Aus der Begründung:
Die Rechtsmittel sind als Beschwerden gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne des § 16 (1) AußStrG. zu behandeln. In Anwendung der Grundsätze des Jud. 56 neu auf das Außerstreitverfahren kann von einer bestätigenden Entscheidung nur dann die Rede sein, wenn der erstgerichtliche Beschluß vollinhaltlich bestätigt wurde. Anders verhält es sich, wenn der bestätigende und der abändernde, bzw. aufhebende Teil der Rekursentscheidung voneinander verschiedene Gegenstände betreffen. Diesfalls liegt eine einheitliche Entscheidung nicht vor, weil der bestätigende Teil des zweitberichtlichen Beschlusses, der nun mit den Revisionsrekursen bekämpft wird, den Antrag an die Testamentsvollstrecker betrifft, eine von diesen geleistete Zahlung der Masse zu vergüten, während der aufhebende Teil des zweitgerichtlichen Beschlusses den Widerruf einer "Teileinantwortung" betrifft. Jeder Teil muß daher gesondert beurteilt und auf den bestätigenden Teil die Vorschrift des § 16 (1) AußStrG. angewendet werden (vgl. JBl. 1956 S. 76, JBl. 1955 S. 448 u. a.).Die Rechtsmittel sind als Beschwerden gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne des Paragraph 16, (1) AußStrG. zu behandeln. In Anwendung der Grundsätze des Jud. 56 neu auf das Außerstreitverfahren kann von einer bestätigenden Entscheidung nur dann die Rede sein, wenn der erstgerichtliche Beschluß vollinhaltlich bestätigt wurde. Anders verhält es sich, wenn der bestätigende und der abändernde, bzw. aufhebende Teil der Rekursentscheidung voneinander verschiedene Gegenstände betreffen. Diesfalls liegt eine einheitliche Entscheidung nicht vor, weil der bestätigende Teil des zweitberichtlichen Beschlusses, der nun mit den Revisionsrekursen bekämpft wird, den Antrag an die Testamentsvollstrecker betrifft, eine von diesen geleistete Zahlung der Masse zu vergüten, während der aufhebende Teil des zweitgerichtlichen Beschlusses den Widerruf einer "Teileinantwortung" betrifft. Jeder Teil muß daher gesondert beurteilt und auf den bestätigenden Teil die Vorschrift des Paragraph 16, (1) AußStrG. angewendet werden vergleiche JBl. 1956 S. 76, JBl. 1955 S. 448 u. a.).
Die Vermächtnisse, derentwegen das Verlassenschaftsgericht die bekämpfte Entscheidung erließ, sind zum Teil für eine Pfarre, eine Stiftung und gemeinnützige Zwecke bestimmt. Vor ausgewiesener Zahlung oder Sicherstellung dieser Vermächtnisse darf die Einantwortung der Verlassenschaft nicht erfolgen (§ 159 (1) AußStrG.). Die Höhe der Vermächtnisse richtet sich nach dem Ergebnis der Versilberung der Verlassenschaft. Zur Feststellung der Höhe der Vermächtnisse muß daher der Nachlaß genau erhoben und festgestellt werden; dies macht wiederum die Prüfung der gelegten Verwaltungsrechnung erforderlich. Die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft wurde gemäß § 145 (1) AußStrG. der erbserklärten Erbin überlassen. Testamentsvollstrecker haben gemäß §§ 80, 164 AußStrG. lediglich den Vollzug der letztwilligen Anordnungen zu überwachen, außer der Erblasser hat die Testamentsvollstrecker zu Nachlaßverwaltern ernannt, was nichts anderes als die letztwillige Anordnung einer Kuratel ist und daher noch immer die gerichtliche Bestellung zum Kurator erforderlich macht (vgl. Ehrenzweig, Erbrecht[2], § 506 II S. 478). Im vorliegenden Fall sind die beiden Testamentsvollstrecker aber nicht zu Kuratoren bestellt worden. Ihre Mitwirkung an der der Erbin überlassenen Verwaltung des Nachlasses ist daher als keine eigene Verwaltungstätigkeit der Testamentsvollstrecker anzusehen; ihre Tätigkeit, also auch die von ihnen an den Erbenmachthaber Dr. Sch. geleistete Zahlung im Gesamtbetrag von 90.000 S, ist nur unter dem Gesichtspunkt einer den Testamentsvollstreckern im Sinne des Willens des Erblassers durch die Erbin schlüssig