Entscheidung 8 Ob 2151/96y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Floßmann Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller
Eva S*****, *****, vertreten durch Eva S*****, 2. Henry S*****,
Mag.Martin Franz K*****, b) Dr.Alfred K*****, c) Jonie Carmen F*****, d) Larraine A.S*****, e) Monique K*****, b) bis e) vertreten durch Mag.Martin Franz K*****, 4. György A*****, 5. Lillian W*****, mitbeteiligte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Herausgabe nach dem 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragstellerinnen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. Februar 1996, GZ 6 R 97/95-46, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerinnen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerinnen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Erstantragstellerinnen werden mit ihrem als außerordentlichen Revisionsrekurs aufzufassenden Schriftsatz auf die S. 4 ff, insbesondere S. 7 der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Vom strittigen Kunstgegenstand Pos.Nr. 413, Bild von Karl Spitzweg, Mann mit Peife, der auf einer Holzbank sitzend in Richtung der im Hintergrund links dargestellten Stadt blickt, existieren mehrere, vom Maler selbst angefertigte, nahezu identische Fassungen. Aus der mit einem Foto versehenen Karteikarte betreffend das strittige Bild "Mun. 1388 Aussee 1187/1", die von den mit der Rückausfolgung der vom NS-Regime konfiszierten Kunst- und Kulturgüter betrauten Amerikanern in den späten 40er bzw am Anfang der 50er Jahre anhand vorgefundener Originalbelege, die nun nicht mehr greifbar sind, angelegt wurde, ergibt sich, daß dieses Bild am 31.1.1941 aus deutschem Besitz in München für das geplante Museum in Linz erworben wurde. Daraus folgt zwingend, daß es sich nicht um das dasselbe oder ein ähnliches Sujet darstellende Spitzweg-Bild handeln kann, das sich noch Anfang 1942 in der Wohnung der Familie der Erstantragstellerinnen in der Neubaugasse in Wien befunden hat. Die Vorinstanzen haben daher das Herausgabebegehren der Erstantragstellerin zu Recht abgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02151.96Y.0912.000
Dokumentnummer
JJT_19960912_OGH0002_0080OB02151_96Y0000_000