Aus den Entscheidungsgründen:
Die vom Beklagten erhobene Rüge der Nichtigkeit ist nicht gerechtfertigt. Der Beklagte macht mit ihr geltend, daß die Klägerin das Ersturteil nicht angefochten habe, das Berufungsgericht daher nicht berechtigt gewesen sei, an der vom Erstgericht festgestellten Höhe der Gegenforderung des Beklagten von 25.654.24 S etwas zu ändern, weil dieser Teil des Ersturteiles in Rechtskraft erwachsen sei. Es ist zwar richtig, daß das Ersturteil nur vom Revisionswerber und nicht auch von der Klägerin angefochten wurde. Dadurch ist aber der Ausspruch des Erstgerichtes über das Bestehen der Gegenforderung nicht in Rechtskraft erwachsen. Über den Bestand einer Gegenforderung wird nur bis zur Höhe der Klagsforderung mit Rechtskraft entschieden (§ 411 (1) Satz 2 ZPO.). Das Ersturteil über die Klagsforderung ist aber vom Beklagten mit seiner Berufung zur Gänze bekämpft worden. Die Ansicht des Revisionswerbers, daß der auf § 545 (3) Geo., also nicht auf einem Gesetz beruhende Ausspruch des Erstgerichtes über den Bestand der Gegenforderung einer selbständigen Rechtskraft teilhaftig geworden sei, würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß das Berufungsgericht, auch wenn es das Ersturteil hinsichtlich der Klagsforderung abändern und deren Bestand verneinen würde, den Ausspruch des Erstgerichtes über die Gegenforderung nicht ändern könnte. Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kann also hier nicht angewendet werden. Dies bedeutet nur seine scheinbare Durchbrechung, da der nicht angefochtene Ausspruch über die Gegenforderung in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung über die Klagsforderung steht, inhaltlich also gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen kann (Fasching, Kommentar zu den ZP-Gesetzen, IV. Band, vor §§ 461 bis 528 ZPO. Anm. 33 S. 31). Das den Zuspruch an die Klägerin im Ergebnis nicht ändernde Berufungsgericht konnte daher in seiner Entscheidung den auf einer fehlerhaften Berechnung des Erstgerichtes beruhenden Ausspruch über die Höhe der Gegenforderung berichtigen, ohne gegen die Teilrechtskraft zu verstoßen und damit eine Nichtigkeit zu begehen.Die vom Beklagten erhobene Rüge der Nichtigkeit ist nicht gerechtfertigt. Der Beklagte macht mit ihr geltend, daß die Klägerin das Ersturteil nicht angefochten habe, das Berufungsgericht daher nicht berechtigt gewesen sei, an der vom Erstgericht festgestellten Höhe der Gegenforderung des Beklagten von 25.654.24 S etwas zu ändern, weil dieser Teil des Ersturteiles in Rechtskraft erwachsen sei. Es ist zwar richtig, daß das Ersturteil nur vom Revisionswerber und nicht auch von der Klägerin angefochten wurde. Dadurch ist aber der Ausspruch des Erstgerichtes über das Bestehen der Gegenforderung nicht in Rechtskraft erwachsen. Über den Bestand einer Gegenforderung wird nur bis zur Höhe der Klagsforderung mit Rechtskraft entschieden (Paragraph 411, (1) Satz 2 ZPO.). Das Ersturteil über die Klagsforderung ist aber vom Beklagten mit seiner Berufung zur Gänze bekämpft worden. Die Ansicht des Revisionswerbers, daß der auf Paragraph 545, (3) Geo., also nicht auf einem Gesetz beruhende Ausspruch des Erstgerichtes über den Bestand der Gegenforderung einer selbständigen Rechtskraft teilhaftig geworden sei, würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß das Berufungsgericht, auch wenn es das Ersturteil hinsichtlich der Klagsforderung abändern und deren Bestand verneinen würde, den Ausspruch des Erstgerichtes über die Gegenforderung nicht ändern könnte. Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kann also hier nicht angewendet werden. Dies bedeutet nur seine scheinbare Durchbrechung, da der nicht angefochtene Ausspruch über die Gegenforderung in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung über die Klagsforderung steht, inhaltlich also gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen kann (Fasching, Kommentar zu den ZP-Gesetzen, römisch vier. Band, vor Paragraphen 461 bis 528 ZPO. Anmerkung 33 S. 31). Das den Zuspruch an die Klägerin im Ergebnis nicht ändernde Berufungsgericht konnte daher in seiner Entscheidung den auf einer fehlerhaften Berechnung des Erstgerichtes beruhenden Ausspruch über die Höhe der Gegenforderung berichtigen, ohne gegen die Teilrechtskraft zu verstoßen und damit eine Nichtigkeit zu begehen.
Die Fassung des Spruches im angefochtenen Urteil beruht jedoch auf einer irrtümlichen Auffassung des Berufungsgerichtes. Der Betrag, zu dessen Zahlung der Beklagte auch nach dem Berufungsurteil verpflichtet ist, hat gegenüber dem Ersturteil keine Änderung erfahren. Das Ersturteil wurde somit in Wahrheit vom Berufungsgericht bestätigt. Der Umstand, daß die Höhe der Klagsforderung und der Gegenforderung gegenüber dem Ersturteil eine Änderung erfahren haben, bedeutet nach dem oben Ausgeführten keine teilweise Abänderung des Ersturteiles.
Der Revision war somit keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, daß darin keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gelegen ist.