Aus den Entscheidungsgründen:
Mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung
bekämpfen die Beklagten die Anwendung des § 1042 ABGB, weil die
Klägerin laut Übergabsvertrag vom 13. August 1957 selbst zur Pflege
der Eltern verpflichtet gewesen sei und es unrichtig sei, daß diese
Verpflichtung anläßlich ihrer grundbücherlichen Löschung mit dem
Tauschvertrag vom 12. März 1959 weggefallen sei. Die Beklagten
wollen damit offenbar dartun, daß die Klägerin durch Erbringung der
Leistungen, deren Ersatz sie begehrt, eine eigene Verpflichtung
erfüllt habe. Hier übersehen aber die Beklagten, daß das Erstgericht
- vom Berufungsgericht übernommen - auf Grund von Zeugenaussagen und
der Parteienvernehmung festgestellt hat, es habe anläßlich der Löschung der Reallast nicht die Absicht bestanden, diese Reallast weiter (als obligatorische Verpflichtung) bestehen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Feststellung also nicht nur durch Auslegung einer Urkunde getroffen worden und somit nicht rechtliche Beurteilung (EvBl 1959/184 u v a); wenn die Beklagten diese Feststellung bekämpfen, fechten sie die Beweiswürdigung der Untergerichte an, was im Revisionsverfahren unzulässig ist, da die Revisionsgrunde im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählt sind, die Bekämpfung der untergerichtlichen Beweiswürdigung aber darin nicht enthalten ist.der Parteienvernehmung festgestellt hat, es habe anläßlich der Löschung der Reallast nicht die Absicht bestanden, diese Reallast weiter (als obligatorische Verpflichtung) bestehen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Feststellung also nicht nur durch Auslegung einer Urkunde getroffen worden und somit nicht rechtliche Beurteilung (EvBl 1959/184 u v a); wenn die Beklagten diese Feststellung bekämpfen, fechten sie die Beweiswürdigung der Untergerichte an, was im Revisionsverfahren unzulässig ist, da die Revisionsgrunde im Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählt sind, die Bekämpfung der untergerichtlichen Beweiswürdigung aber darin nicht enthalten ist.
Ferner bekämpfen die Beklagten mit dem selben Revisionsgrund die Ansicht der Untergerichte, daß die Unterhaltspflicht der Klägerin gem § 154 ABGB im Vergleich zu ihrer, der Beklagten, Unterhaltsverpflichtung, nur eine subsidiäre sei. Auch damit können die Beklagten nicht durchdringen. Die Beklagten waren zu bestimmten Unterhaltsleistungen auf Grund des Übergabsvertrages vom 20. Oktober 1954 verpflichtet, die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin beruht auf dem Gesetz. Mit Recht haben die Untergerichte die Ansicht vertreten, daß im Verhältnis dieser beiden Unterhaltsverpflichtungen untereinander die vertragliche Verpflichtung der gesetzlichen vorangeht, weil bei vertraglicher Unterhaltsdeckung von einer gemäß § 154 ABGB die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung begrundenden Dürftigkeit keine Rede sein kann, sodaß derjenige, der auf Grund des § 154 ABGB eine Leistung erbringt, zu der ein anderer auf Grund eines Vertrages verpflichtet gewesen wäre, gemäß § 1042 ABGB bei Vorliegen des sogenannten animus obligandi Ersatz verlangen kann. Daß letztere Voraussetzung auf Seiten der Klägerin gegeben war, ist von den Untergerichten festgestellt worden. Es erübrigt sich daher auf die Frage der Dürftigkeit der Eltern der Klägerin näher einzugehen.Ferner bekämpfen die Beklagten mit dem selben Revisionsgrund die Ansicht der Untergerichte, daß die Unterhaltspflicht der Klägerin gem Paragraph 154, ABGB im Vergleich zu ihrer, der Beklagten, Unterhaltsverpflichtung, nur eine subsidiäre sei. Auch damit können die Beklagten nicht durchdringen. Die Beklagten waren zu bestimmten Unterhaltsleistungen auf Grund des Übergabsvertrages vom 20. Oktober 1954 verpflichtet, die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin beruht auf dem Gesetz. Mit Recht haben die Untergerichte die Ansicht vertreten, daß im Verhältnis dieser beiden Unterhaltsverpflichtungen untereinander die vertragliche Verpflichtung der gesetzlichen vorangeht, weil bei vertraglicher Unterhaltsdeckung von einer gemäß Paragraph 154, ABGB die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung begrundenden Dürftigkeit keine Rede sein kann, sodaß derjenige, der auf Grund des Paragraph 154, ABGB eine Leistung erbringt, zu der ein anderer auf Grund eines Vertrages verpflichtet gewesen wäre, gemäß Paragraph 1042, ABGB bei Vorliegen des sogenannten animus obligandi Ersatz verlangen kann. Daß letztere Voraussetzung auf Seiten der Klägerin gegeben war, ist von den Untergerichten festgestellt worden. Es erübrigt sich daher auf die Frage der Dürftigkeit der Eltern der Klägerin näher einzugehen.
