Zunächst ist allerdings dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß auch die zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zwangsausgleich bestimmte Tagsatzung eine Gläubigerversammlung darstellt (siehe Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 667; Lehmann Komm zur österreichischen Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 566 f), so daß darauf auch die Vorschrift des § 92 Abs 1 KO über die Beschlußfähigkeit anzuwenden ist. Zufolge der Verweisung auf die Bestimmungen über den Zwangsausgleich in § 193 Abs 1 KO gilt diese Vorschrift auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Der Gesetzgeber berücksichtigt zwar mit § 147 Abs 1 KO idF des IRÄG 1994 bei Ermittlung des Konsensquorums nur mehr die bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger, um die zu strengen Zustimmungserfordernisse bei Abschluß des Zwangsausgleiches zu erleichtern; zur Neutralisierung jener Gläubiger, die am Verfahren kein Interesse zeigen, werden daher die Forderungen der an der Tagsatzung zur Abstimmung über den vorgelegten Zwangsausgleich nicht teilnehmenden Gläubiger bei der Ermittlung der Kapitalmehrheit nicht mehr berücksichtigt (EB z RV 1384 BlgNR 18.GP, 8 und 10); weder dem Gesetzestext noch den Materialien ist aber zu entnehmen, daß der Gesetzgeber nicht nur das für die Annahme des Zwangsausgleiches erforderliche Konsensquorum, sondern darüber hinaus auch noch das für die Beschlußfähigkeit erforderliche Präsenzquorum ändern wollte (siehe auch Mohr, Privatkonkurs, 30 und 39). Wären im Gegensatz zur Zwangsausgleichstagsatzung andere - weniger bedeutsame - Gläubigerversammlungen ohne Erfüllung dieses Präsenzquorums beschlußunfähig, würde dies im übrigen zu einem kaum überbrückbaren Wertungswiderspruch führen, wenn auch nicht verkannt wird, daß im Ausgleichsverfahren eine § 92 Abs 1 KO entsprechende - bis zur Änderung des § 42 AO durch das IRÄG 1994 allerdings nicht erforderliche - Regelung fehlt. Dem Argument des Revisionsrekurswerbers, im Schuldenregulierungsverfahren werde die Abstimmung über den Zahlungsplan häufig mit der Prüfungstagsatzung verbunden, ist zu erwidern, daß die Abstimmung erst nach der Prüfung der Forderungen gemäß § 188 KO vorzunehmen ist. Eine im Anschluß an die Tagsatzung gemäß § 188 KO stattfindende Abstimmung über den Zahlungsplan ist daher als nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindende Gläubigerversammlung anzusehen, die nur bei Erfüllung des in § 92 Abs 1 KO vorgesehenen Präsenzquorums beschlußfähig ist.Zunächst ist allerdings dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß auch die zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zwangsausgleich bestimmte Tagsatzung eine Gläubigerversammlung darstellt (siehe Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 667; Lehmann Komm zur österreichischen Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 566 f), so daß darauf auch die Vorschrift des Paragraph 92, Absatz eins, KO über die Beschlußfähigkeit anzuwenden ist. Zufolge der Verweisung auf die Bestimmungen über den Zwangsausgleich in Paragraph 193, Absatz eins, KO gilt diese Vorschrift auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Der Gesetzgeber berücksichtigt zwar mit Paragraph 147, Absatz eins, KO in der Fassung des IRÄG 1994 bei Ermittlung des Konsensquorums nur mehr die bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger, um die zu strengen Zustimmungserfordernisse bei Abschluß des Zwangsausgleiches zu erleichtern; zur Neutralisierung jener Gläubiger, die am Verfahren kein Interesse zeigen, werden daher die Forderungen der an der Tagsatzung zur Abstimmung über den vorgelegten Zwangsausgleich nicht teilnehmenden Gläubiger bei der Ermittlung der Kapitalmehrheit nicht mehr berücksichtigt (EB z Regierungsvorlage 1384 BlgNR 18.GP, 8 und 10); weder dem Gesetzestext noch den Materialien ist aber zu entnehmen, daß der Gesetzgeber nicht nur das für die Annahme des Zwangsausgleiches erforderliche Konsensquorum, sondern darüber hinaus auch noch das für die Beschlußfähigkeit erforderliche Präsenzquorum ändern wollte (siehe auch Mohr, Privatkonkurs, 30 und 39). Wären im Gegensatz zur Zwangsausgleichstagsatzung andere - weniger bedeutsame - Gläubigerversammlungen ohne Erfüllung dieses Präsenzquorums beschlußunfähig, würde dies im übrigen zu einem kaum überbrückbaren Wertungswiderspruch führen, wenn auch nicht verkannt wird, daß im Ausgleichsverfahren eine Paragraph 92, Absatz eins, KO entsprechende - bis zur Änderung des Paragraph 42, AO durch das IRÄG 1994 allerdings nicht erforderliche - Regelung fehlt. Dem Argument des Revisionsrekurswerbers, im Schuldenregulierungsverfahren werde die Abstimmung über den Zahlungsplan häufig mit der Prüfungstagsatzung verbunden, ist zu erwidern, daß die Abstimmung erst nach der Prüfung der Forderungen gemäß Paragraph 188, KO vorzunehmen ist. Eine im Anschluß an die Tagsatzung gemäß Paragraph 188, KO stattfindende Abstimmung über den Zahlungsplan ist daher als nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindende Gläubigerversammlung anzusehen, die nur bei Erfüllung des in Paragraph 92, Absatz eins, KO vorgesehenen Präsenzquorums beschlußfähig ist.
Zu Recht führt der Revisionsrekurswerber aber ins Treffen, daß ihm durch die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes ohne vorherige Erörterung der mangelnden Beschlußfähigkeit der Gläubigerversammlung die Möglichkeit genommen wurde, mit der Vorlage eines durch Erhöhung der angebotenen Quote geänderten Zahlungsplanes die Zustimmung der Gläubiger in einer gemäß § 148a KO erstreckten Tagsatzung zu erlangen.Zu Recht führt der Revisionsrekurswerber aber ins Treffen, daß ihm durch die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes ohne vorherige Erörterung der mangelnden Beschlußfähigkeit der Gläubigerversammlung die Möglichkeit genommen wurde, mit der Vorlage eines durch Erhöhung der angebotenen Quote geänderten Zahlungsplanes die Zustimmung der Gläubiger in einer gemäß Paragraph 148 a, KO erstreckten Tagsatzung zu erlangen.
Dem Revisionsrekurs des Schuldners war daher im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.