Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl JBl 1953 S 349, SZ XXIII 73, 8 Ob 134/62, ua) den Standpunkt, daß die für die Sicherungsmittel der EO sonst maßgebenden Begriffe des Anspruches und der Gefährdung, dem Wesen einstweiliger Verfügungen in Ehesachen entsprechend, eine Änderung erfahren. Nach dieser Auffassung fällt der Anspruch in der Regel mit dem Vorliegen eines als Scheidungsgrund zu wertenden ehewidrigen Verhaltens des Ehepartners zusammen und der Antragsteller braucht gewöhnlich nur das Vorliegen eines solchen Scheidungsgrundes glaubhaft zu machen. Gefährdung bedeutet hier nicht eine solche des Anspruches, sondern vielmehr eine solche des Anspruchsberechtigten, die in der Regel schon in dem ehewidrigen, eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung des Antragstellers bildenden Verhalten des Antragsgegners ihre Begründung findet und daher für gewöhnlich keiner besonderen Bescheinigung bedarf. Es steht dem mit seiner Gattin in Scheidung stehenden Ehemann nicht zu, die Handtasche seiner Frau zu untersuchen. Wenn der Antragsgegner ein solches Recht für sich in Anspruch nahm, deshalb mit seiner Frau in ein Handgemenge geriet, und hiebei die Ehegattin verletzte, liegt darin ein ehewidriges Verhalten des Antragsgegners, das zu einer körperlichen Beeinträchtigung der gefährdeten Partei führte. Zieht man mit dem Rekursgericht noch in Betracht, daß der Antragsgegner bereits wegen Gattenmißhandlung verurteilt worden ist (Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 22. 2. 1962, 17 U 244/62-2), dann müssen die Voraussetzungen für die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes als gegeben angesehen werden. Wenn der Antragsgegner geltend macht, die Verletzung seiner Gattin bei dem Vorfall im April 1962, der zu seiner Verurteilung geführt habe, sei nicht absichtlich erfolgt, übersieht er, daß § 419 StG keineswegs, wie offenbar der Rechtsmittelwerber irrig meint, das Vorhandensein einer Verletzungsabsicht auf Seite des Täters verlangt, sondern für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes das Handeln in Mißhandlungsabsicht genügen läßt (vgl hiezu Altmann-Jacob, Komm zum Österr. Strafrecht, I. Bd. S 870).Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche JBl 1953 S 349, SZ römisch 23 73, 8 Ob 134/62, ua) den Standpunkt, daß die für die Sicherungsmittel der EO sonst maßgebenden Begriffe des Anspruches und der Gefährdung, dem Wesen einstweiliger Verfügungen in Ehesachen entsprechend, eine Änderung erfahren. Nach dieser Auffassung fällt der Anspruch in der Regel mit dem Vorliegen eines als Scheidungsgrund zu wertenden ehewidrigen Verhaltens des Ehepartners zusammen und der Antragsteller braucht gewöhnlich nur das Vorliegen eines solchen Scheidungsgrundes glaubhaft zu machen. Gefährdung bedeutet hier nicht eine solche des Anspruches, sondern vielmehr eine solche des Anspruchsberechtigten, die in der Regel schon in dem ehewidrigen, eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung des Antragstellers bildenden Verhalten des Antragsgegners ihre Begründung findet und daher für gewöhnlich keiner besonderen Bescheinigung bedarf. Es steht dem mit seiner Gattin in Scheidung stehenden Ehemann nicht zu, die Handtasche seiner Frau zu untersuchen. Wenn der Antragsgegner ein solches Recht für sich in Anspruch nahm, deshalb mit seiner Frau in ein Handgemenge geriet, und hiebei die Ehegattin verletzte, liegt darin ein ehewidriges Verhalten des Antragsgegners, das zu einer körperlichen Beeinträchtigung der gefährdeten Partei führte. Zieht man mit dem Rekursgericht noch in Betracht, daß der Antragsgegner bereits wegen Gattenmißhandlung verurteilt worden ist (Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 22. 2. 1962, 17 U 244/62-2), dann müssen die Voraussetzungen für die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes als gegeben angesehen werden. Wenn der Antragsgegner geltend macht, die Verletzung seiner Gattin bei dem Vorfall im April 1962, der zu seiner Verurteilung geführt habe, sei nicht absichtlich erfolgt, übersieht er, daß Paragraph 419, StG keineswegs, wie offenbar der Rechtsmittelwerber irrig meint, das Vorhandensein einer Verletzungsabsicht auf Seite des Täters verlangt, sondern für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes das Handeln in Mißhandlungsabsicht genügen läßt vergleiche hiezu Altmann-Jacob, Komm zum Österr. Strafrecht, römisch eins. Bd. S 870).
Ist der abgesonderte Wohnort bewilligt, muß der Ehegattin auch die Möglichkeit geboten werden, von der Bewilligung Gebrauch zu machen, was voraussetzt, das ihr vom Zeitpunkt der Bewilligung an der der vorläufige Unterhalt bereitgestellt wird, der sie von der Entrichtung des Unterhaltes in natura unabhängig macht. Daraus ergibt sich, daß im Falle der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes keine weitere Gefährdungsbescheinigung zur Bewilligung des einstweiligen Unterhaltes mehr notwendig ist (3 Ob 547/57 = EvBl 1958, Nr 66). Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob den Antragsgegner an dem Verzug in der Zahlung des Geldunterhaltes ein Verschulden trifft oder ob dieser Verzug auf einen von ihm nicht zu vertretenden Zufall zurückzuführen ist.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.