Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Haftung der insolventen Komplementär-GmbH für Schadenersatzansprüche eines Kommanditisten oder atypisch stillen Gesellschafters der gleichfalls insolventen GmbH & Co KG - soweit überblickbar - noch nicht Stellung genommen hat.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes die Haftung der insolventen Gesellschaft selbst für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche des als atypisch stiller Gesellschafter beteiligten Klägers verneint hat, genügt es, auf die vom Revisionswerber gar nicht in Zweifel gezogene rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kommt dem Kläger auch im Konkurs der Komplementär-GmbH im Hinblick auf den Eigenkapitalcharakter seiner Einlage nicht die Stellung eines Konkursgläubigers zu. Mit § 67 KO idF des IRÄG 1982 hat der Gesetzgeber Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, den Kapitalgesellschaften bezüglich des Konkursgrundes der Überschuldung gleichgestellt. Derartige Handelsgesellschaften wurden auch bezüglich der Rechnungslegung gemäß § 221 Abs 3 HGB idF des Rechnungslegungsgesetzes den für die geschäftsführende Kapitalgesellschaft geltenden Vorschriften unterworfen. Es handelt sich dabei um im Vergleich zu den allgemeinen Bestimmungen der §§ 189 bis 216 HGB über die Rechnungslegung von Vollkaufleuten wesentlich weitergehende Vorschriften über die Mindestgliederung der Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Verpflichtung zu zusätzlichen Informationen und Erläuterungen in Anhang und Lagebericht, um den Informationsadressaten ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu bieten (siehe auch Nowotny in Straube HGB II/RLG § 222 Rz 16 sowie vor § 236 Rz 3). Die Rechnungslegungvorschriften dienen vor allem der Insolvenzprophylaxe und damit dem Gläubigerschutz (siehe Steiner, Das neue Rechnungslegungsgesetz im Überblick, ecolex 1990, 611 ff [612]). Diese unterschiedliche Behandlung von Kapitalgesellschaften und anderen Vollkaufleuten ist darin begründet, daß bei Kapitalgesellschaften das streng vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennte (siehe Reich-Rohrwig GmbH-Recht 553 f; Koppensteiner GmbHG § 61 Rz 6, 24 sowie 29 f) Kapital der Gesellschaft das einzige Haftungssubstrat bildet (siehe auch Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 36). Da dies auch auf die GmbHG & Co KG zutrifft, ist ihre Gleichstellung mit den Kapitalgesellschaften gerechtfertigt. Im Hinblick auf den mit dem Vermögen der Gesellschaft(en) begrenzten Haftungsfonds zur Befriedigung der Gläubiger ist es daher auch gerechtfertigt, die am Erfolg und der Substanz der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten (und atypisch stillen Gesellschafter) der insolventen Gesellschaft auch im Konkurs der GmbH nicht anders zu behandeln als deren Gesellschafter und ihnen keine Gläubigerstellung zuzubilligen.Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kommt dem Kläger auch im Konkurs der Komplementär-GmbH im Hinblick auf den Eigenkapitalcharakter seiner Einlage nicht die Stellung eines Konkursgläubigers zu. Mit Paragraph 67, KO in der Fassung des IRÄG 1982 hat der Gesetzgeber Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, den Kapitalgesellschaften bezüglich des Konkursgrundes der Überschuldung gleichgestellt. Derartige Handelsgesellschaften wurden auch bezüglich der Rechnungslegung gemäß Paragraph 221, Absatz 3, HGB in der Fassung des Rechnungslegungsgesetzes den für die geschäftsführende Kapitalgesellschaft geltenden Vorschriften unterworfen. Es handelt sich dabei um im Vergleich zu den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 189 bis 216 HGB über die Rechnungslegung von Vollkaufleuten wesentlich