Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 2275/96h×

Entscheidung 8 Ob 2275/96h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2275/96h

Entscheidungsdatum

30.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Karl Otto P*****, vertreten durch Dr.Franz Bixner jun., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*****gesellschaft m. b.H., ***** vertreten durch Dr.Heidi Bernhart, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,499.261,81 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.Mai 1996, GZ 5 R 88/96i-56, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger selbst hat im Verfahren erster Instanz seinen Schadenersatzanspruch dahin eingeschränkt, daß er den von ihm für die strittige Wohnung erlösten Mietzins in Abzug brachte (AS 85 = S 5 des Schriftsatzes vom 1.6.1993).

Auch ein Zinsenschaden, der dadurch verursacht wurde, daß der vorenthaltene Kapitalsbetrag nicht zur Tilgung laufender Kredite verwendet werden konnte, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen positiver Schaden sein (JBl 1993, 394; JBl 1995, 248; SZ 68/189). Positiver Schaden liegt jedoch nur dann vor, wenn eine Erwerbschance vernichtet wurde, die im Zeitpunkt der Schädigung einen gegenwärtigen selbständigen Vermögenswert bildete, der Geschädigte somit eine rechtlich gesicherte Position hatte, den Gewinn zu erzielen (SZ 58/104; JBl 1992, 392; JBl 1995, 248). Davon kann aber hier schon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger selbst nicht behauptet, daß im Zeitpunkt der Schadenszufügung durch Abschluß des unbefristeten Mietvertrages Kaufinteressenten überhaupt vorhanden gewesen wären. Daß der Beklagten lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weshalb sie nur zum Ersatz des positiven Schadens und nicht auch des entgangenen Gewinnes verhalten werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner das im Verfahren ergangene Zwischenurteil betreffenden Entscheidung 8 Ob 652/92 ausgesprochen.

Anmerkung

E44951 08A22756

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB02275.96H.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19970130_OGH0002_0080OB02275_96H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung