Die außerordentliche Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, daß die Vorinstanzen von falschen Wertvoraussetzungen insbesondere deshalb ausgegangen seien, weil das Brauchgeld als eine bedingte Gegenleistung vereinbart und vom Erstgericht festgestellt worden sei. Das Brauchgeld sollte demnach von der beklagten Partei nur geleistet werden, wenn die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Haus ausziehe; einen solchen Auszug habe das Erstgericht nicht festgestellt, sodaß die Brauchgeldleistung bislang nicht als Leistung "schlagend" geworden sei. Sohin könne der Betrag von S 270.000,- Brauchgeld nicht als Gegenleistung gewertet werden. Hinsichtlich der zwischen den Parteien als Gegenleistung vereinbarten Pflegeleistungen treffe das Erstgericht überhaupt keine wertmäßige Feststellung, sodaß auch diesbezüglich ein bewertbarer Betrag für die Gegenleistungen der Beklagten fehle. Wären die Vorinstanzen von richtigen Wertvoraussetzungen ausgegangen, läge laesio enormis vor, die unter gewissen Voraussetzungen auch beim Leibrentenvertrag geltend gemacht werden könne (1 Ob 550/94).
Damit hat die Klägerin ausreichend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Wenn auch die Frage, ob laesio enormis vorliegt, in der Regel einen Einzelfall betrifft, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann, trifft dies wegen der notwendigen Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit dann nicht zu, wenn die Berechnung wie hier (näheres siehe unten) auf unlogischen Prämissen aufbaut.Damit hat die Klägerin ausreichend das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Wenn auch die Frage, ob laesio enormis vorliegt, in der Regel einen Einzelfall betrifft, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuerkannt werden kann, trifft dies wegen der notwendigen Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit dann nicht zu, wenn die Berechnung wie hier (näheres siehe unten) auf unlogischen Prämissen aufbaut.
Nach neuerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung (8 Ob 562/93 = NZ
1994, 206 und 1 Ob 515/94 = SZ 67/99, vgl auch Krejci in Rummel ABGB1994, 206 und 1 Ob 515/94 = SZ 67/99, vergleiche auch Krejci in Rummel ABGB
II2 Rz 28 zu §§ 1284 ff; Rz 85 ff zu §§ 1267 ff) ist die Geltendmachung der laesio enormis bei Leibrentenverträgen nicht ausgeschlossen. Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden.II2 Rz 28 zu Paragraphen 1284, ff; Rz 85 ff zu Paragraphen 1267, ff) ist die Geltendmachung der laesio enormis bei Leibrentenverträgen nicht ausgeschlossen. Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden.
Hiezu ist es erforderlich, die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung etwa durch Anfrage an das österreichische statistische Zentralamt unter Ausschaltung vereinzelt gebliebener Höchstlebensalter zu ermitteln. Die Leistungen der Beklagten werden sodann auf diesen Zeitpunkt hochzurechnen sein. Dabei ist eine durchschnittliche inflationäre Entwicklung einzukalkulieren und gegebenenfalls eine dementsprechende Abzinsung bei der Kapitalisierung einer wertgesicherten Leibrente vorzunehmen (näheres siehe SZ 67/99). Dieser Anknüpfung an die durchschnittliche Lebenserwartung schließt sich der erkennende Senat an und korrigiert insoweit seine in der E NZ 1994, 206 vorgenommene Anknüpfung an die "absolute Obergrenze eines Menschenlebens".