Hinsichtlich des Ersatzes für die Pflegeleistungen der Klägerin wird von den Beklagten einerseits geltend gemacht, daß ein solcher Ersatz überhaupt nicht zu leisten sei, da es sich nicht um einen Aufwand i S des § 1042 ABGB handle, andererseits gerügt, daß die Untergerichte im Rahmen des § 273 ZPO einen Durchschnittslohn von 17.50 S je Arbeitsstunde berechnet hätten, was dazu geführt habe, daß die Klägerin mehr bekommen als verlangt habe. Unter dem Worte "Aufwand" im § 1042 ABGB ist auch Arbeit zu verstehen (Ehrenzweig[2], II/1, 727). Wer einen Kranken pflegt und wartet, leistet einen Aufwand, wohl nicht in Geld, aber doch an Zeit und Mühe. Beides läßt sich in Geld schätzen. Wie der Oberste Gerichtshof schon in GlUNF 6089 ausgeführt hat, würde es den Absichten des Gesetzgebers nicht entsprechen, wollte man am Wort des Gesetzes kleben, den Sinn desselben aber nicht berücksichtigen und die Bestimmung des § 1042 ABGB nicht auch auf den Ersatz des Arbeitsaufwandes beziehen. Insoweit ist also die Rüge der Beklagten nicht gerechtfertigt.Hinsichtlich des Ersatzes für die Pflegeleistungen der Klägerin wird von den Beklagten einerseits geltend gemacht, daß ein solcher Ersatz überhaupt nicht zu leisten sei, da es sich nicht um einen Aufwand i S des Paragraph 1042, ABGB handle, andererseits gerügt, daß die Untergerichte im Rahmen des Paragraph 273, ZPO einen Durchschnittslohn von 17.50 S je Arbeitsstunde berechnet hätten, was dazu geführt habe, daß die Klägerin mehr bekommen als verlangt habe. Unter dem Worte "Aufwand" im Paragraph 1042, ABGB ist auch Arbeit zu verstehen (Ehrenzweig[2], II/1, 727). Wer einen Kranken pflegt und wartet, leistet einen Aufwand, wohl nicht in Geld, aber doch an Zeit und Mühe. Beides läßt sich in Geld schätzen. Wie der Oberste Gerichtshof schon in GlUNF 6089 ausgeführt hat, würde es den Absichten des Gesetzgebers nicht entsprechen, wollte man am Wort des Gesetzes kleben, den Sinn desselben aber nicht berücksichtigen und die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB nicht auch auf den Ersatz des Arbeitsaufwandes beziehen. Insoweit ist also die Rüge der Beklagten nicht gerechtfertigt.