weitergehende Vorschriften über die Mindestgliederung der Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Verpflichtung zu zusätzlichen Informationen und Erläuterungen in Anhang und Lagebericht, um den Informationsadressaten ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu bieten (siehe auch Nowotny in Straube HGB II/RLG Paragraph 222, Rz 16 sowie vor Paragraph 236, Rz 3). Die Rechnungslegungvorschriften dienen vor allem der Insolvenzprophylaxe und damit dem Gläubigerschutz (siehe Steiner, Das neue Rechnungslegungsgesetz im Überblick, ecolex 1990, 611 ff [612]). Diese unterschiedliche Behandlung von Kapitalgesellschaften und anderen Vollkaufleuten ist darin begründet, daß bei Kapitalgesellschaften das streng vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennte (siehe Reich-Rohrwig GmbH-Recht 553 f; Koppensteiner GmbHG Paragraph 61, Rz 6, 24 sowie 29 f) Kapital der Gesellschaft das einzige Haftungssubstrat bildet (siehe auch Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 36). Da dies auch auf die GmbHG & Co KG zutrifft, ist ihre Gleichstellung mit den Kapitalgesellschaften gerechtfertigt. Im Hinblick auf den mit dem Vermögen der Gesellschaft(en) begrenzten Haftungsfonds zur Befriedigung der Gläubiger ist es daher auch gerechtfertigt, die am Erfolg und der Substanz der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten (und atypisch stillen Gesellschafter) der insolventen Gesellschaft auch im Konkurs der GmbH nicht anders zu behandeln als deren Gesellschafter und ihnen keine Gläubigerstellung zuzubilligen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Lehre und deutsche Rechtsprechung noch weiter gegangen sind und auch den an der Komplementär-GmbH nicht beteiligten "Nur-Kommanditisten" bezüglich der strengen, dem Gläubigerschutz dienenden Kapitalerhaltungsvorschriften (insbesondere §§ 74, 82 und 83 GmbHG entsprechend den §§ 30 und 31 dGmbHG) den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH gleichgestellt haben. So vertreten die Lehre (Weber/Straube, Zivilrechtliche Gesellschafterhaftung in Kastner/Stoll, Die GmbH & Co KG2 325 ff [340 f]; Ostheim, Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise, GesRZ 1989, 173 ff; Karsten Schmidt,In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Lehre und deutsche Rechtsprechung noch weiter gegangen sind und auch den an der Komplementär-GmbH nicht beteiligten "Nur-Kommanditisten" bezüglich der strengen, dem Gläubigerschutz dienenden Kapitalerhaltungsvorschriften (insbesondere Paragraphen 74, 82 und 83 GmbHG entsprechend den Paragraphen 30 und 31 dGmbHG) den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH gleichgestellt haben. So vertreten die Lehre (Weber/Straube, Zivilrechtliche Gesellschafterhaftung in Kastner/Stoll, Die GmbH & Co KG2 325 ff [340 f]; Ostheim, Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise, GesRZ 1989, 173 ff; Karsten Schmidt,
Eigenkapitalersatz und seine Behandlung in Österreich, GesRZ 1993, 66
ff [90]; derselbe im Gesellschaftsrecht2 1386 f; Uhlenbruck, Die GmbH
& Co KG in Krise, Konkurs und Vergleich2 649 f; vgl auch Koppensteiner Komm GmbHG § 74 Rz 19) und die deutsche Rechtsprechung (BGH 19.2.1990 NJW 1990, 1725) die Auffassung, daß das Ausschüttungsverbot in der GmbH & Co KG auch für den an der GmbH nicht beteiligten Kommanditisten gilt. Wie Karsten Schmidt in GesRZ 1993, 90 und Ostheim aaO 174 zutreffend betonen, kommt einem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen eines derartigen Kommanditisten an das Unternehmen auch in bezug auf das Stammkapital der Komplementär-GmbH Eigenkapitalcharakter zu. Dies gilt, wie Ostheim aaO 176 unter Hinweis auf BGHZ 69, 274 zutreffend ausführt, umso mehr für die Pflichteinlage des