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Entscheidung 8 Ob 2249/96k×

Entscheidung 8 Ob 2249/96k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2249/96k

Entscheidungsdatum

28.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache Friedrich W***** Pensionist, ***** infolge Revisionsrekurses des Schuldners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 17.Juli 1996, GZ 4 R 407/96v-31, womit infolge Rekurses der Gläubigerin V*****, regGenmbH, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14.März 1996, GZ 50 S 19/95k-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 8.September 1995 eröffnete das Erstgericht das gegenständliche Schuldenregulierungsverfahren. In der Tagsatzung vom 11. Oktober 1995 wurden vom Schuldner die von vier Gläubigern angemeldeten Forderungen im Gesamtbetrag von 5,592.423,37 S anerkannt. Die Tagsatzung zur Abstimmung über den vom Schuldner vorgelegten Zahlungsplan wurde für den 13.März 1996 anberaumt. Hievon wurden sämtliche Gläubiger unter Anschluß einer Kopie des Zahlungsplans verständigt. Im Zahlungsplan war vorgesehen, daß die durch ein vertragliches Pfandrecht am Pensionseinkommen des Schuldners gesicherte V***** 16,79 % ihrer Forderung von 4,632.850,50 S, die anderen Gläubiger 12,58 % ihrer Forderungen innerhalb von sieben Jahren erhalten. Zur Tagsatzung vom 13.März 1996 erschienen außer dem Schuldner und dessen Vertreter noch zwei Gläubiger, deren Forderungen insgesamt 931.761,90 S betrugen, und stimmten dem Zahlungsplan zu.

Das Erstgericht bestätigte den Zahlungsplan, führte die sich daraus ergebenden Quoten und die Anzahl der Teilquoten an und trug dem Schuldner auf, die Masseforderungen bei sonstiger Nichtigkeit des Zahlungsplans bis 31.März 1999 zu bezahlen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gläubigerin V***** Folge, änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt wurde und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt, sowie, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß Paragraph 193, Absatz eins, KO gelten für die Annahme des Zahlungsplanes, soweit hiefür nichts anderes angeordnet sei, die Vorschriften über den Zwangsausgleich. Das Abstimmungsergebnis habe zwar Paragraph 147, Absatz eins, KO entsprochen, weil die dort genannten Konsensquoren der bei der Tagsatzung anwesenden Konkursgläubiger erreicht worden seien; mangels Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichten, seien die zur Abstimmung über den Zahlungsplan erschienenen Gläubiger jedoch gemäß Paragraph 92, Absatz eins, KO nicht beschlußfähig gewesen. Dem Zahlungsplan sei daher gemäß Paragraph 193, Absatz eins, KO in Verbindung mit Paragraph 153, Ziffer 2, KO die Bestätigung zu versagen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist allerdings dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß auch die zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zwangsausgleich bestimmte Tagsatzung eine Gläubigerversammlung darstellt (siehe Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 667; Lehmann Komm zur österreichischen Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 566 f), so daß darauf auch die Vorschrift des Paragraph 92, Absatz eins, KO über die Beschlußfähigkeit anzuwenden ist. Zufolge der Verweisung auf die Bestimmungen über den Zwangsausgleich in Paragraph 193, Absatz eins, KO gilt diese Vorschrift auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Der Gesetzgeber berücksichtigt zwar mit Paragraph 147, Absatz eins, KO in der Fassung des IRÄG 1994 bei Ermittlung des Konsensquorums nur mehr die bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger, um die zu strengen Zustimmungserfordernisse bei Abschluß des Zwangsausgleiches zu erleichtern; zur Neutralisierung jener Gläubiger, die am Verfahren kein Interesse zeigen, werden daher die Forderungen der an der Tagsatzung zur Abstimmung über den vorgelegten Zwangsausgleich nicht teilnehmenden Gläubiger bei der Ermittlung der Kapitalmehrheit nicht mehr berücksichtigt (EB z Regierungsvorlage 1384 BlgNR 18.GP, 8 und 10); weder dem Gesetzestext noch den Materialien ist aber zu entnehmen, daß der Gesetzgeber nicht nur das für die Annahme des Zwangsausgleiches erforderliche Konsensquorum, sondern darüber hinaus auch noch das für die Beschlußfähigkeit erforderliche Präsenzquorum ändern wollte (siehe auch Mohr, Privatkonkurs, 30 und 39). Wären im Gegensatz zur Zwangsausgleichstagsatzung andere - weniger bedeutsame - Gläubigerversammlungen ohne Erfüllung dieses Präsenzquorums beschlußunfähig, würde dies im übrigen zu einem kaum überbrückbaren Wertungswiderspruch führen, wenn auch nicht verkannt wird, daß im Ausgleichsverfahren eine Paragraph 92, Absatz eins, KO entsprechende - bis zur Änderung des Paragraph 42, AO durch das IRÄG 1994 allerdings nicht erforderliche - Regelung fehlt. Dem Argument des Revisionsrekurswerbers, im Schuldenregulierungsverfahren werde die Abstimmung über den Zahlungsplan häufig mit der Prüfungstagsatzung verbunden, ist zu erwidern, daß die Abstimmung erst nach der Prüfung der Forderungen gemäß Paragraph 188, KO vorzunehmen ist. Eine im Anschluß an die Tagsatzung gemäß Paragraph 188, KO stattfindende Abstimmung über den Zahlungsplan ist daher als nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindende Gläubigerversammlung anzusehen, die nur bei Erfüllung des in Paragraph 92, Absatz eins, KO vorgesehenen Präsenzquorums beschlußfähig ist.

Zu Recht führt der Revisionsrekurswerber aber ins Treffen, daß ihm durch die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes ohne vorherige Erörterung der mangelnden Beschlußfähigkeit der Gläubigerversammlung die Möglichkeit genommen wurde, mit der Vorlage eines durch Erhöhung der angebotenen Quote geänderten Zahlungsplanes die Zustimmung der Gläubiger in einer gemäß Paragraph 148 a, KO erstreckten Tagsatzung zu erlangen.

Dem Revisionsrekurs des Schuldners war daher im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.

Anmerkung

E44451 08A22496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02249.96K.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19961128_OGH0002_0080OB02249_96K0000_000

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