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Entscheidung 8 Ob 2272/96t×

Entscheidung 8 Ob 2272/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2272/96t

Entscheidungsdatum

17.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 8.Oktober 1991 verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaft gewesenen KR Oskar R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Evelyne D*****, Geschäftsführerin, ***** vertreten durch Dr.Ludwig Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 11.Juni 1996, GZ 1 R 241/96s, 1 R 242/96p-401, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Evelyne D***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus Paragraph 282, ABGB ergibt und der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 61/239 ausgesprochen hat, sind die die Schlußrechnung durch den Vormund regelnden Bestimmungen auch im Falle der Enthebung des Verlassenschaftskurators anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut der aufgrund der Überschrift "Bedingungen zur Entlassung des Vormundes" im Zusammenhang zu lesenden Paragraphen 261 bis 263 ABGB kommt die in Paragraph 262, ABGB normierte Verpflichtung zur Legung der Schlußrechnung nicht nur im Fall der Beendigung der Vormundschaft - etwa bei Volljährigkeit des Mündels - zum Tragen, sondern auch in dem in Paragraph 261, ABGB ausdrücklich geregelten Fall der Übergabe der Verwaltung des Vermögens an einen anderen Vormund.

Damit ist jedoch für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, nahm der mittlerweile mit Beschluß ON 344 enthobene Verlassenschaftskurator in seinen Bericht ON 350 lediglich zu den ihm mit dem vor seiner Enthebung ergangenen Beschluß ON 337 erteilten Berichtsaufträgen Stellung und ist diese Stellungnahme nicht als Schlußrechnung anzusehen.

Soweit die Rechtsmittelwerberin vermeint, der Verlassenschaftskurator habe dem Verlassenschaftsgericht detailliert über die Abwicklung der Grundstückstransaktionen und die Veräußerung sonstigen Anlagevermögens der Franz M.R***** OHG und deren Tochtergesellschaft R***** Textil GmbH zu berichten sowie einen Vermögensstatus dieser Gesellschaften für den Zeitpunkt seiner Enthebung zu erstellen, ist sie darauf hinzuweisen, daß Rechtsgeschäfte dieser Gesellschaften nicht Rechtsgeschäfte der Verlassenschaft sind. Gemäß Paragraph 206, Absatz 2 bis 4 AußStrG trifft den Kurator lediglich die Verpflichtung zur Vorlage des jeweiligen Jahresabschlusses der Gesellschaft, an der der ruhende Nachlaß beteiligt ist, wobei der Jahresabschluß von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zu überprüfen und zu bestätigen ist (siehe HS XVI/XVII/6; vergleiche auch Nowotny in Straube Komm HGB römisch zwei Paragraph 194, Rz 14 und 15 sowie Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 220).

Anmerkung

E43423 08A22726

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02272.96T.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19961017_OGH0002_0080OB02272_96T0000_000

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