Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Beurteilung der Beschwer des Antragsgegners von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 68/100 = ZIK 1996, 30, 5 Ob 317/87, 5 Ob 301/80 sowie SZ 18/108 - die Entscheidung JBl 1968, 574 [zust Matscher] betraf nicht den Rekurs des Schuldners, sondern den des Gläubigers, der den Konkursantrag zurückgezogen hatte -) abgewichen ist.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes hat die Verständigung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft von der Zurückziehung des Antrages durch die Antragstellerin die Beschwer des Antragsgegners durch die gewerberechtlichen Folgen des erstgerichtlichen Beschlusses nicht beseitigt, da nach dem durch die GewONov 1992 neu gefaßten § 13 GewO die Ausschließungsgründe kraft Gesetzes eintreten und die Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt haben, gemäß § 26 Abs 3 GewO erst in dem über gesondertes Ansuchen einzuleitenden Nachsichtsverfahren zu prüfen sind und überdies gemäß § 340 Abs 6 GewO eine Gewerbeanmeldung, die vor Erteilung einer erforderlichen Nachsicht eingebracht wird, erst ab Rechtskraft der Nachsicht als erteilt gilt. Beschwert ist der Antragsgegner aber darüber hinaus auch durch die in der KO und AO vorgesehenen Folgen, insbesondere die Unzulässigkeit der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens (bzw des Zwangsausgleichs) innerhalb von fünf Jahren nach Abweisung des Konkursantrages gemäß § 3 Abs 1 Z 2 AO bzw § 142 Z 1 KO sowie die Bekanntmachung des Beschlusses und die Verpflichtung des Schuldners zur Eidesleistung nach § 72 Abs 3 KO (siehe SZ 68/100 mwH). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes ist daher die Beschwer des Antragsgegners und Rekurswerbers durch die bloße Rückziehung des Konkursantrages nicht weggefallen.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes hat die Verständigung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft von der Zurückziehung des Antrages durch die Antragstellerin die Beschwer des Antragsgegners durch die gewerberechtlichen Folgen des erstgerichtlichen Beschlusses nicht beseitigt, da nach dem durch die GewONov 1992 neu gefaßten Paragraph 13, GewO die Ausschließungsgründe kraft Gesetzes eintreten und die Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt haben, gemäß Paragraph 26, Absatz 3, GewO erst in dem über gesondertes Ansuchen einzuleitenden Nachsichtsverfahren zu prüfen sind und überdies gemäß Paragraph 340, Absatz 6, GewO eine Gewerbeanmeldung, die vor Erteilung einer erforderlichen Nachsicht eingebracht wird, erst ab Rechtskraft der Nachsicht als erteilt gilt. Beschwert ist der Antragsgegner aber darüber hinaus auch durch die in der KO und AO vorgesehenen Folgen, insbesondere die Unzulässigkeit der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens (bzw des Zwangsausgleichs) innerhalb von fünf Jahren nach Abweisung des Konkursantrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AO bzw Paragraph 142, Ziffer eins, KO sowie die Bekanntmachung des Beschlusses und die Verpflichtung des Schuldners zur Eidesleistung nach Paragraph 72, Absatz 3, KO (siehe SZ 68/100 mwH). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes ist daher die Beschwer des Antragsgegners und Rekurswerbers durch die bloße Rückziehung des Konkursantrages nicht weggefallen.
Im Rahmen der Entscheidung über den vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs ist aber auch zu prüfen, ob, wie dies der Rechtsmittelwerber in erster Linie anstrebt, das Rekursgericht im Hinblick auf die nachträgliche Rückziehung des Konkursantrages, statt über den Rekurs zu entscheiden, zufolge der Verweisung in § 171 KO in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO mit Beschluß die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen gehabt hätte; in diesem Fall wäre dem Rekursgericht nicht die Entscheidung über den Rekurs aufzutragen, sondern der Beschluß des Rekursgerichtes lediglich zu beheben.Im Rahmen der Entscheidung über den vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs ist aber auch zu prüfen, ob, wie dies der Rechtsmittelwerber in erster Linie anstrebt, das Rekursgericht im Hinblick auf die nachträgliche Rückziehung des Konkursantrages, statt über den Rekurs zu entscheiden, zufolge der Verweisung in Paragraph 171, KO in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO mit Beschluß die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen gehabt hätte; in diesem Fall wäre dem Rekursgericht nicht die Entscheidung über den Rekurs aufzutragen, sondern der Beschluß des Rekursgerichtes lediglich zu beheben.
Eine unmittelbare Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO kommt nicht in Frage, weil mit § 171 KO iVm § 176 KO nur auf die Bestimmungen der ZPO über das Rekursverfahren, nicht aber auf jene über das Berufungsverfahren verwiesen wird und auch die ZPO selbst im Rahmen der Regelung des Rekursverfahrens keine allgemeine Verweisungsnorm auf das Berufungsverfahren enthält (siehe Fasching ZPR2 Rz 1961 und 1969). Die analoge Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO auf das Konkursverfahren kommt aber schon im Hinblick auf die Vielzahl von Beteiligten im Konkursverfahren und die Wirkung der Konkurseröffnung bzw der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens auf die Rechtssphären Dritter (etwa auf die der Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs 1 Z 3 IESG) nicht in Frage (vgl ecolex 1996, 362 sowie Petschek/Reimer/Schiemer Insolvenzrecht 19; zum Fehlen eines Zweiparteienverhältnisses auch schon im Konkurseröffnungsverfahren siehe Sprung, Begründung des über einen Konkurseröffnungsantrag entscheidenden Beschlusses? in Schima-FS [1969] 405, Anm 29 unter Hinweis auf die Denkschrift, 144).Eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kommt nicht in Frage, weil mit Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 176, KO nur auf die Bestimmungen der ZPO über das Rekursverfahren, nicht aber auf jene über das Berufungsverfahren verwiesen wird und auch die ZPO selbst im Rahmen der Regelung des Rekursverfahrens keine allgemeine Verweisungsnorm auf das Berufungsverfahren enthält (siehe Fasching ZPR2 Rz 1961 und 1969). Die analoge Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO auf das Konkursverfahren kommt aber schon im Hinblick auf die Vielzahl von Beteiligten im Konkursverfahren und die Wirkung der Konkurseröffnung bzw der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens auf die Rechtssphären Dritter (etwa auf die der Arbeitnehmer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG) nicht in Frage vergleiche ecolex 1996, 362 sowie Petschek/Reimer/Schiemer Insolvenzrecht 19; zum Fehlen eines Zweiparteienverhältnisses auch schon im Konkurseröffnungsverfahren siehe Sprung, Begründung des über einen Konkurseröffnungsantrag entscheidenden Beschlusses? in Schima-FS [1969] 405, Anmerkung 29 unter Hinweis auf die Denkschrift, 144).
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners war daher im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.