erteilten Bevollmächtigung zu beurteilen. Ob ein Auftrag des Verlassenschaftsgerichtes an einen Erben auf Rückzahlung einer von ihm im Zuge der ihm gemäß § 145 AußStrG. überlassenen Verwaltung geleisteten Zahlung im Zusammenhang mit den in Frage kommenden Bestimmungen der §§ 159, 160 AußStrG. vereinbarlich wäre, kann - noch dazu im Rahmen der außerordentlichen Revisionsrekurse - dahin gestellt bleiben, weil im gegenständlichen Fall das Verlassenschaftsgericht den Auftrag, die an einen Dritten geleistete Zahlung zurückzuzahlen, nicht der Nachlaßverwalterin selbst erteilt hat, sondern den Bevollmächtigten derselben, den Testamentsvollstreckern, und zwar für eine von der Nachlaßverwalterin gebilligte, ja angestrebte, zu ihren Gunsten erfolgte Zahlung. Der unter solchen Umständen den Testamentsvollstreckern erteilte Rückzahlungsauftrag kann zwar nicht als nichtig angesehen werden, ist jedoch durch kein Gesetz gedeckt. Eine ohne jede gesetzliche Deckung ergangene Entscheidung ist aber offenbar gesetzwidrig.Die Vermächtnisse, derentwegen das Verlassenschaftsgericht die bekämpfte Entscheidung erließ, sind zum Teil für eine Pfarre, eine Stiftung und gemeinnützige Zwecke bestimmt. Vor ausgewiesener Zahlung oder Sicherstellung dieser Vermächtnisse darf die Einantwortung der Verlassenschaft nicht erfolgen (Paragraph 159, (1) AußStrG.). Die Höhe der Vermächtnisse richtet sich nach dem Ergebnis der Versilberung der Verlassenschaft. Zur Feststellung der Höhe der Vermächtnisse muß daher der Nachlaß genau erhoben und festgestellt werden; dies macht wiederum die Prüfung der gelegten Verwaltungsrechnung erforderlich. Die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft wurde gemäß Paragraph 145, (1) AußStrG. der erbserklärten Erbin überlassen. Testamentsvollstrecker haben gemäß Paragraphen 80, 164, AußStrG. lediglich den Vollzug der letztwilligen Anordnungen zu überwachen, außer der Erblasser hat die Testamentsvollstrecker zu Nachlaßverwaltern ernannt, was nichts anderes als die letztwillige Anordnung einer Kuratel ist und daher noch immer die gerichtliche Bestellung zum Kurator erforderlich macht vergleiche Ehrenzweig, Erbrecht[2], Paragraph 506, römisch zwei S. 478). Im vorliegenden Fall sind die beiden Testamentsvollstrecker aber nicht zu Kuratoren bestellt worden. Ihre Mitwirkung an der der Erbin überlassenen Verwaltung des Nachlasses ist daher als keine eigene Verwaltungstätigkeit der Testamentsvollstrecker anzusehen; ihre Tätigkeit, also auch die von ihnen an den Erbenmachthaber Dr. Sch. geleistete Zahlung im Gesamtbetrag von 90.000 S, ist nur unter dem Gesichtspunkt einer den Testamentsvollstreckern im Sinne des Willens des Erblassers durch die Erbin schlüssig erteilten Bevollmächtigung zu beurteilen. Ob ein Auftrag des Verlassenschaftsgerichtes an einen Erben auf Rückzahlung einer von ihm im Zuge der ihm gemäß Paragraph 145, AußStrG. überlassenen Verwaltung geleisteten Zahlung im Zusammenhang mit den in Frage kommenden Bestimmungen der Paragraphen 159, 160, AußStrG. vereinbarlich wäre, kann - noch dazu im Rahmen der außerordentlichen Revisionsrekurse - dahin gestellt bleiben, weil im gegenständlichen Fall das Verlassenschaftsgericht den Auftrag, die an einen Dritten geleistete Zahlung zurückzuzahlen, nicht der Nachlaßverwalterin selbst erteilt hat, sondern den Bevollmächtigten derselben, den Testamentsvollstreckern, und zwar für eine von der Nachlaßverwalterin gebilligte, ja angestrebte, zu ihren Gunsten erfolgte Zahlung. Der unter solchen Umständen den Testamentsvollstreckern erteilte Rückzahlungsauftrag kann zwar nicht als nichtig angesehen werden, ist jedoch durch kein Gesetz gedeckt. Eine ohne jede gesetzliche Deckung ergangene Entscheidung ist aber offenbar gesetzwidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.