Aus der Begründung:
Mit Recht wenden sich die Beklagten gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei bei der Ermittlung des Verdienstentganges des Klägers nicht auf die gesellschaftliche Beteiligung der beiden Ehegatten am Gewinn und Verlust der Erwerbsgesellschaft Bedacht zu nehmen. Sowohl die vom Berufungsgericht als auch die vom Kläger in der Revisionsbeantwortung bezogenen Entscheidungen betreffen als Verdienstentgang zu wertende Schadenersatzansprüche eines Ehegatten, der vor der Unfallsverletzung im Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten mittätig war. Im vorliegenden Falle handelte es sich um den Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der einem mitarbeitenden Gesellschafter einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts infolge seines unfallsbedingten Ausfalles durch den Gewinnrückgang der Gesellschaft entsteht. Schlägt sich der unfallsbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft nieder, kann der verletzte Gesellschafter Ersatz des Gewinnausfalles nur in dem Ausmaß fordern, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht (vgl. Wussow, Das Unfallshaftpflichtrecht, 12. Aufl., 602 RdZl. 1046; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 16. Aufl., 151 RdZl. 157; BGH, VersR 1964, 1243; BGH, VersR 1962, 555; BGH vom 8. November 1966; Lindenmaier - Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes zu § 842 BGB Nr. 1 a; ZVR 1978/213; 2 Ob 34/67). Dies folgt aus der grundsätzlichen Beschränkung der deliktischen Ersatzpflicht auf den unmittelbar Geschädigten. Für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall in Höhe ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, ist dieser Ausfall nur ein mittelbarer Schaden, dessen Ersatz sie nicht verlangen können (Geigel a. a. O.; BGH, VersR 1964, 1243; ZVR 1974/91). Dieser Grundsatz erfährt im vorliegenden Falle auch keine Durchberechnung dadurch, daß an der Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts zwei Ehegatten beteiligt sind, die den Gewinn der Gesellschaft zur Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes verwenden. Der Kläger ist daher nur berechtigt, den seiner Gesellschaftsbeteiligung entsprechenden Anteil an dem Gewinnausfall der Gesellschaft als Schadenersatz geltend zu machen.Mit Recht wenden sich die Beklagten gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei bei der Ermittlung des Verdienstentganges des Klägers nicht auf die gesellschaftliche Beteiligung der beiden Ehegatten am Gewinn und Verlust der Erwerbsgesellschaft Bedacht zu nehmen. Sowohl die vom Berufungsgericht als auch die vom Kläger in der Revisionsbeantwortung bezogenen Entscheidungen betreffen als Verdienstentgang zu wertende Schadenersatzansprüche eines Ehegatten, der vor der Unfallsverletzung im Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten mittätig war. Im vorliegenden Falle handelte es sich um den Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der einem mitarbeitenden Gesellschafter einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts infolge seines unfallsbedingten Ausfalles durch den Gewinnrückgang der Gesellschaft entsteht. Schlägt sich der unfallsbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft nieder, kann der verletzte Gesellschafter Ersatz des Gewinnausfalles nur in dem Ausmaß fordern, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht vergleiche Wussow, Das Unfallshaftpflichtrecht, 12. Aufl., 602 RdZl. 1046; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 16. Aufl., 151 RdZl. 157; BGH, VersR 1964, 1243; BGH, VersR 1962, 555; BGH vom 8. November 1966; Lindenmaier - Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes zu Paragraph 842, BGB Nr. 1 a; ZVR 1978/213; 2 Ob 34/67). Dies folgt aus der grundsätzlichen Beschränkung der deliktischen Ersatzpflicht auf den unmittelbar Geschädigten. Für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall in Höhe ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, ist dieser Ausfall nur ein mittelbarer Schaden, dessen Ersatz sie nicht verlangen können (Geigel a. a. O.; BGH, VersR 1964, 1243; ZVR 1974/91). Dieser Grundsatz erfährt im vorliegenden Falle auch keine Durchberechnung dadurch, daß an der Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts zwei Ehegatten beteiligt sind, die den Gewinn der Gesellschaft zur Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes verwenden. Der Kläger ist daher nur berechtigt, den seiner Gesellschaftsbeteiligung entsprechenden Anteil an dem Gewinnausfall der Gesellschaft als Schadenersatz geltend zu machen.
Was das gesellschaftliche Beteiligungsverhältnis des Klägers betrifft, so stellten die Untergerichte fest, daß zwischen dem Kläger und seiner Gattin keine Vereinbarung über die Gewinnaufteilung getroffen wurde. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber kann daher nicht ohne weiteres von einer Gewinn- und Verlustverteilung nach Kopfteilen ausgegangen werden. Mangels einer anderen vertraglichen Regelung finden die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1193 und 1197 ABGB über die Verteilung von Gewinn und Verlust Anwendung, wonach die Verteilung nach dem Verhältnis der Kapitalsbeiträge erfolgt (vgl. Wahle in Klang, Bd. V, 620 und 624). Da es an Feststellungen für die Beurteilung der Gewinn- und Verlustverteilung nach den gesetzlichen Vorschriften fehlt, waren die Urteile der Untergerichte im angefochtenen Umfange aufzuheben und die Sache insoweit an das Erstgericht zurückzuverweisen.Was das gesellschaftliche Beteiligungsverhältnis des Klägers betrifft, so stellten die Untergerichte fest, daß zwischen dem Kläger und seiner Gattin keine Vereinbarung über die Gewinnaufteilung getroffen wurde. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber kann daher nicht ohne weiteres von einer Gewinn- und Verlustverteilung nach Kopfteilen ausgegangen werden. Mangels einer anderen vertraglichen Regelung finden die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 1193 und 1197 ABGB über die Verteilung von Gewinn und Verlust Anwendung, wonach die Verteilung nach dem Verhältnis der Kapitalsbeiträge erfolgt vergleiche Wahle in Klang, Bd. römisch fünf, 620 und 624). Da es an Feststellungen für die Beurteilung der Gewinn- und Verlustverteilung nach den gesetzlichen Vorschriften fehlt, waren die Urteile der Untergerichte im angefochtenen Umfange aufzuheben und die Sache insoweit an das Erstgericht zurückzuverweisen.