Am 30. Juli 1972 befanden sich der Kläger und Franz H, beide Gendarmeriebeamte, gemeinsam mit ihren Dienstmotorrädern auf einer Patrouillenfahrt in Osttirol. Auf der Heimfahrt zu ihrer Dienststelle kam es gegen 17.30 Uhr im Gemeindegebiet von Nußdorf-Debant dadurch zu einem Unfall, daß der Kläger, der wegen eines einsetzenden Regens nach links zu einer Tankstelle abbiegen wollte, um dort Unterstand zu finden, vom Motorrad des nachfolgenden Franz H gestreift wurde. Der Kläger erlitt dadurch einen Unterschenkelbruch, Franz H wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig verurteilt, weil er es beim Überholen an der erforderlichen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen und das vom Kläger gelenkte Motorrad gestreift habe.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Haftung der beklagten Republik Österreich für alle aus dem Unfall vom 30, Juli 1972 entstehenden Schäden, eine monatliche Rente von 3333.98 S ab 1. August 1975 und Ersatz eines weiteren Schadens von 77 124.96 S. Letzterer setzt sich zusammen aus einem Schmerzengeld von 105 000 S, einem Verdienstentgang von 32 538.78 S, aus den Kosten der Heilbehandlung, Besuchskosten seiner Gattin im Krankenhaus und sonstiger Auslagen von 8286.18 S, aus den Kosten einer Ersatzkraft für verschiedene Hausarbeiten von 6300 S abzüglich einer vom Haftpflichtversicherer der Beklagten geleisteten Teilzahlung von 75 000 S. Der Unfall habe sich auf einer Patrouillenfahrt ereignet, an der er und Franz H als Gendarmeriebeamte der Verkehrsgruppe L teilgenommen haben. Franz H treffe das Alleinverschulden an dem Unfall. Die Beklagte sei Halterin des von Franz H gelenkten Motorrades und auch Dienstgeberin sowohl des Klägers als auch Franz Hs.
Die Beklagte stellte zwar das Schmerzengeld der Höhe nach mit 10 000 S außer Streit, bestritt aber jegliche Haftung. Sie wendete ein, sie sei nicht passiv legitimiert, soweit die Klage auf Verschuldenshaftung gestützt werde, da der Kläger und Franz H in Vollziehung von Landessachen tätig gewesen seien, als Rechtsträger im Sinne des AHG daher das Land Tirol und nicht die Beklagte in Betracht komme. Ihre Haftung sei aber auch gemäß § 333 ASVG ausgeschlossen. Diese Bestimmung sei zwar in das B-KUVG nicht aufgenommen worden, sei aber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Hinblick auf die Gleichheit der tatsächlichen Voraussetzungen, der Interessenlage und im Hinblick auf das Bedürfnis nach Verhinderung einer mehrfachen Belastung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers analog anzuwenden. Den Kläger treffe jedenfalls ein Mitverschulden zu einem Viertel. Ihre allfällige Haftung nach dem EKHG wäre auf die Haftungssumme des EKHG in der zur Zeit des Unfalles geltenden Fassung beschränkt. Die Leistungen der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten (BVA) übersteigen jedenfalls 200 000 S. Falls Regreßansprüche der BVA gegenüber der Beklagten rechtlich begrundet wären, würden diese im Rahmen der allfälligen Haftung der Beklagten jedenfalls das Quotenvorrecht genießen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ergäbe die anteilige Berücksichtigung allfälliger Regreßforderungen der BVA im Rahmen der allfälligen Haftung der Beklagten eine erhebliche Minderung der Forderung des Klägers. Dieser habe die Beklagte mit Schreiben vom 9. April 1975 zur Anerkennung der in der Klage erhobenen Ansprüche nach dem AHG aufgefordert. Die Beklagte habe mit Schreiben der Finanzprokuratur vom 17. Juli 1975 den Ersatz dieser Ansprüche abgelehnt.Die Beklagte stellte zwar das Schmerzengeld der Höhe nach mit 10 000 S außer Streit, bestritt aber jegliche Haftung. Sie wendete ein, sie sei nicht passiv legitimiert, soweit die Klage auf Verschuldenshaftung gestützt werde, da der Kläger und Franz H in Vollziehung von Landessachen tätig gewesen seien, als Rechtsträger im Sinne des AHG daher das Land Tirol und nicht die Beklagte in Betracht komme. Ihre Haftung sei aber auch gemäß Paragraph 333, ASVG ausgeschlossen. Diese Bestimmung sei zwar in das B-KUVG nicht aufgenommen worden, sei aber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Hinblick auf die Gleichheit der tatsächlichen