Das dagegen von der Absonderungsgläubigerin erhobene, von ihr als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist als jedenfalls gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, weil das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.Das dagegen von der Absonderungsgläubigerin erhobene, von ihr als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist als jedenfalls gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO als unzulässig zurückzuweisen, weil das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.
Dem Einwand der Rechtsmittelwerberin, daß die angefochtene Entscheidung ein gerichtliches Versteigerungs- verfahren gemäß § 119 KO betreffe bzw mit diesem in einem sachlichen Zusammenhang stehe, auf solche Versteigerungs- verfahren gemäß § 119 Abs 2 KO die Bestimmungen der Exekutionsordnung sinngemäß anwendbar seien und gemäß § 239 Abs 3 EO gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, ein weiterer Rekurs auch bei einer bestätigenden Entscheidung zulässig sei, ist entgegenzuhalten, daß dieser Beschluß nicht die vom Exekutionsgericht zu treffende Entscheidung über die Meistbotverteilung, sondern nur die vom Konkursgericht zu lösende Vorfrage betrifft, ob diese Kosten überhaupt an der Meistbotverteilung zu teilnehmen. Auf eine solche Ent- scheidung findet die für sie geltende Rechtsmittelbeschränkung, hier § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO Anwendung. Die Ausnahmebestimmung des § 239 Abs 3 EO bezieht sich nämlich nur auf die die Verteilung betreffende Entscheidung selbst (EvBl 1976/198; 1977/89 ua). Anderenfalls müßte zB jeweils dann, wenn eine Forderung von unter S 50.000,- allenfalls bei einer Meistbotverteilung zu berücksichtigen wäre, die Entscheidung über eine solche Forderung mit Revision an den Obersten Gerichtshof anfechtbar sein, was wohl nicht ernstlich vertreten werden kann.Dem Einwand der Rechtsmittelwerberin, daß die angefochtene Entscheidung ein gerichtliches Versteigerungs- verfahren gemäß Paragraph 119, KO betreffe bzw mit diesem in einem sachlichen Zusammenhang stehe, auf solche Versteigerungs- verfahren gemäß Paragraph 119, Absatz 2, KO die Bestimmungen der Exekutionsordnung sinngemäß anwendbar seien und gemäß Paragraph 239, Absatz 3, EO gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, ein weiterer Rekurs auch bei einer bestätigenden Entscheidung zulässig sei, ist entgegenzuhalten, daß dieser Beschluß nicht die vom Exekutionsgericht zu treffende Entscheidung über die Meistbotverteilung, sondern nur die vom Konkursgericht zu lösende Vorfrage betrifft, ob diese Kosten überhaupt an der Meistbotverteilung zu teilnehmen. Auf eine solche Ent- scheidung findet die für sie geltende Rechtsmittelbeschränkung, hier Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO Anwendung. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO bezieht sich nämlich nur auf die die Verteilung betreffende Entscheidung selbst (EvBl 1976/198; 1977/89 ua). Anderenfalls müßte zB jeweils dann, wenn eine Forderung von unter S 50.000,- allenfalls bei einer Meistbotverteilung zu berücksichtigen wäre, die Entscheidung über eine solche Forderung mit Revision an den Obersten Gerichtshof anfechtbar sein, was wohl nicht ernstlich vertreten werden kann.
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, die Anregung der Rechtsmittelwerberin aufzugreifen, die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen; er hegt in Übereinstimmung mit der E SZ 66/87 auch unter den von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten Gesichtspunkten keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, die Anregung der Rechtsmittelwerberin aufzugreifen, die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen; er hegt in Übereinstimmung mit der E SZ 66/87 auch unter den von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten Gesichtspunkten keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Da der Revisionsrekurs jedenfalls wegen konformer Entscheidungen unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben, ob auch im vorliegenden Fall iSdE SZ 66/15 - entgegen der bisherigen ständigen Rechstprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 53/90; 57/43 ua) - der Rechtsmittelausschluß des § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht greifen würde, weil eine Entscheidung iSd § 47 Abs 3 KO keine Entscheidung im Kostenpunkt sei, was zweifelhaft ist, weil es hier um die Entlohnung des Masseverwalters für seine Mühewaltung im Versteigerungsverfahren und sonstige dort auflaufende Kosten (zB Schätzungsgutachten) geht, während dort die Frage zu prüfen war, wie eine Schuld, die durch die mit der Veräußerung einer Liegenschaft im Konkurs ausgelöste Korrektur des Vorsteuerabzuges entstanden ist, zu befriedigen ist.Da der Revisionsrekurs jedenfalls wegen konformer Entscheidungen unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben, ob auch im vorliegenden Fall iSdE SZ 66/15 - entgegen der bisherigen ständigen Rechstprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 53/90; 57/43 ua) - der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht greifen würde, weil eine Entscheidung iSd Paragraph 47, Absatz 3, KO keine Entscheidung im Kostenpunkt sei, was zweifelhaft ist, weil es hier um die Entlohnung des Masseverwalters für seine Mühewaltung im Versteigerungsverfahren und sonstige dort auflaufende Kosten (zB Schätzungsgutachten) geht, während dort die Frage zu prüfen war, wie eine Schuld, die durch die mit der Veräußerung einer Liegenschaft im Konkurs ausgelöste Korrektur des Vorsteuerabzuges entstanden ist, zu befriedigen ist.