Zwar trifft nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung für die Verkürzung den "Verkürzten", somit die Klägerin die Beweislast; für den Ausschluß der laesio enormis trägt jedoch der "Verkürzende", somit die Beklagte die Beweislast (Reischauer in Rummel ABGB I2 Rz 4 zu § 935). Diesen Beweis hat die Beklagte, die sich nur auf den Ausschluß im Vertragstext berufen hat, nicht erbracht: Seit Inkrafttreten des KSchG (1.10.1979) ist bei Unkenntnis des wahren Wertes ist ein Verzicht auf die Geltendmachung der laesio enormis nicht mehr möglich (§ 935 ABGB idF gemäß § 33 Z 6 KSchG). Bei der Erklärung der Klägerin im Kaufvertrag, den wahren Wert des Kaufobjektes zu kennen und mit der Höhe der vertraglich vereinbarten Gegenleistungen vollkommen einverstanden zu sein, handelt es sich um eine reine Wissenserklärung, die anfechtbar ist, sodaß dadurch die Geltendmachung der laesio enormis nicht ausgeschlossen ist. Hiebei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen, insbesondere auch daß die Klägerin bei dieser Erklärung davon ausgegangen ist, die vereinbarten Pflegeleistungen solange zu erhalten, als sie in dem verkauften Haus wohnt, und daß die vereinbarten Pflegeleistungen nicht durch den Auszug der Beklagten hinfällig werden würden. Für diese nun eingetretene Variante ist im Vertrag nicht Vorsorge getroffen und daher offensichtlich auch von der Wissenserklärung der Klägerin über den Wert der zu erhaltenden Gegenleistungen nicht erfaßt.Zwar trifft nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung für die Verkürzung den "Verkürzten", somit die Klägerin die Beweislast; für den Ausschluß der laesio enormis trägt jedoch der "Verkürzende", somit die Beklagte die Beweislast (Reischauer in Rummel ABGB I2 Rz 4 zu Paragraph 935,). Diesen Beweis hat die Beklagte, die sich nur auf den Ausschluß im Vertragstext berufen hat, nicht erbracht: Seit Inkrafttreten des KSchG (1.10.1979) ist bei Unkenntnis des wahren Wertes ist ein Verzicht auf die Geltendmachung der laesio enormis nicht mehr möglich (Paragraph 935, ABGB in der Fassung gemäß Paragraph 33, Ziffer 6, KSchG). Bei der Erklärung der Klägerin im Kaufvertrag, den wahren Wert des Kaufobjektes zu kennen und mit der Höhe der vertraglich vereinbarten Gegenleistungen vollkommen einverstanden zu sein, handelt es sich um eine reine Wissenserklärung, die anfechtbar ist, sodaß dadurch die Geltendmachung der laesio enormis nicht ausgeschlossen ist. Hiebei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen, insbesondere auch daß die Klägerin bei dieser Erklärung davon ausgegangen ist, die vereinbarten Pflegeleistungen solange zu erhalten, als sie in dem verkauften Haus wohnt, und daß die vereinbarten Pflegeleistungen nicht durch den Auszug der Beklagten hinfällig werden würden. Für diese nun eingetretene Variante ist im Vertrag nicht Vorsorge getroffen und daher offensichtlich auch von der Wissenserklärung der Klägerin über den Wert der zu erhaltenden Gegenleistungen nicht erfaßt.
Bleibt somit zu prüfen, ob die Klägerin nicht einmal die Hälfte des wahren Wertes ihrer Liegenschaft erhalten hat, bzw ob sie die Aufhebung des Vertrages bei der gebotenen Prüfung des Sachverhalts nach allen rechtlichen Gesichtspunkten aus einem anderen Rechtsgrund begehren kann.
Hiefür fehlen aber aus verschiedenen Gründen ausreichende Sachverhaltsfeststellungen. Wichtigster Grund ist, daß die Vorinstanzen bei der von ihnen vorgenommenen Berechnung dieser Gegenleistungen von unlogischen Prämissen ausgegangen sind, weshalb auch die außerordentliche Revision zuzulassen war:
Da das sogenannte Brauchgeld nicht zu bezahlen ist, solange die Klägerin im verkauften Haus wohnt (und daher dort vereinbarungsgemäß von der Beklagten gepflegt werden kann - ein Umstand der im schriftlichen Vertrag wegen der Angst der Klägerin, dann ihr Pflegegeld zu verlieren, natürlich ebensowenig wie die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung dieser Pflegeleistungen erwähnt wird), ist es unlogisch zu den erbrachten bzw zu erbringenden Pflegeleistungen das in diesem Fall nicht zu bezahlende Brauchgeld hinzuzurechnen. Die Gegenleistung der Beklagten kann neben der Barzahlung von S 300.000,- nur in der Pflegeleistung oder S 2.500,-
monatlich Brauchgeld bestehen.
Ob unter diesem Gesichtspunkt - keine Kumulierung von Brauchgeld und Pflegeleistungen - die zu erwartenden Gegenleistungen der Beklagten nicht einmal die Hälfte des wahren Wertes erreichen, steht nicht fest: Es fehlen sowohl Feststellungen über die durchschnittliche Alterserwartung als auch über den Wert der Pflegeleistungen (nur ihre Art und ihre Umfang wurde festgestellt).
