Aus der Begründung:
Was zunächst die Bezeichnung der klagenden Partei und deren Parteifähigkeit anlangt, so kommt, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, als klagende Partei nicht etwa die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Verwaltungsbehörde in Betracht. Eine solche Parteibezeichnung war auch in der Klage gar nicht beabsichtigt, wie der Zusatz "Bezirksfürsorgeverband" eindeutig zeigt. Bezirksfürsorgeverbände als Ortsgemeindeverbände sind aber, wie schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, parteifähig. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß sich daran auch durch die oö GdO 1965 nichts geändert hat. Beizupflichten ist auch der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Bezirksfürsorgeverband vom Bezirkshauptmann vertreten werde, welchem Erfordernis im vorliegenden Fall entsprochen worden sei. Die Parteibezeichnung der klagenden Partei konnte daher richtiggestellt werden.
Die klagende Partei versucht darzutun, daß es der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Erörterung und Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nicht bedürfe. Sie meint, die Bestimmungen der §§ 25 ff FürspflV, die lediglich Spezialnormen im Rahmen des § 1042 ABGB seien, kämen im vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt zur Anwendung. Eine Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Rückersatzpflichtigen komme nur dann in Betracht, wenn - wie dies in der Regel der Fall sei - der Rückersatz deshalb beansprucht werde, weil der Befürsorgte nachträglich zu Vermögen gekommen sei. Im vorliegenden Fall seien aber die Fürsorgeleistungen durch unwahre Angaben erschlichen worden. Die Klage sei daher ihrer rechtlichen Natur nach auch eine Schadenersatzklage. Im Rahmen des Schadenersatzes könne aber auf die wirtschaftliche Lage des Ersatzpflichtigen nicht Bedacht genommen werden.Die klagende Partei versucht darzutun, daß es der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Erörterung und Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nicht bedürfe. Sie meint, die Bestimmungen der Paragraphen 25, ff FürspflV, die lediglich Spezialnormen im Rahmen des Paragraph 1042, ABGB seien, kämen im vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt zur Anwendung. Eine Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Rückersatzpflichtigen komme nur dann in Betracht, wenn - wie dies in der Regel der Fall sei - der Rückersatz deshalb beansprucht werde, weil der Befürsorgte nachträglich zu Vermögen gekommen sei. Im vorliegenden Fall seien aber die Fürsorgeleistungen durch unwahre Angaben erschlichen worden. Die Klage sei daher ihrer rechtlichen Natur nach auch eine Schadenersatzklage. Im Rahmen des Schadenersatzes könne aber auf die wirtschaftliche Lage des Ersatzpflichtigen nicht Bedacht genommen werden.
Der Rückersatz von Leistungen, die, wie im vorliegenden Fall, auf Grund der FürspflV erbracht wurden, vom Unterstützten, dessen Ehegatten und Erben ist in den Bestimmungen der §§ 25 und 25 a FürspflV geregelt. Diese Regelung der auf einem durch die Unterstützung begrundeten Schuldverhältnis beruhenden Ersatzpflicht ist erschöpfend (vgl Fleischmann - Jaeger - Jehle. Die öffentliche Fürsorge[4], 502). Aus der Bestimmung des § 1042 ABGB, die nur ergänzende Funktion hat und grundsätzlich dann nicht in Betracht kommt, wenn die Vermögensverschiebung zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen anderen ausreichenden Rechtsgrund findet oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist (vgl EvBl 1966/444 und die dort angeführte weitere Judikatur und Literatur), kann nichts für den Standpunkt der klagenden Partei abgeleitet werden.Der Rückersatz von Leistungen, die, wie im vorliegenden Fall, auf Grund der FürspflV erbracht wurden, vom Unterstützten, dessen Ehegatten und Erben ist in den Bestimmungen der Paragraphen 25 und 25 a FürspflV geregelt. Diese Regelung der auf einem durch die Unterstützung begrundeten Schuldverhältnis beruhenden Ersatzpflicht ist erschöpfend vergleiche Fleischmann - Jaeger - Jehle. Die öffentliche Fürsorge[4], 502). Aus der Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB, die nur ergänzende Funktion hat und grundsätzlich dann nicht in Betracht kommt, wenn die Vermögensverschiebung zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen anderen ausreichenden Rechtsgrund findet oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist vergleiche EvBl 1966/444 und die dort angeführte weitere Judikatur und Literatur), kann nichts für den Standpunkt der klagenden Partei abgeleitet werden.
Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 25 Abs 2 FürspflV und des § 17 Abs 2 FürsEV, nämlich zu verhindern, daß die Durchführung des Rückersatzes zu einer Hilfsbedürftigkeit, bzw zu einer neuerlichen Hilfsbedürftigkeit des Ersatzpflichtigen führt (vgl EvBl 1959/176 u a), kommt aber auch die Heranziehung schadenersatzrechtlicher Gesichtspunkte nicht in Betracht. Denn den angeführten, ganz allgemein gehaltenen Bestimmungen kann nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen berechtigterweise bezogenen und erschlichenen Fürsorgeleistungen machen wollte. Die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung ist daher keineswegs entbehrlich.Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2, FürspflV und des Paragraph 17, Absatz 2, FürsEV, nämlich zu verhindern, daß die Durchführung des Rückersatzes zu einer Hilfsbedürftigkeit, bzw zu einer neuerlichen Hilfsbedürftigkeit des Ersatzpflichtigen führt vergleiche EvBl 1959/176 u a), kommt aber auch die Heranziehung schadenersatzrechtlicher Gesichtspunkte nicht in Betracht. Denn den angeführten, ganz allgemein gehaltenen Bestimmungen kann nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen berechtigterweise bezogenen und erschlichenen Fürsorgeleistungen machen wollte. Die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung ist daher keineswegs entbehrlich.
Dem Rekurs war demnach der Erfolg zu versagen.