Kommanditisten. Ist aber die Pflichteinlage des Kommanditisten auch bezüglich der Komplementär-GmbH als Risikokapital anzusehen, dann kommt ihm auch im Konkurs der GmbH für aus seiner Beteiligung - Mängel des Gesellschaftsvertrages können grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc geltend gemacht werden (siehe JBl 1992, 183 sowie SZ 66/111) - resultierende Schadenersatzansprüche keine Gläubigerstellung zu. Dieselben Grundsätze gelten für die Ansprüche des atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH & Co KG, dessen Stellung der eines Kommanditisten angenähert ist (vgl SZ 66/111; RdW 1996, 113 sowie Westermann in Scholz GmbHG8 § 30 Rz 41).& Co KG in Krise, Konkurs und Vergleich2 649 f; vergleiche auch Koppensteiner Komm GmbHG Paragraph 74, Rz 19) und die deutsche Rechtsprechung (BGH 19.2.1990 NJW 1990, 1725) die Auffassung, daß das Ausschüttungsverbot in der GmbH & Co KG auch für den an der GmbH nicht beteiligten Kommanditisten gilt. Wie Karsten Schmidt in GesRZ 1993, 90 und Ostheim aaO 174 zutreffend betonen, kommt einem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen eines derartigen Kommanditisten an das Unternehmen auch in bezug auf das Stammkapital der Komplementär-GmbH Eigenkapitalcharakter zu. Dies gilt, wie Ostheim aaO 176 unter Hinweis auf BGHZ 69, 274 zutreffend ausführt, umso mehr für die Pflichteinlage des Kommanditisten. Ist aber die Pflichteinlage des Kommanditisten auch bezüglich der Komplementär-GmbH als Risikokapital anzusehen, dann kommt ihm auch im Konkurs der GmbH für aus seiner Beteiligung - Mängel des Gesellschaftsvertrages können grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc geltend gemacht werden (siehe JBl 1992, 183 sowie SZ 66/111) - resultierende Schadenersatzansprüche keine Gläubigerstellung zu. Dieselben Grundsätze gelten für die Ansprüche des atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH & Co KG, dessen Stellung der eines Kommanditisten angenähert ist vergleiche SZ 66/111; RdW 1996, 113 sowie Westermann in Scholz GmbHG8 Paragraph 30, Rz 41).
Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben oder sittenwidriger Schädigung im Rahmen der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH können vom Kommanditisten oder atypisch stillen Gesellschafter daher nur gegen die dafür verantwortlichen Dritten geltend gemacht werden (SZ 63/124; BGHZ 71, 284; 72, 382; 79, 337; 111, 314; 115, 27; NJW 1995, 1025; Braumann, Anlegerschutz bei Abschreibungsgesellschaften, 69 ff; Horn in Heymann HGB2 § 161 Rz 195 ff; Schilling in Staub HGB4 Anh § 161 Rz 13 f; Karsten Schmidt Gesellschaftsrecht2 1413; auch die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen SZ 65/76 und GesRZ 1993, 164 betrafen nicht die Haftung der Komplementär-GmbH, sondern die Haftung ihrer Geschäftsführer für sittenwidrige Schädigung der Kommanditisten).Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben oder sittenwidriger Schädigung im Rahmen der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH können vom Kommanditisten oder atypisch stillen Gesellschafter daher nur gegen die dafür verantwortlichen Dritten geltend gemacht werden (SZ 63/124; BGHZ 71, 284; 72, 382; 79, 337; 111, 314; 115, 27; NJW 1995, 1025; Braumann, Anlegerschutz bei Abschreibungsgesellschaften, 69 ff; Horn in Heymann HGB2 Paragraph 161, Rz 195 ff; Schilling in Staub HGB4 Anh Paragraph 161, Rz 13 f; Karsten Schmidt Gesellschaftsrecht2 1413; auch die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen SZ 65/76 und GesRZ 1993, 164 betrafen nicht die Haftung der Komplementär-GmbH, sondern die Haftung ihrer Geschäftsführer für sittenwidrige Schädigung der Kommanditisten).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.