Hinzu kommt, daß völlig ungeklärt ist, wie die Streitteile den - offensichtlich zumindest von der Klägerin nicht bedachten - Umstand bewertet hätten, daß die Pflegeleistungen der Beklagten nicht nur deshalb entfallen könnten, weil die Klägerin auszieht (und dann Brauchgeld von S 2.500,- monatlich erhält), sondern auch deshalb, weil die Beklagte aus dem gekauften Haus auszieht und dieses vermietet, ohne für die weitere Pflege der Klägerin Vorsorge zu treffen.
Hiezu wird vorerst der Wille der Vertragspartner zu erforschen sein; sollten sich hieraus zu dem genannten Punkt keine ausreichenden Feststellungen treffen lassen, wird in ergänzender Vertragsauslegung zu prüfen sein, was redliche Vertragspartner für diesen nicht vorbedachten Fall vereinbart hätten. Auszuschließen ist nach den festgestellten Gesamtlebensumständen der Klägerin wohl eindeutig, daß sich diese dann mit der Bargeldleistung von S 300.000,- allein zufrieden gegeben hätte. In Betracht kommt wohl nur eine finanzielle Abgeltung der Pflegeleistungen (wobei die der Klägerin bekannte finanzielle Situation der Beklagten - kein ins Gewicht fallendes eigenes Einkommen, mit dem sie die Pflegeleistungen hätte abgelten können - zu berücksichtigen ist), deren Überbindung an den Mieter (die allerdings nicht erfolgt ist) oder die Aufhebung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil die vereinbarten Pflegeleistungen aus ausschließlich von der Beklagten zu vertretenden Gründen nachträglich unmöglich werden, sofern die noch zu treffenden Feststellungen nicht ohnedies zur Annahme des Vorliegens von List - in diesem Zusammenhang wäre zu erörtern, wieso es zur Einverleibung des Eigentums der Beklagten ohne Sicherstellung der zugesagten baren Gegenleistung von S 300.000,- gekommen ist - ausreichen (s dazu für alle Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 5 und 6 zu § 901 ABGB, insb die Ausführungen betreffend des fließenden Überganges von ergänzender Vertragsauslegung und Wegfall der Geschäftsgrundlage, deren Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten und deren Funktion als lückenfüllendes Rechtsinstrument, wenn andere befriedigende Lösungen ausscheiden; dazu die in Rz 5 angeführten Beispiele aus der Rsp).Hiezu wird vorerst der Wille der Vertragspartner zu erforschen sein; sollten sich hieraus zu dem genannten Punkt keine ausreichenden Feststellungen treffen lassen, wird in ergänzender Vertragsauslegung zu prüfen sein, was redliche Vertragspartner für diesen nicht vorbedachten Fall vereinbart hätten. Auszuschließen ist nach den festgestellten Gesamtlebensumständen der Klägerin wohl eindeutig, daß sich diese dann mit der Bargeldleistung von S 300.000,- allein zufrieden gegeben hätte. In Betracht kommt wohl nur eine finanzielle Abgeltung der Pflegeleistungen (wobei die der Klägerin bekannte finanzielle Situation der Beklagten - kein ins Gewicht fallendes eigenes Einkommen, mit dem sie die Pflegeleistungen hätte abgelten können - zu berücksichtigen ist), deren Überbindung an den Mieter (die allerdings nicht erfolgt ist) oder die Aufhebung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil die vereinbarten Pflegeleistungen aus ausschließlich von der Beklagten zu vertretenden Gründen nachträglich unmöglich werden, sofern die noch zu treffenden Feststellungen nicht ohnedies zur Annahme des Vorliegens von List - in diesem Zusammenhang wäre zu erörtern, wieso es zur Einverleibung des Eigentums der Beklagten ohne Sicherstellung der zugesagten baren Gegenleistung von S 300.000,- gekommen ist - ausreichen (s dazu für alle Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 5 und 6 zu Paragraph 901, ABGB, insb die Ausführungen betreffend des fließenden Überganges von ergänzender Vertragsauslegung und Wegfall der Geschäftsgrundlage, deren Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten und deren Funktion als lückenfüllendes Rechtsinstrument, wenn andere befriedigende Lösungen ausscheiden; dazu die in Rz 5 angeführten Beispiele aus der Rsp).
All dies wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein; nach dem Stand der Feststellungen lassen sich derzeit noch keine konkreteren rechtlichen Hinweise machen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.