Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von der klagenden Partei erhobene Revision ist zulässig - weil höchstgerichtliche Rechtsprechung über die Einbeziehung von Wechselverbindlichkeiten der Ehegatten in die Regelung des § 98 EheG nicht vorliegt -, jedoch nicht gerechtfertigt.Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von der klagenden Partei erhobene Revision ist zulässig - weil höchstgerichtliche Rechtsprechung über die Einbeziehung von Wechselverbindlichkeiten der Ehegatten in die Regelung des Paragraph 98, EheG nicht vorliegt -, jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Bundesgesetz vom 24.Oktober 1985, mit dem Bestimmungen zum Schutz des für einen Kredit mithaftenden Ehegatten getroffen wurden, BGBl. 1985/481, fügte (ua) dem Ehegesetz einen § 98 ein, der im wesentlichen folgende Bestimmungen enthält:Das Bundesgesetz vom 24.Oktober 1985, mit dem Bestimmungen zum Schutz des für einen Kredit mithaftenden Ehegatten getroffen wurden, BGBl. 1985/481, fügte (ua) dem Ehegesetz einen Paragraph 98, ein, der im wesentlichen folgende Bestimmungen enthält:
"§ 98. (1) Entscheidet das Gericht (§ 92) oder vereinbaren die Ehegatten (§ 97 Abs 2, gegebenenfalls § 55 a Abs 2), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach § 95 gestellt werden."§ 98. (1) Entscheidet das Gericht (Paragraph 92,) oder vereinbaren die Ehegatten (Paragraph 97, Absatz 2,, gegebenenfalls Paragraph 55, a Absatz 2,), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach Paragraph 95, gestellt werden.
(2) Der Ausfallsbürge nach Abs 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels(2) Der Ausfallsbürge nach Absatz eins, kann - vorbehaltlich des Paragraph 1356, ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat. ..."
Unter § 98 EheG fallen allerdings nur Kreditverbindlichkeiten, die der Aufteilungsregelung nach den §§ 81 ff EheG unterliegen. Das sind nach § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG solche Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, sowie nach § 83 Abs 1 letzter Halbsatz leg.cit. Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG, RdW 1987, 183 ff, 186; Fink, Zur Ehegattenbürgschaft, AnwBl. 1986, 629 ff, 631). In der Literatur (Koziol, Die Ausfallsbürgschaft des geschiedenen Ehegatten kraft Richterspruchs, RdW 1986, 5 ff, 6; Gamerith aaO 188; Fink aaO 631) besteht jedenfalls darüber Einigkeit, daß § 98 EheG auf Verbindlichkeiten Anwendung findet, für die beide Ehegatten "persönlich" haften. Koziol (aaO 6) legt zusätzlich dar, daß von § 98 EheG auch Wechselverbindlichkeiten der Ehegatten erfaßt seien, weil auch diese eine persönliche Haftung begründeten. Werde der Wechsel allerdings weitergegeben, könne sich der (als Ausfallsbürge bestimmte) Ehegatte dem Dritten gegenüber nicht darauf berufen, daß er nur mehr Ausfallsbürge sei, weil dies ein Einwand aus dem Grundverhältnis sei, der wegen der Abstraktheit der Wechselverbindlichkeit nicht mehr zulässig sei (Art 17 WG). Der Oberste Gerichtshof teilt diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes.Unter Paragraph 98, EheG fallen allerdings nur Kreditverbindlichkeiten, die der Aufteilungsregelung nach den Paragraphen 81, ff EheG unterliegen. Das sind nach Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz EheG solche Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, sowie nach Paragraph 83, Absatz eins, letzter Halbsatz leg.cit. Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach Paragraph 98, EheG, RdW 1987, 183 ff, 186; Fink, Zur Ehegattenbürgschaft, AnwBl. 1986, 629 ff, 631). In der Literatur (Koziol, Die Ausfallsbürgschaft des geschiedenen Ehegatten kraft Richterspruchs, RdW 1986, 5 ff, 6; Gamerith aaO 188; Fink aaO 631) besteht jedenfalls darüber Einigkeit, daß Paragraph 98, EheG auf Verbindlichkeiten Anwendung findet, für die beide Ehegatten "persönlich" haften. Koziol (aaO 6) legt zusätzlich dar, daß von Paragraph 98, EheG auch Wechselverbindlichkeiten der Ehegatten erfaßt seien, weil auch diese eine persönliche Haftung begründeten. Werde der Wechsel allerdings weitergegeben, könne sich der (als Ausfallsbürge bestimmte) Ehegatte dem Dritten gegenüber nicht darauf berufen, daß er nur mehr Ausfallsbürge sei, weil dies ein Einwand aus dem Grundverhältnis sei, der wegen der Abstraktheit der Wechselverbindlichkeit nicht mehr zulässig sei (Artikel 17, WG). Der Oberste Gerichtshof teilt diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes.
Von einer Derogation des Wechselrechtes durch § 98 EheG - wie die Klägerin meint - kann in Wahrheit keine Rede sein. Der Bestand der abstrakten Wechselverpflichtung selbst wird nämlich durch diese Vorschrift nicht berührt. Freilich ist die Abstraktheit der Wechselverpflichtung zwischen den ursprünglichen Parteien des Grundverhältnisses nicht völlig von diesem losgelöst; vielmehr folgt aus der der Hingabe des Wechsel zugrundeliegenden Zweckvereinbarung - hier Sicherung einer Kreditschuld des Ehepaares - eine Verknüpfung der abstrakten Wechselverbindlichkeit mit dem Grundverhältnis derart, daß der erste Wechselnehmer aus dem Wechsel nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen kann, als ihm nach dem Grundgeschäft zustehen (Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG16 Rz 10 Einl). Demgemäß kann hier die Klägerin als Wechselgläubigerin ihre Wechselforderung nur nach Maßgabe der kraft Richterspruchs gemäß § 98 EheG erfolgten Veränderung der Haftung der beklagten Wechselschuldnerin für die der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterliegende Kreditverbindlichkeit der Ehegatten geltend machen. Bei diesem Einwand der Beklagten handelt es sich um einen persönlichen Einwand der Wechselschuldnerin, der sich auf die unmittelbaren Beziehungen der Parteien des besicherten Schuldverhältnisses beschränkt und Dritten gegenüber nach Art 17 WG grundsätzlich - es sei denn, daß diese beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt haben - nicht durchschlägt (vgl. aaO Rz 81 zu Art 17 WG).Von einer Derogation des Wechselrechtes durch Paragraph 98, EheG - wie die Klägerin meint - kann in Wahrheit keine Rede sein. Der Bestand der abstrakten Wechselverpflichtung selbst wird nämlich durch diese Vorschrift nicht berührt. Freilich ist die Abstraktheit der Wechselverpflichtung zwischen den ursprünglichen Parteien des Grundverhältnisses nicht völlig von diesem losgelöst; vielmehr folgt aus der der Hingabe des Wechsel zugrundeliegenden Zweckvereinbarung - hier Sicherung einer Kreditschuld des Ehepaares - eine Verknüpfung der abstrakten Wechselverbindlichkeit mit dem Grundverhältnis derart, daß der erste Wechselnehmer aus dem Wechsel nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen kann, als ihm nach dem Grundgeschäft zustehen (Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG16 Rz 10 Einl). Demgemäß kann hier die Klägerin als Wechselgläubigerin ihre Wechselforderung nur nach Maßgabe der kraft Richterspruchs gemäß Paragraph 98, EheG erfolgten Veränderung der Haftung der beklagten Wechselschuldnerin für die der Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG unterliegende Kreditverbindlichkeit der Ehegatten geltend machen. Bei diesem Einwand der Beklagten handelt es sich um einen persönlichen Einwand der Wechselschuldnerin, der sich auf die unmittelbaren Beziehungen der Parteien des besicherten Schuldverhältnisses beschränkt und Dritten gegenüber nach Artikel 17, WG grundsätzlich - es sei denn, daß diese beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt haben - nicht durchschlägt vergleiche aaO Rz 81 zu Artikel 17, WG).
Die Vorinstanzen haben im Sinne dieser Rechtsausführungen zutreffend die vorliegende Klageführung gegen die Beklagte schon mangels Behauptung der Voraussetzungen des § 98 Abs 2 EheG als verfrüht erkannt und die Klage abschlägig beschieden. Der Revision der klagenden Partei ist demnach ein Erfolg zu versagen. Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Vorinstanzen haben im Sinne dieser Rechtsausführungen zutreffend die vorliegende Klageführung gegen die Beklagte schon mangels Behauptung der Voraussetzungen des Paragraph 98, Absatz 2, EheG als verfrüht erkannt und die Klage abschlägig beschieden. Der Revision der klagenden Partei ist demnach ein Erfolg zu versagen. Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.