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Entscheidung 8 Ob 22/06b×

Entscheidung 8 Ob 22/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob22/06b

Entscheidungsdatum

30.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Antragsteller 1.) Burkhard W*****, vertreten durch Dr. Heinz Pichler und Dr. Johann Schütz, Rechtsanwälte in Judenburg, 2.) S*****, wider die Antragsgegnerin M*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Konkurseröffnung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 5. Jänner 2006, GZ 3 R 1/06a-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs der Antragsgegnerin unter anderem mangels Beschwer zurückgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass die Beschwer nicht nur im Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittels gegeben sein muss (Kodek in Rechberger ZPO2 vor Paragraph 461, Rz 9; Fasching in Fasching/Konecny2 IV1 Einleitung Rz 95 f) und hier auch eine erstreckte Frist schon zum Zeitpunkt der Vorlage der Akten an das Rekursgericht abgelaufen wäre, der Konkurs aber nicht eröffnet wurde.

Die Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach ihre Beschwer deshalb gegeben wäre, weil sie sich im Zeitpunkt des Beschlusses des Erstgerichtes bzw dessen Zustellung in einer „Rechtsunsicherheit" befunden habe, weil sie nicht mit Sicherheit davon ausgehen habe können, dass die Eröffnung des Konkurses bei einer Bescheinigung bzw einen Nachweis der Abdeckung der Restverbindlichkeit unterblieben wäre, gehen nun darauf gar nicht ein. Ebensowenig wird konkret dargestellt, warum die Frage der bloßen Fristerstreckung eine Auswirkung auf die Beurteilung der mangelnden Kongruenz von Zahlungen haben sollte. Im Hinblick auf die angenommene mangelnde Beschwer ist auf die weiteren vom Rekursgericht herangezogenen Zurückweisungsgründe nicht einzugehen.

Insgesamt vermag es die Antragsgegnerin dementsprechend nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E80639 8Ob22.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00022.06B.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20060330_OGH0002_0080OB00022_06B0000_000