Voraussetzungen, der Interessenlage und im Hinblick auf das Bedürfnis nach Verhinderung einer mehrfachen Belastung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers analog anzuwenden. Den Kläger treffe jedenfalls ein Mitverschulden zu einem Viertel. Ihre allfällige Haftung nach dem EKHG wäre auf die Haftungssumme des EKHG in der zur Zeit des Unfalles geltenden Fassung beschränkt. Die Leistungen der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten (BVA) übersteigen jedenfalls 200 000 S. Falls Regreßansprüche der BVA gegenüber der Beklagten rechtlich begrundet wären, würden diese im Rahmen der allfälligen Haftung der Beklagten jedenfalls das Quotenvorrecht genießen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ergäbe die anteilige Berücksichtigung allfälliger Regreßforderungen der BVA im Rahmen der allfälligen Haftung der Beklagten eine erhebliche Minderung der Forderung des Klägers. Dieser habe die Beklagte mit Schreiben vom 9. April 1975 zur Anerkennung der in der Klage erhobenen Ansprüche nach dem AHG aufgefordert. Die Beklagte habe mit Schreiben der Finanzprokuratur vom 17. Juli 1975 den Ersatz dieser Ansprüche abgelehnt.
In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1975 brachte der Kläger noch vor, die Beklagte auch nach dem AHG in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte entgegnete, die Geltendmachung dieses Anspruches sei unzulässig, der darauf gestützte Anspruch auch verjährt. Die Klage enthalte keine Ausführungen über einen Amtshaftungstatbestand und über ein Aufforderungsverfahren.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil ein Schmerzengeld von 10 000 S zu. Mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluß wies es das auf den Rechtsgrund der Amtshaftung gestützte Begehren zurück. Zur Begründung dieses Beschlusses führte es aus, die Klage sei nur auf das EKHG gestützt worden. Die Ausdehnung des Anspruches auf das AHG stelle eine unzulässige Klagsänderung dar.
Das Berufungsgericht bestätigte diesen Beschluß mit der Maßgabe, daß die Klagsänderung, das Klagebegehren auch auf den Rechtsgrund der Amtshaftung zu stützen, nicht zugelassen werde. Das Teilurteil hob es unter Rechtskraftvorbehalt auf.
Die Untergerichte gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Der Kläger und Franz H befanden sich auf Patrouille, deren Kommandant der Kläger war. Ihren letzten Aufenthalt hatten sie gegen
17.30 Uhr bei der Debant-Brücke. Dann fuhren sie zurück zu ihrer Dienststelle, weil ihr Dienst um 18 Uhr endete. Als erster fuhr der Kläger Richtung L. Ihm folgte Franz H. Der Kläger hatte schon einen größeren Vorsprung vor Franz H. Als es zu regnen anfing, beschloß er nach links zu einer Tankstelle abzubiegen, um dort Unterstand zu finden. Nachdem er zwei PKW überholt hatte, den vorderen etwa 50 bis 100 m vor der späteren Unfallstelle, blieb er etwa in Fahrbahnmitte und gab mit dem in Hüfthöhe angewinkelten linken Arm ein deutlich erkennbares Handzeichen zum Linksabbiegen, bremste sein Fahrzeug allmählich ab und blieb dann bei der Einfahrt zur Tankstelle in der Fahrbahnmitte stehen, da er wegen Gegenverkehrs nicht sofort nach links abbiegen konnte. Als er etwa vier bis fünf Sekunden gestanden war, näherte sich Franz H, der inzwischen sein Motorrad auf etwa 100 km/h beschleunigt hatte, um wieder zum Kläger aufzuschließen. Auch er fuhr in Fahrbahnmitte, weil er mehrere PKW überholen wollte. Da die Windschutzscheibe seines Motorrades mit Regentropfen behaftet und daher die Sicht ungenügend war, fuhr er mit hochaufgerichteten Beinen, um so über die Windschutzscheibe hinwegschauen zu können. Als er sich dem Kläger auf etwa 100 m genähert hatte, verringerte er seine Geschwindigkeit, weil er glaubte, genügend nahe aufgeschlossen zu haben. Er bemerkte jedoch nicht, daß der Kläger mit seinem Motorrad stehengeblieben war. Erst als er sich diesem auf 15 m genähert hatte, bemerkte er das Anhalten des Klägers. Er bremste noch, konnte aber weder anhalten noch ausweichen, sondern streifte mit dem Sturzbügel seines Motorrades das Motorrad oder den Fuß des Klägers, der dabei zu Sturz kam. Die Unfallstelle befindet sich im Bereich eines übersichtlichen geraden Straßenstücks. Die Fahrbahn war wegen des soeben begonnen Regens naß. Die Fahrbahnbreite betrug
