Die Revision ist zulässig und gerechtfertigt.
Für die Feststellung der Parteienabsicht und für ihre Auslegung gilt gemäß § 914 ABGB die Vertrauenstheorie. Es kommt sohin nicht darauf an, was die Parteien bei ihren Erklärungen gewollt haben, sondern darauf welche Bedeutung der Vertragspartner der Erklärung des Vertragsgegners nach deren Wortlaut und unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes beilegen mußte (vgl Gschnitzer in Klang`s Kommentar2, 4. Band, S 404). Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann gemäß § 916 Abs 2 ABGB die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden. Es ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, welche Absicht der Beklagte bei Abschluß des Übergabsvertrages mit seinem Sohn Johann P***** hatte, rechtlich entscheidend ist vielmehr, welche Erklärung er bei Vertragsabschluß abgab. Die Klägerin hat mangels anderer Vereinbarung das zu ihren Gunsten vereinbarte Fruchtgenußrecht gemäß §§ 481 Abs 1, 881 Abs 2 und 3 ABGB mit der Gutsübergabe und durch die bücherliche Eintragung ihres Fruchtgenußrechtes erworben. Es ist daher dem Berufungsgericht darin nicht zu folgen, daß es aus der auf Grund der Parteienaussage des Beklagten festgestellten "Absicht", der Klägerin während der Lebensdauer des Beklagten keinen Anspruch auf einen Teil des Fruchtgenusses einräumen zu wollen, irgendwelche rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dessen Sohn Johann P*****, aus welcher die Klägerin ihre Ansprüche ableitet, ist schriftlich, nämlich durch den vor dem Notar Dr. Kurt Zerdik am 5. 6. 1957 geschlossenen Notariatsakt (./2) zustandegekommen. Eine Prozeßbehauptung in der Richtung, daß die vom Beklagten anläßlich des Vertragsabschlusses abgegebenen Erklärungen vom Vertragsverfasser mißverständlich wiedergegeben worden seien, erfolgte nicht, die Feststellungen der Untergerichte lassen für eine derartige Annahme auch keinen Raum. Aus der erwähnten Vertragsurkunde ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Klägerin stehe das Fruchtgenußrecht erst mit dem Ableben des Beklagten zu. Vielmehr wird beiden Streitteilen zur ungeteilten Hand auf Lebensdauer das unentgeltliche und uneingeschränkte Fruchtgenußrecht am Übergabsobjekt eingeräumt, ohne daß ein Unterschied zwischen dem Anspruch des Beklagten und dem Anspruch der Klägerin gemacht wurde. Der Wortlaut dieser vertraglichen Vereinbarung rechtfertigt auch nicht die Annahme des Erstgerichtes, die Solidarberechtigung sei nur deshalb gewählt worden, damit die Klägerin nach dem Tode des Beklagten ohne weiters einen Anspruch auf das Fruchtgenußrecht habe. Nach dem Vertragswortlaut sind auch die Konstruktion, daß der einzige Zweck der Vereinbarung zugunsten der Klägerin deren Versorgung als Witwe war und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse abzulehnen. Der Übergabsvertrag vom 5. 6. 1957 ist vielmehr als Vertrag zugunsten der Klägerin zu werten, durch den die Klägerin zur ungeteilten Hand mit dem Beklagten einen Anspruch auf die Erträgnisse der Johann P***** übergebenen Liegenschaft erworben hat. Eine Begrenzung des der Klägerin zugestandenen Anspruches auf die Dauer des aufrechten Bestandes der Ehe oder des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft fehlt, die einzige zeitliche Begrenzung ist vielmehr die Lebensdauer. Das Vorliegen eines ausdrücklichen Verzichtes der Klägerin durch verschiedene, nach den Feststellungen des Erstrichters teils im Zorne, teils unter Alkoholeinfluß gemachte Äußerungen hat der Erstrichter mit Recht verneint. Es kann aber auch daraus nicht auf einen Verzicht geschlossen werden, daß die Klägerin vom Beklagten wegzog. