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Entscheidung 8 Ob 229/02p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob229/02p

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagte Partei Erwin C*****, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 495.991,04 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. September 2002, GZ 6 R 89/02d-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis oder mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen. Ein Mangel liegt jedenfalls nicht vor, solange die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Bweisrüge - wie hier - insgesamt nachvollziehbar sind (RIS-Justiz RS0043162). Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RIS-Justiz RS0043312). Der Revisonswerber entfernt sich mit seinen Ausführungen zum Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen ihm und der Klägerin in Zusammenhang mit der strittigen Kreditgewährung aber unzulässig vom festgestellten Sachverhalt, weil die Vorinstanzen gerade keine auf ein derartiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hindeutende Sachverhaltselemente als erwiesen angenommen haben. Es wurde vielmehr unmissverständlich festgestellt, dass die Kreditgewährung in keinem Zusammenhang mit jener GmbH stand, an der die Parteien beteiligt waren und aus der der Beklagte vor Abschluss des Kreditvertrages ausgeschieden ist. Die Tatsache allein, dass die Klägerin - wie dies im allgemeinen bei Kreditgewährungen der Fall ist - ein bestimmtes Projekt des Beklagten finanzieren wollte, kann ein Gesellschaftsverhältnis nicht begründen. Welche Warnpflichten die Klägerin gegenüber dem nach den Feststellungen als Kaufmann auftretenden Beklagten verletzt haben sollte, wird in der Revision nicht weiter erläutert und ist auch sonst nicht zu ersehen.

Anmerkung

E69511 8Ob229.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00229.02P.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0080OB00229_02P0000_000