Soweit es nunmehr der Kläger als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, dass das Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 20 Abs 4 MedienG abgewichen sei, weil eine weitere Antragstellung auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens betreffend die Abweisung der ersten Anträge auf Verhängung von Geldbußen zulässig sei und für eine Nachsicht der Geldbuße die Frage des guten Glaubens nicht nach § 20 Abs 4 2. Satz MedienG beurteilt werden dürfe, sondern die Geldstrafe zwingend zu verhängen sei, ist dies ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes zur Vereinbarung über das Unterbleiben weiterer Anträge ohne Relevanz. Der Kläger hat diese Feststellung bekämpft. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, dass diese Feststellung ohne Relevanz sei, hat aber inhaltlich die Beweiswürdigung zu dieser Feststellung gebilligt. Dass damit diese Feststellung nicht übernommen worden wäre, führt der Kläger gar nicht aus. Da der Beklagte aber ausgehend von den Feststellungen nur auftragsgemäß gehandelt hat, ist eine Grundlage für den geltend gemachten Haftungsanspruch nicht ersichtlich. Einen Verstoß gegen die Beratungs- und Belehrungspflichten des Beklagten konkretisiert die Revision gar nicht.Soweit es nunmehr der Kläger als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, dass das Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 20, Absatz 4, MedienG abgewichen sei, weil eine weitere Antragstellung auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens betreffend die Abweisung der ersten Anträge auf Verhängung von Geldbußen zulässig sei und für eine Nachsicht der Geldbuße die Frage des guten Glaubens nicht nach Paragraph 20, Absatz 4, 2. Satz MedienG beurteilt werden dürfe, sondern die Geldstrafe zwingend zu verhängen sei, ist dies ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes zur Vereinbarung über das Unterbleiben weiterer Anträge ohne Relevanz. Der Kläger hat diese Feststellung bekämpft. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, dass diese Feststellung ohne Relevanz sei, hat aber inhaltlich die Beweiswürdigung zu dieser Feststellung gebilligt. Dass damit diese Feststellung nicht übernommen worden wäre, führt der Kläger gar nicht aus. Da der Beklagte aber ausgehend von den Feststellungen nur auftragsgemäß gehandelt hat, ist eine Grundlage für den geltend gemachten Haftungsanspruch nicht ersichtlich. Einen Verstoß gegen die Beratungs- und Belehrungspflichten des Beklagten konkretisiert die Revision gar nicht.
Im Übrigen ist der Revisionsweber auch darauf zu verweisen, dass die Vorinstanzen den Anspruch des Klägers auch deshalb verneint haben, weil sie davon ausgegangen sind, dass weitere Geldbußen ohnehin nach § 20 Abs 3 MedG nachgesehen worden wären.Im Übrigen ist der Revisionsweber auch darauf zu verweisen, dass die Vorinstanzen den Anspruch des Klägers auch deshalb verneint haben, weil sie davon ausgegangen sind, dass weitere Geldbußen ohnehin nach Paragraph 20, Absatz 3, MedG nachgesehen worden wären.
§ 20 Abs 3 MedG lautet:Paragraph 20, Absatz 3, MedG lautet:
"Sobald die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung gehörig veröffentlicht worden ist, kann das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Antragsgegners von der Auferlegung von Geldbußen absehen und noch nicht gezahlte Geldbußen nachsehen....."
(vgl dazu, dass das Wort "kann" § 20 Abs 3 MedienG ein bedingtes Müssen zum Ausdruck bringt OGH 14 Os 96, 97/98 = MR 1998,262). Inwieweit nun "berücksichtigungswürdige" Fälle gerade in Konstellationen anzunehmen sind, in denen das Erstgericht die Veröffentlichung als ausreichend erachtete und erst das Rechtsmittelgericht die Geldbuße verhängte, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage Sinne des § 502 Abs 1 ZPO kann daher auch Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Haftungsanspruch nicht ausgegangen werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3) . Wenn der Kläger letztlich noch geltend macht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer allfälligen Haftung für nicht erlangte Geldbußen für den Zeitraum vom 5. 2. 1999 bis 24. 4. 1999 auseinandergesetzt habe, so ist dies nicht zutreffend. Zwar erschöpft sich die Begründung des Berufungsgerichtes in einem Verweis auf die Rechtsausführungen zu den späteren Anträgen (vgl S 11 2. Abs des Berufungsurteiles). Weder im erstgerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hat aber der Kläger näher ausgeführt, warum er vermeint, dass auch für den Zeitraum davor konkret ein Fehlverhalten des Beklagten vorliege, sondern nur allgemein ausgeführt, dass dieser auch für diesen Zeitraum hätte Geldbußen erwirken müssen. Insgesamt zeigt die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.vergleiche dazu, dass das Wort "kann" Paragraph 20, Absatz 3, MedienG ein bedingtes Müssen zum Ausdruck bringt OGH 14 Os 96, 97/98 = MR 1998,262). Inwieweit nun "berücksichtigungswürdige" Fälle gerade in Konstellationen anzunehmen sind, in denen das Erstgericht die Veröffentlichung als ausreichend erachtete und erst das Rechtsmittelgericht die Geldbuße verhängte, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann daher auch Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Haftungsanspruch nicht ausgegangen werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3) . Wenn der Kläger letztlich noch geltend macht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer allfälligen Haftung für nicht erlangte Geldbußen für den Zeitraum vom 5. 2. 1999 bis 24. 4. 1999 auseinandergesetzt habe, so ist dies nicht zutreffend. Zwar erschöpft sich die Begründung des Berufungsgerichtes in einem Verweis auf die Rechtsausführungen zu den späteren Anträgen vergleiche S 11 2. Abs des Berufungsurteiles). Weder im erstgerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hat aber der Kläger näher ausgeführt, warum er vermeint, dass auch für den Zeitraum davor konkret ein Fehlverhalten des Beklagten vorliege, sondern nur allgemein ausgeführt, dass dieser auch für diesen Zeitraum hätte Geldbußen erwirken müssen. Insgesamt zeigt die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.