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes gingen der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft schwere Auseinandersetzungen der Streitteile mit Schimpfworten und Tätlichkeiten voraus, in deren Verlauf der Beklagte einmal erklärte, die Klägerin solle zum Teufel gehen. Schon dieser Beweggrund der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft läßt erkennen, daß kein Zusammenhang zwischen dem Wegziehen und dem der Klägerin eingeräumten Fruchtgenußrecht besteht. Bei Beurteilung des Anspruches der Klägerin ist demnach davon auszugehen, daß die Klägerin zur ungeteilten Hand mit dem Beklagten das Fruchtgenußrecht an der im Übergabsvertrag angeführten Liegenschaft zusteht, und daß der Beklagte die Erträgnisse bisher eingezogen hat, ohne einen Teil an die Klägerin abzuführen. Das Regreßrecht der Klägerin gegen den Beklagten bestimmt sich gemäß § 895 ABGB nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden rechtlichen Verhältnis. Dieses rechtliche Verhältnis ist als eine Gemeinschaft an einem dinglichen Recht im Sinne des § 825 ABGB zu werten. Da nach den Feststellungen des Erstrichters die Erträgnisse vom Beklagten, unwidersprochen durch die Klägerin, zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes beider Streitteile während des Bestandes der häuslichen Gemeinschaft verwendet wurden, sind die Erträgnisse damals auch den Streitteilen gemeinsam zugekommen. Die Frage, ob der Klägerin ein Teil der Erträgnisse gebührt und ob sie deren Ausfolgung vom Beklagten begehren kann, ist demnach nach den Bestimmungen des 16. Hauptstückes des Zweiten Teiles des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglichen Rechte zu entscheiden. Nach diesen Bestimmungen steht der Klägerin ein Anspruch auf ihren Ertragsteil zu (§§ 830, 839 ABGB). Gemäß § 839 ABGB sind die Anteile der Streitteile als gleich groß anzusehen.Für die Feststellung der Parteienabsicht und für ihre Auslegung gilt gemäß Paragraph 914, ABGB die Vertrauenstheorie. Es kommt sohin nicht darauf an, was die Parteien bei ihren Erklärungen gewollt haben, sondern darauf welche Bedeutung der Vertragspartner der Erklärung des Vertragsgegners nach deren Wortlaut und unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes beilegen mußte vergleiche Gschnitzer in Klang`s Kommentar2, 4. Band, S 404). Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann gemäß Paragraph 916, Absatz 2, ABGB die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden. Es ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, welche Absicht der Beklagte bei Abschluß des Übergabsvertrages mit seinem Sohn Johann P***** hatte, rechtlich entscheidend ist vielmehr, welche Erklärung er bei Vertragsabschluß abgab. Die Klägerin hat mangels anderer Vereinbarung das zu ihren Gunsten vereinbarte Fruchtgenußrecht gemäß Paragraphen 481, Absatz eins, 881, Absatz 2 und 3 ABGB mit der Gutsübergabe und durch die bücherliche Eintragung ihres Fruchtgenußrechtes erworben. Es ist daher dem Berufungsgericht darin nicht zu folgen, daß es aus der auf Grund der Parteienaussage des Beklagten festgestellten "Absicht", der Klägerin während der Lebensdauer des Beklagten keinen Anspruch auf einen Teil des Fruchtgenusses einräumen zu wollen, irgendwelche rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dessen Sohn Johann P*****, aus welcher die Klägerin ihre Ansprüche ableitet, ist schriftlich, nämlich durch den vor dem Notar Dr. Kurt Zerdik am 5. 6. 1957 geschlossenen Notariatsakt (./2) zustandegekommen. Eine Prozeßbehauptung in der Richtung, daß die vom Beklagten anläßlich des Vertragsabschlusses abgegebenen Erklärungen vom Vertragsverfasser mißverständlich wiedergegeben worden seien, erfolgte nicht, die Feststellungen der Untergerichte lassen für eine derartige Annahme auch keinen Raum. Aus der erwähnten Vertragsurkunde ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Klägerin stehe das Fruchtgenußrecht erst mit dem Ableben des Beklagten zu. Vielmehr wird beiden Streitteilen zur ungeteilten Hand auf Lebensdauer das unentgeltliche und uneingeschränkte Fruchtgenußrecht am Übergabsobjekt eingeräumt, ohne daß ein Unterschied zwischen dem Anspruch des Beklagten und dem Anspruch der Klägerin gemacht wurde. Der Wortlaut dieser vertraglichen Vereinbarung rechtfertigt auch nicht die Annahme des Erstgerichtes, die Solidarberechtigung sei nur deshalb gewählt worden, damit die Klägerin nach dem Tode des Beklagten ohne weiters einen Anspruch auf das Fruchtgenußrecht habe. Nach dem Vertragswortlaut sind auch die Konstruktion, daß der einzige Zweck der Vereinbarung zugunsten der Klägerin deren Versorgung als Witwe war und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse abzulehnen. Der Übergabsvertrag vom 5. 6. 