Aus der Begründung:
Nach § 15 (1) AußStrG. kann vom Richter I. Instanz gegen die Verfügung des Obergerichtes Rekurs ergriffen werden, wenn er von der obergerichtlichen Verordnung für Personen, welche sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Dieses Rekursrecht, das dem Erstrichter im Interesse bestimmter Personen eingeräumt ist, geht aber nicht weiter als das diesen Personen selbst zustehende Rekursrecht. Es ist daher die Zulässigkeit des Rekurses des Erstrichters unter dem Gesichtspunkte der Bestimmung des § 14 (2) AußStrG. zu prüfen.Nach Paragraph 15, (1) AußStrG. kann vom Richter römisch eins. Instanz gegen die Verfügung des Obergerichtes Rekurs ergriffen werden, wenn er von der obergerichtlichen Verordnung für Personen, welche sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Dieses Rekursrecht, das dem Erstrichter im Interesse bestimmter Personen eingeräumt ist, geht aber nicht weiter als das diesen Personen selbst zustehende Rekursrecht. Es ist daher die Zulässigkeit des Rekurses des Erstrichters unter dem Gesichtspunkte der Bestimmung des Paragraph 14, (2) AußStrG. zu prüfen.
Rekurse gegen Entscheidungen der II. Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind aber unzulässig.Rekurse gegen Entscheidungen der römisch zwei. Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind aber unzulässig.
Nach dem Judikat 60 neu = SZ. XXVII 177 ist das Rechtsmittel an die III. Instanz dann zulässig, wenn die Anfechtung eine Entscheidung über verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft, d. h. eine Entscheidung, ohne Bemessung des Unterhaltes, sich auf eine Verfahrensfrage beschränkt, nicht aber dann, wenn wie hier, die Rüge wegen eines angeblichen Mangels des Rekursverfahrens erhoben wird, der darin gelegen sein soll, daß das Rekursgericht seine im Rahmen der Bemessung des Unterhaltes gefällte Entscheidung auf Gründe gestützt hat, die vom Rekurswerber nicht geltend gemacht wurden. Entscheidungen der II. Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes sind gemäß § 14 (2) AußStrG. aus keinem Beschwerdegrund, selbst nicht wegen eines Nichtigkeit begrundenden Verfahrensmangels, anfechtbar. Das Rekursgericht hat überdies, entgegen der Meinung des Erstrichters, im Außerstreitverfahren die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu überprüfen, gleichgültig ob der Rechtsmittelwerber den vom Rekursgericht als stichhältig befundenen Anfechtungsgrund zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht hat oder nicht (SZ. XXII 101 u. a.).Nach dem Judikat 60 neu = SZ. römisch 27 177 ist das Rechtsmittel an die römisch drei. Instanz dann zulässig, wenn die Anfechtung eine Entscheidung über verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft, d. h. eine Entscheidung, ohne Bemessung des Unterhaltes, sich auf eine Verfahrensfrage beschränkt, nicht aber dann, wenn wie hier, die Rüge wegen eines angeblichen Mangels des Rekursverfahrens erhoben wird, der darin gelegen sein soll, daß das Rekursgericht seine im Rahmen der Bemessung des Unterhaltes gefällte Entscheidung auf Gründe gestützt hat, die vom Rekurswerber nicht geltend gemacht wurden. Entscheidungen der römisch zwei. Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes sind gemäß Paragraph 14, (2) AußStrG. aus keinem Beschwerdegrund, selbst nicht wegen eines Nichtigkeit begrundenden Verfahrensmangels, anfechtbar. Das Rekursgericht hat überdies, entgegen der Meinung des Erstrichters, im Außerstreitverfahren die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu überprüfen, gleichgültig ob der Rechtsmittelwerber den vom Rekursgericht als stichhältig befundenen Anfechtungsgrund zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht hat oder nicht (SZ. römisch 22 101 u. a.).
Da also entgegen der Meinung des Erstrichters eine Bemessungsfrage vorliegt, war der von diesem erhobene Revisionsrekurs unzulässig.