7.80 m, eine Geschwindigkeitsbegrenzung bestand nicht. Der Unfall ereignete sich außerhalb des Ortsgebietes im Bereich der Tankstellenzufahrt. Beide Motorräder standen im Eigentum der Beklagten und waren für das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, zugelassen. Der Kläger und Franz H waren der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos Tirol, Verkehrsgruppe L, zugeteilt. Der sachliche Wirkungsbereich der Verkehrsabteilung umfaßt die Handhabung der Verkehrspolizei (Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften, Verkehrsregelung), Maßnahmen im Dienste der Strafjustiz nach § 24 StPO, soweit sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf den Straßen sowie die Besorgung sonstiger Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, die zur Vollziehung dem Landeshauptmann oder der Landesregierung zugewiesen sind. Dem Kläger und Franz H waren für den Unfallstag keine besonderen Dienste vorgeschrieben worden. Sie hatten auf der Strecke Lienz-Iselsberg beziehungsweise Lienz-Ainet zu patrouillieren und in Fällen der Verletzung von Rechtsvorschriften oder zwecks Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs einzuschreiten. Bei Verkehrsunfällen hatten sie erste Hilfe zu leisten und die Unfallstelle abzusichern. Normalerweise erlassen die Gendarmeriebeamten bei solchen Patrouillen Strafverfügungen nach der StVO und dem KFG im Verhältnis von etwa 80 zu 20. Am Unfallstag hatten sie Abstrafungen sowohl nach der StVO als auch nach dem KFG vorgenommen, wobei aber das konkrete Verhältnis für diesen Tag nicht feststeht. Mit Wirkung vom 1. September 1974 wurde der Kläger wegen der durch diesen Unfall eingetretenen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Im Zusammenhang mit dem Unfall erhielt der Kläger von der Kfz-Haftpflichtversicherungsanstalt der Beklagten 75 000 S an Schmerzengeld; die BVA ersetzte ihm einen Teil der Heilungskosten und leistet eine 30%ige Versehrtenrente von derzeit 1327 S monatlich. Leistungen (gemeint: sonstige Leistungen) erhielt der Kläger von einer Unfallversicherung nicht.7.80 m, eine Geschwindigkeitsbegrenzung bestand nicht. Der Unfall ereignete sich außerhalb des Ortsgebietes im Bereich der Tankstellenzufahrt. Beide Motorräder standen im Eigentum der Beklagten und waren für das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, zugelassen. Der Kläger und Franz H waren der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos Tirol, Verkehrsgruppe L, zugeteilt. Der sachliche Wirkungsbereich der Verkehrsabteilung umfaßt die Handhabung der Verkehrspolizei (Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften, Verkehrsregelung), Maßnahmen im Dienste der Strafjustiz nach Paragraph 24, StPO, soweit sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf den Straßen sowie die Besorgung sonstiger Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, die zur Vollziehung dem Landeshauptmann oder der Landesregierung zugewiesen sind. Dem Kläger und Franz H waren für den Unfallstag keine besonderen Dienste vorgeschrieben worden. Sie hatten auf der Strecke Lienz-Iselsberg beziehungsweise Lienz-Ainet zu patrouillieren und in Fällen der Verletzung von Rechtsvorschriften oder zwecks Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs einzuschreiten. Bei Verkehrsunfällen hatten sie erste Hilfe zu leisten und die Unfallstelle abzusichern. Normalerweise erlassen die Gendarmeriebeamten bei solchen Patrouillen Strafverfügungen nach der StVO und dem KFG im Verhältnis von etwa 80 zu 20. Am Unfallstag hatten sie Abstrafungen sowohl nach der StVO als auch nach dem KFG vorgenommen, wobei aber das konkrete Verhältnis für diesen Tag nicht feststeht. Mit Wirkung vom 1. September 1974 wurde der Kläger wegen der durch diesen Unfall eingetretenen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Im Zusammenhang mit dem Unfall erhielt der Kläger von der Kfz-Haftpflichtversicherungsanstalt der Beklagten 75 000 S an Schmerzengeld; die BVA ersetzte ihm einen Teil der Heilungskosten und leistet eine 30%ige Versehrtenrente von derzeit 1327 S monatlich. Leistungen (gemeint: sonstige Leistungen) erhielt der Kläger von einer Unfallversicherung nicht.