1957 ist vielmehr als Vertrag zugunsten der Klägerin zu werten, durch den die Klägerin zur ungeteilten Hand mit dem Beklagten einen Anspruch auf die Erträgnisse der Johann P***** übergebenen Liegenschaft erworben hat. Eine Begrenzung des der Klägerin zugestandenen Anspruches auf die Dauer des aufrechten Bestandes der Ehe oder des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft fehlt, die einzige zeitliche Begrenzung ist vielmehr die Lebensdauer. Das Vorliegen eines ausdrücklichen Verzichtes der Klägerin durch verschiedene, nach den Feststellungen des Erstrichters teils im Zorne, teils unter Alkoholeinfluß gemachte Äußerungen hat der Erstrichter mit Recht verneint. Es kann aber auch daraus nicht auf einen Verzicht geschlossen werden, daß die Klägerin vom Beklagten wegzog. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes gingen der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft schwere Auseinandersetzungen der Streitteile mit Schimpfworten und Tätlichkeiten voraus, in deren Verlauf der Beklagte einmal erklärte, die Klägerin solle zum Teufel gehen. Schon dieser Beweggrund der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft läßt erkennen, daß kein Zusammenhang zwischen dem Wegziehen und dem der Klägerin eingeräumten Fruchtgenußrecht besteht. Bei Beurteilung des Anspruches der Klägerin ist demnach davon auszugehen, daß die Klägerin zur ungeteilten Hand mit dem Beklagten das Fruchtgenußrecht an der im Übergabsvertrag angeführten Liegenschaft zusteht, und daß der Beklagte die Erträgnisse bisher eingezogen hat, ohne einen Teil an die Klägerin abzuführen. Das Regreßrecht der Klägerin gegen den Beklagten bestimmt sich gemäß Paragraph 895, ABGB nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden rechtlichen Verhältnis. Dieses rechtliche Verhältnis ist als eine Gemeinschaft an einem dinglichen Recht im Sinne des Paragraph 825, ABGB zu werten. Da nach den Feststellungen des Erstrichters die Erträgnisse vom Beklagten, unwidersprochen durch die Klägerin, zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes beider Streitteile während des Bestandes der häuslichen Gemeinschaft verwendet wurden, sind die Erträgnisse damals auch den Streitteilen gemeinsam zugekommen. Die Frage, ob der Klägerin ein Teil der Erträgnisse gebührt und ob sie deren Ausfolgung vom Beklagten begehren kann, ist demnach nach den Bestimmungen des 16. Hauptstückes des Zweiten Teiles des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglichen Rechte zu entscheiden. Nach diesen Bestimmungen steht der Klägerin ein Anspruch auf ihren Ertragsteil zu (Paragraphen 830, 839, ABGB). Gemäß Paragraph 839, ABGB sind die Anteile der Streitteile als gleich groß anzusehen.
Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ausfolgung der Hälfte der diesem zugegangenen Erträgnisse der gegenständlichen Liegenschaft ist daher dem Grunde nach gerechtfertigt. Die erforderlichen Feststellungen für die Festsetzung der Höhe dieses Anspruches fehlen jedoch. Das Erstgericht hat wohl festgestellt, welcher Pachtzins Johann P***** für die ihm übergebenen Grundstücke einnimmt. Dieser Pachtschilling ist aber schon deshalb nicht den Erträgnissen aus dem Fruchgenußrecht gleichzusetzen, weil nach dem Vorbringen des Beklagten (S 110) dieser nicht den gesamten Pachteingang erhält, sondern Johann P***** sich die von diesen Eingängen zu bezahlende Steuer einbehält. Hierüber fehlen Feststellungen, sodaß die Entscheidungen beider Unterinstanzen aufzuheben waren und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ausfolgung der Hälfte der diesem zugegangenen Erträgnisse der gegenständlichen Liegenschaft ist daher dem Grunde nach gerechtfertigt. Die erforderlichen Feststellungen für die Festsetzung der Höhe dieses Anspruches fehlen jedoch. Das Erstgericht hat wohl festgestellt, welcher Pachtzins Johann P***** für die ihm übergebenen Grundstücke einnimmt. Dieser Pachtschilling ist aber schon deshalb nicht den Erträgnissen aus dem Fruchgenußrecht gleichzusetzen, weil nach dem Vorbringen des Beklagten (S 110) dieser nicht den gesamten Pachteingang erhält, sondern Johann P***** sich die von diesen Eingängen zu bezahlende Steuer einbehält. Hierüber fehlen Feststellungen, sodaß die Entscheidungen beider Unterinstanzen aufzuheben waren und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.