Hingegen ist zutreffend, daß die Klägerin durch die untergerichtlichen Urteile tatsächlich mehr zugesprochen erhalten hat als sie verlangte, obzwar sie für ihre Pflegeleistungen 167.000 S beanspruchte und nur 130.305 S zugesprochen erhielt. Denn die von ihr begehrte Summe stützt sich darauf, daß ihre Eltern durch mehr als 5 1/2 Jahre (67 Monate) voll pflegebedürftig gewesen seien und für diese Pflege ein monatliches Entgelt von 2500 S begehrt werde. Nach den untergerichtlichen Feststellungen bestand diese volle Pflegebedürftigkeit aber nicht während des gesamten von der Klägerin behaupteten Zeitraumes sondern, wie oben dargetan, während (zusammengefaßt) zweier Jahre und eine halbe Pflegebedürftigkeit während (zusammengefaßt) weiterer zweier Jahre. Der von den Untergerichten als angemessen erachtete Lohn von 17.50 S, abzüglich 15% (S 199) je Stunde Pflegetätigkeit ergäbe bei voller Pflegetätigkeit je Monat (zu 30 Tagen gerechnet) 4200 S abzüglich 15% oder je Jahr (365 Tage gerechnet) 51.100 S, abzüglich 15% somit mehr als die Klägerin begehrt hat. Die Untergerichte haben daher der Klägerin - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der festgestellte Zeitraum ihrer Pflegetätigkeit nicht das Ausmaß des behaupteten Zeitraumes erreicht hat - tatsächlich mehr zugesprochen als sie verlangt hat. Da gegen die gem § 273 ZPO angenommene Angemessenheit des Entgeltes von 17.50 S je Pflegestunde im Hinblick auf die Auskunft des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft persönlicher Dienst, keine Bedenken bestehen, erscheint das von der Klägerin begehrte Entgelt von 2500 S je Monat voller Pflegetätigkeit gerechtfertigt. Dies ergibt durch zwei Jahre voller Pflegetätigkeit 60.000 S und für zwei Jahre halber Pflegetätigkeit 30.000 S, zusammen daher 90.000 S. Insoweit war daher die Revision gerechtfertigt, sodaß ihr teilweise Folge zu geben war.Hingegen ist zutreffend, daß die Klägerin durch die untergerichtlichen Urteile tatsächlich mehr zugesprochen erhalten hat als sie verlangte, obzwar sie für ihre Pflegeleistungen 167.000 S beanspruchte und nur 130.305 S zugesprochen erhielt. Denn die von ihr begehrte Summe stützt sich darauf, daß ihre Eltern durch mehr als 5 1/2 Jahre (67 Monate) voll pflegebedürftig gewesen seien und für diese Pflege ein monatliches Entgelt von 2500 S begehrt werde. Nach den untergerichtlichen Feststellungen bestand diese volle Pflegebedürftigkeit aber nicht während des gesamten von der Klägerin behaupteten Zeitraumes sondern, wie oben dargetan, während (zusammengefaßt) zweier Jahre und eine halbe Pflegebedürftigkeit während (zusammengefaßt) weiterer zweier Jahre. Der von den Untergerichten als angemessen erachtete Lohn von 17.50 S, abzüglich 15% (S 199) je Stunde Pflegetätigkeit ergäbe bei voller Pflegetätigkeit je Monat (zu 30 Tagen gerechnet) 4200 S abzüglich 15% oder je Jahr (365 Tage gerechnet) 51.100 S, abzüglich 15% somit mehr als die Klägerin begehrt hat. Die Untergerichte haben daher der Klägerin - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der festgestellte Zeitraum ihrer Pflegetätigkeit nicht das Ausmaß des behaupteten Zeitraumes erreicht hat - tatsächlich mehr zugesprochen als sie verlangt hat. Da gegen die gem Paragraph 273, ZPO angenommene Angemessenheit des Entgeltes von 17.50 S je Pflegestunde im Hinblick auf die Auskunft des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft persönlicher Dienst, keine Bedenken bestehen, erscheint das von der Klägerin begehrte Entgelt von 2500 S je Monat voller Pflegetätigkeit gerechtfertigt. Dies ergibt durch zwei Jahre voller Pflegetätigkeit 60.000 S und für zwei Jahre halber Pflegetätigkeit 30.000 S, zusammen daher 90.000 S. Insoweit war daher die Revision gerechtfertigt, sodaß ihr teilweise Folge zu geben war.