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, das B-KUVG enthalte eine dem § 333 ASVG korrespondierende Bestimmung nicht. Eine analoge Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Fall sei nicht möglich. Die Haltereigenschaft der Beklagten sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes gegeben. Die Beklagte hafte daher dem Kläger nach dem EKHG. Das Verschulden des Lenkers ihres Motorrades Franz H stehe fest. Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Er habe sich zum Linkseinbiegen zur Fahrbahnmitte eingeordnet, rechtzeitig die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung angezeigt und seine Geschwindigkeit auf einer Strecke von 50 bis 100 m allmählich herabgesetzt, wobei die Bremslichter aufgeleuchtet haben. Dem Kläger sei daher der außer Streit gestellte weitere Schmerzengeldteilbetrag von 10 000 S zuzusprechen.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, das B-KUVG enthalte eine dem Paragraph 333, ASVG korrespondierende Bestimmung nicht. Eine analoge Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Fall sei nicht möglich. Die Haltereigenschaft der Beklagten sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes gegeben. Die Beklagte hafte daher dem Kläger nach dem EKHG. Das Verschulden des Lenkers ihres Motorrades Franz H stehe fest. Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Er habe sich zum Linkseinbiegen zur Fahrbahnmitte eingeordnet, rechtzeitig die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung angezeigt und seine Geschwindigkeit auf einer Strecke von 50 bis 100 m allmählich herabgesetzt, wobei die Bremslichter aufgeleuchtet haben. Dem Kläger sei daher der außer Streit gestellte weitere Schmerzengeldteilbetrag von 10 000 S zuzusprechen.
Auch das Berufungsgericht verneinte die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 333 ASVG über die Haftungsbeschränkungen des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen im Anwendungsbereich des B-KUVG. Eine Gesetzeslücke setze eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechtes gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung voraus. Eine Ergänzung des Gesetzes dürfe nicht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widersprechen. Der in den §§ 125 ff. B-KUVG verwirklichte Gesetzestext zeige, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Gesetzes den Text der §§ 332 ff. ASVG eindeutig vor Augen gehabt habe, die Einschränkung der Haftung des Dienstgebers im Sinne des § 333 ASVG aus welchen Gründen immer aber nicht normieren wollte. Die Bestimmungen der §§ 333 bis 335 ASVG seien in das B-KUVG nicht übernommen worden. Die Bestimmung des § 2 ASVG sei zum Zwecke der Anpassung dieses Gesetzes an das neugeschaffene B-KUVG gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes novelliert worden und bestimme ausdrücklich, daß die Vorschriften des ASVG für die Kranken- und Unfallsversicherung öffentlich Bediensteter nur insoweit gelten, als dies im B-KUVG oder im ASVG angeordnet werde. Dies sei hinsichtlich der Vorschriften des § 333 ASVG nicht der Fall. Für eine von den Vorschriften des ASVG abweichende Regelung des Schadenersatzes und der Haftung im B-KUVG gebe es durchaus sachliche Gründe. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage werde wiederholt auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes hingewiesen. Der Beamte unterliege anderen Pflichten als der private Dienstnehmer. Die Besoldung des Beamten sei nicht mit der privater Dienstnehmer vergleichbar. Im Krankheitsfalle laufe sein Gehalt weiter. Die Pension sei anders geregelt. Die Auflösung des Dienstverhältnisses unterliege anderen Normen. Anders als in der Privatwirtschaft sei im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis die Fürsorge des Dienstgebers für seine Dienstnehmer immer schon verankert gewesen. Es wäre damit schwer vereinbar, wenn sich der öffentlich-rechtliche Dienstgeber Aufwendungen im Bereich der Unfallversicherung von seinen Dienstnehmern dadurch "ablösen" ließe, daß diese zum Beispiel auf ein