Entscheidung 8 Ob 2281/96s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.10.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Laura F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Helmut S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 1996, GZ 45 R 292-296/96-401, womit Rekurse des Vaters gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Döbling vom 1.Dezember 1995, GZ 12 P 152/93-353-355, zurückgewiesen wurden, und dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 23.Jänner 1996, GZ 10 P 2353/96-377, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht unter anderem im Punkt 3. die Rekurse des Vaters gegen insgesamt drei Beschlüsse, mit welchen Sachverständigengebühren bestimmt und die Kostenersatzpflicht - unter anderem auch des Vaters - dem Grunde nach festgestellt wurde, zurück. Im Punkt 5. gab es dem Rekurs des Vaters gegen einen weiteren Beschluß teilweise Folge, indem es die erstinstanzliche Unterhaltsfestsetzung dahin abänderte, daß es ein Unterhaltsbegehren der Minderjährigen von S 200,-- monatlich abwies. Die zu Punkt 3. zurückgewiesenen Rekurse des Vaters seien verspätet, die zu Punkt 5. vorgenommene teilweise Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses berücksichtige angemessen die Leistungsfähigkeit des Vaters.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist verspätet.
Die Rekursentscheidung wurde dem Vater am 24.6.1996 zugestellt. Sein dagegen erhobener Rekurs ist am 23.7.1996 zur Post gegeben. Am selben Tag langte bei Gericht auch eine mittels Fax übersandte Ausfertigung des Rechtsmittels ein. Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Diese Frist kann als Notfrist nicht verlängert werden (§ 7 Abs 1 AußStrG, §§ 128 Abs 1, 521 Abs 1 ZPO). Die Rekursfrist endete daher am 8.7.1996, sodaß sowohl das Einlangen des Rechtsmittels per Fax als auch die Postaufgabe des Rekurses weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist liegen.Die Rekursentscheidung wurde dem Vater am 24.6.1996 zugestellt. Sein dagegen erhobener Rekurs ist am 23.7.1996 zur Post gegeben. Am selben Tag langte bei Gericht auch eine mittels Fax übersandte Ausfertigung des Rechtsmittels ein. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Diese Frist kann als Notfrist nicht verlängert werden (Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG, Paragraphen 128, Absatz eins, 521, Absatz eins, ZPO). Die Rekursfrist endete daher am 8.7.1996, sodaß sowohl das Einlangen des Rechtsmittels per Fax als auch die Postaufgabe des Rekurses weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist liegen.
Die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 AußStrG sind nicht gegeben, weshalb der Rekurs als verspätet zurückzuweisen war.Die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG sind nicht gegeben, weshalb der Rekurs als verspätet zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02281.96S.1024.000
Dokumentnummer
JJT_19961024_OGH0002_0080OB02281_96S0000_000