Entscheidung 8 Ob 2166/96d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.04.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing.Robert B*****, 2. Gertrude B*****, beide vertreten durch Dr.Karin Schlapfer, Rechtsanwältin in St.Pölten, 3. Mag.Helga P*****, vertreten durch Dr.Helfried Rustler, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Erika D*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, Nebenintervenient emerit. Rechtsanwalt Dr.Roland Kraihammer, 1010 Wien, Stubenring 14/3, vertreten durch Dr.Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. S 128.788,88 sA, 2. S 128.407,85 sA und 3. S 398.205,50 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.April 1996, GZ 17 R 57/96v-93, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
"Der Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu, weil sich aus der 1972 getroffenen Vereinbarung ableiten läßt, daß die damalige Hauptmieterin jedenfalls verpflichtet war, die Miteigentümer von wesentlichen Änderungen, die Einfluß auf den erzielbaren Mietzins haben könnten, zu verständigen, die beklagte Mehrheitsmiteigentümerin, die zugleich vertretungsbefugte Gesellschafterin der Hauptmieterin war, dies aber unterlassen und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht hat.""Der Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil sich aus der 1972 getroffenen Vereinbarung ableiten läßt, daß die damalige Hauptmieterin jedenfalls verpflichtet war, die Miteigentümer von wesentlichen Änderungen, die Einfluß auf den erzielbaren Mietzins haben könnten, zu verständigen, die beklagte Mehrheitsmiteigentümerin, die zugleich vertretungsbefugte Gesellschafterin der Hauptmieterin war, dies aber unterlassen und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht hat."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB02166.96D.0424.000
Dokumentnummer
JJT_19970424_OGH0002_0080OB02166_96D0000_000