Schmerzengeld verzichten müssen, wenn sie im Zuge eines Dienstunfalles verletzt werden. Es könne von der öffentlichen Hand erwartet werden, daß alle Unfallsverhütungsvorschriften beachtet würden. Im Gegensatz zum privaten Dienstgeber sei der Staat Dienstgeber sehr vieler öffentlicher Bediensteter. Das Risiko, für einen Dienstunfall aufkommen zu müssen, gleiche sich überschaubar aus. Es gebe Fälle, in denen der Bund keine Beiträge leiste, dennoch aber im Einzelfall Leistungen erbringe. So werden von den Gebietskörperschaften keine Dienstgeberbeiträge an den Fonds nach dem Familienlastenausgleich erbracht, von ihnen aber der Aufwand an Familienbeihilfe aus eigenem getragen. Die Gebietskörperschaften seien auch von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ausgenommen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, daß der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften in der Lage seien, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Dies gelte auch im Bereiche des Schadenersatzrechtes, wo dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zugemutet werde, seinen Dienstnehmern bei einem Dienstunfall auch den durch das B-KUVG nicht gedeckten Schaden zu ersetzen. Trotz aller Ähnlichkeit der Tatbestände im Bereiche des ASVG und im Bereiche des B-KUVG bestunden doch gewichtige Unterschiede. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Bestimmungen des § 125 Abs. 3 B-KUVG nicht nur dann sinnvoll, wenn eine Regreßhaftung des Bundes weder als Dienstgeber noch als Rechtsträger im Sinne des AHG angenommen, also die Regel des § 333 ASVG analog angewendet werde. Es gebe Arbeitsunfälle, bei denen weder ein Amtshaftungstatbestand noch eine Haftung des öffentlichen Dienstgebers gegeben sei, dennoch aber gegen einen in derselben Dienststätte tätigen Dienstnehmer ein Ersatzanspruch bestehen könne. Die Rechtsprechung habe die analoge Anwendung des § 333 ASVG für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes auf Schadenersatzansprüche der Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter des § 333 ASVG ausdrücklich verneint.Auch das Berufungsgericht verneinte die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 333, ASVG über die Haftungsbeschränkungen des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen im Anwendungsbereich des B-KUVG. Eine Gesetzeslücke setze eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechtes gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung voraus. Eine Ergänzung des Gesetzes dürfe nicht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widersprechen. Der in den Paragraphen 125, ff. B-KUVG verwirklichte Gesetzestext zeige, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Gesetzes den Text der Paragraphen 332, ff. ASVG eindeutig vor Augen gehabt habe, die Einschränkung der Haftung des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 333, ASVG aus welchen Gründen immer aber nicht normieren wollte. Die Bestimmungen der Paragraphen 333 bis 335 ASVG seien in das B-KUVG nicht übernommen worden. Die Bestimmung des Paragraph 2, ASVG sei zum Zwecke der Anpassung dieses Gesetzes an das neugeschaffene B-KUVG gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes novelliert worden und bestimme ausdrücklich, daß die Vorschriften des ASVG für die Kranken- und Unfallsversicherung öffentlich Bediensteter nur insoweit gelten, als dies im B-KUVG oder im ASVG angeordnet werde. Dies sei hinsichtlich der Vorschriften des Paragraph 333, ASVG nicht der Fall. Für eine von den Vorschriften des ASVG abweichende Regelung des Schadenersatzes und der Haftung im B-KUVG gebe es durchaus sachliche Gründe. