem Geschädigten haftet das Organ nicht) entgegensteht, brauchte bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. Desgleichen erübrigte sich ein Eingehen auf den als Anregung zu beurteilenden Antrag des Beklagten, den Akt zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.Auf die Frage, ob nicht der Bestimmung des Paragraph 90, (3) des Steiermärkischen Jagdgesetzes über die Haftung der Schiedsrichter den Parteien gegenüber für den durch schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden insoweit, als die Schiedsrichter in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, die (materiellrechtliche) Bestimmung des Paragraph eins, (1) erster Satz zweiter Halbsatz des AHG. (dem Geschädigten haftet das Organ nicht) entgegensteht, brauchte bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. Desgleichen erübrigte sich ein Eingehen auf den als Anregung zu beurteilenden Antrag des Beklagten, den Akt zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.
Es waren sonach aus Anlaß der erhobenen Revisionen die Urteile der beiden Vorinstanzen samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufzuheben und war die Klage zurückzuweisen.