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage werde wiederholt auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes hingewiesen. Der Beamte unterliege anderen Pflichten als der private Dienstnehmer. Die Besoldung des Beamten sei nicht mit der privater Dienstnehmer vergleichbar. Im Krankheitsfalle laufe sein Gehalt weiter. Die Pension sei anders geregelt. Die Auflösung des Dienstverhältnisses unterliege anderen Normen. Anders als in der Privatwirtschaft sei im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis die Fürsorge des Dienstgebers für seine Dienstnehmer immer schon verankert gewesen. Es wäre damit schwer vereinbar, wenn sich der öffentlich-rechtliche Dienstgeber Aufwendungen im Bereich der Unfallversicherung von seinen Dienstnehmern dadurch "ablösen" ließe, daß diese zum Beispiel auf ein Schmerzengeld verzichten müssen, wenn sie im Zuge eines Dienstunfalles verletzt werden. Es könne von der öffentlichen Hand erwartet werden, daß alle Unfallsverhütungsvorschriften beachtet würden. Im Gegensatz zum privaten Dienstgeber sei der Staat Dienstgeber sehr vieler öffentlicher Bediensteter. Das Risiko, für einen Dienstunfall aufkommen zu müssen, gleiche sich überschaubar aus. Es gebe Fälle, in denen der Bund keine Beiträge leiste, dennoch aber im Einzelfall Leistungen erbringe. So werden von den Gebietskörperschaften keine Dienstgeberbeiträge an den Fonds nach dem Familienlastenausgleich erbracht, von ihnen aber der Aufwand an Familienbeihilfe aus eigenem getragen. Die Gebietskörperschaften seien auch von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ausgenommen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, daß der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften in der Lage seien, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Dies gelte auch im Bereiche des Schadenersatzrechtes, wo dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zugemutet werde, seinen Dienstnehmern bei einem Dienstunfall auch den durch das B-KUVG nicht gedeckten Schaden zu ersetzen. Trotz aller Ähnlichkeit der Tatbestände im Bereiche des ASVG und im Bereiche des B-KUVG bestunden doch gewichtige Unterschiede. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Bestimmungen des Paragraph 125, Absatz 3, B-KUVG nicht nur dann sinnvoll, wenn eine Regreßhaftung des Bundes weder als Dienstgeber noch als Rechtsträger im Sinne des AHG angenommen, also die Regel des Paragraph 333, ASVG analog angewendet werde. Es gebe Arbeitsunfälle, bei denen weder ein Amtshaftungstatbestand noch eine Haftung des öffentlichen Dienstgebers gegeben sei, dennoch aber gegen einen in derselben Dienststätte tätigen Dienstnehmer ein Ersatzanspruch bestehen könne. Die Rechtsprechung habe die analoge Anwendung des Paragraph 333, ASVG für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes auf Schadenersatzansprüche der Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter des Paragraph 333, ASVG ausdrücklich verneint.
Die Haftung der Beklagten sei auf die Haftungshöchstbeträge des EKHG nicht beschränkt, weil sie gemäß § 19 Abs. 2 EKHG für das Verschulden des Motorradlenkers Franz H über die Haftungsgrenzen des EKHG hinaus hafte. Es ergebe sich daher gar nicht das Problem, daß die Haftungssumme des EKHG durch etwaige Leistungen der BVA schon erschöpft sein könnte. Ein Mitverschulden des Klägers habe das Erstgericht mit Recht verneint.Die Haftung der Beklagten sei auf die Haftungshöchstbeträge des EKHG nicht beschränkt, weil sie gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für das Verschulden des Motorradlenkers Franz H über die Haftungsgrenzen des EKHG hinaus hafte. Es ergebe sich daher gar nicht das Problem, daß die Haftungssumme des EKHG durch etwaige Leistungen der BVA schon erschöpft sein könnte. Ein Mitverschulden des Klägers habe das Erstgericht mit Recht verneint.
Die Sache sei aber noch nicht spruchreif. Der Kläger habe in der Klage den vom Haftpflichtversicherer bezahlten Betrag von 75 000 S als Teilzahlung von der Gesamtsumme aller Ansprüche in Abzug gebracht. Im Hinblick auf dieses Prozeßvorbringen des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Prozeßerklärung der Beklagten, das Schmerzengeld der Höhe nach mit 10 000 S außer Streit zu stellen, sich nur mehr auf ein restliches Schmerzengeldbegehren des Klägers von 30 000 S (105 000 S abzüglich 75 000 S) beziehe. Der Beklagte habe nicht außer Streit gestellt, daß dem Kläger ein weiteres Schmerzengeld von 10 000 S zustehe. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Schmerzengeld von mindestens 85 000 S angemessen sei, fehle es aber an Feststellungen über den konkreten Heilungsverlauf.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht Folge.